BGer 6B_832/2017
 
BGer 6B_832/2017 vom 23.10.2017
6B_833/2017; 6B_832/2017
 
Urteil vom 23. Oktober 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Ehrverletzung, Verletzung des Berufsgeheimnises); Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Präsidialverfügungen des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 22. Juni 2017 (BS 2017 34; BS 2017 35).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Der Beschwerdeführer erhob gegen zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug je Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zug, welches ihn am 17. Mai 2017 gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO aufforderte, für die Kosten der Beschwerdeverfahren innert 10 Tagen je einen Vorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. In der Folge stellte der Beschwerdeführer zwei Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, welche das Obergericht mit zwei separaten Verfügungen vom 6. Juni 2017 abwies (s.a. Urteile 1B_298/2017 und 1B_299/2017 vom 13. September 2017). Gleichzeitig setzte es dem Beschwerdeführer zur Leistung des Kostenvorschusses je eine Nachfrist von 5 Tagen an, mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerden nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer die Kostenvorschüsse innert Nachfrist nicht leistete, trat das Obergericht in zwei separaten Verfügungen vom 22. Juni 2017 auf die Beschwerden nicht ein.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit je separater Beschwerde an das Bundesgericht.
 
2.
Die beiden gleich gelagerten Verfahren 6B_832/2017 und 6B_833/2017 sind zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen.
 
3.
Das Obergericht hat sich zur materiellen Seite der Angelegenheiten nicht ausgesprochen. Folglich kann dies auch das Bundesgericht nicht tun (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen in der Sache nicht zu hören.
 
4.
Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
 
5.
Nachdem der Beschwerdeführer die verlangten Kostenvorschüsse innert der ihm angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hat, ist das Obergericht auf seine Beschwerden androhungsgemäss nicht eingetreten. Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Seine Eingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 BGG nicht.
Die Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege in den kantonalen Beschwerdeverfahren wurde im Übrigen mit den Urteilen des Bundesgerichts 1B_298/2017 und 1B_299/2017 vom 13. September 2017 abschliessend beurteilt und verneint. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. Das Obergericht musste diese Urteile nicht abwarten. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Dass vorliegend eine abweichende richterliche Anordnung vorgelegen hat, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die nachträglich gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Die Verfahren 6B_832/2017 und 6B_833/2017 werden vereinigt.
 
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
 
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill