BGer 8C_444/2017 |
BGer 8C_444/2017 vom 20.10.2017 |
8C_444/2017
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Urteil vom 20. Oktober 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 11. Mai 2017 (200 17 148 IV).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde des A.________ vom 16. Juni 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2017 und die Vernehmlassung der IV-Stelle Bern vom 23. August 2017,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe vom 16. Juni 2017 diesen Anforderungen nicht genügt,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht wortwörtlich mit denjenigen in der Beschwerde an die Vorinstanz übereinstimmen (BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.),
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dass nicht geltend gemacht wird, das kantonale Sozialversicherungsgericht sei - in Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG - auf wesentliche Argumente in dieser Rechtsschrift nicht eingegangen,
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dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
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dass der Beschwerdeführer in reduziertem Umfang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218),
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Oktober 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Jancar
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