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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_695/2017
Urteil vom 31. Oktober 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. September 2017 (C-5249/2017).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. September 2017 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 25. September 2017, mit welchem das Gesuch der A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und sie aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, sowie das vor Bundesgericht erneuerte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz in der Hauptsache noch keinen Entscheid gefällt hat, weshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht über materielle Fragen, namentlich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen, zu entscheiden ist,
dass eine selbständig eröffnete Verfügung, mit der im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird, praxisgemäss einen Zwischenentscheid darstellt, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 2.3), weshalb die Beschwerde unter diesem Aspekt zulässig ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da ihr nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass sich die Beschwerdeführerin insbesondere nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach nicht von intakten Prozesschancen ausgegangen werden könne, da sie aktuell keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe (vgl. Art. 4 Abs. 1 ELG), sich solches auch nicht aus den Akten ergebe, und es für die Anspruchsgewährung überdies nicht genüge, sich früher - unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab welchem die Ergänzungsleistung verlangt werde - in der Schweiz aufgehalten zu haben,
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung weder der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand und ihre prekären finanziellen Verhältnisse noch die vor Bundesgericht in Kopie eingereichte Niederlassungsbewilligung C - soweit es sich dabei nicht ohnehin um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt - etwas zu ändern vermögen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die für das letztinstanzliche Verfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Oktober 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder