BGer 2C_791/2017 |
BGer 2C_791/2017 vom 31.10.2017 |
2C_791/2017
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Verfügung vom 31. Oktober 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch lic. iur Nesrin Ulu, mor-beratung,
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gegen
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1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
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2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Familiennachzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Juli 2017 (VB.2017.00356).
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Nach Einsicht |
in das Urteil VB.2017.00356 des Vewaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2017 (betreffend Familiennachzug),
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in die von A.A.________ und B.A.________ hiegegen am 14. September 2017 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
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in die Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2017, worin sie erklären, dass sie ihre Beschwerde gegen das genannte Urteil zurückziehen,
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in Erwägung, |
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG),
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dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern, die ihre Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen haben, unter solidarischer Haftung aufzuerlegen wären (Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG), es sich aber mit Blick auf ihr ebenfalls gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtfertigt, vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG),
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verfügt der Präsident: |
1. |
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. |
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Oktober 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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