BGer 4A_537/2017
 
BGer 4A_537/2017 vom 02.11.2017
4A_537/2017
 
Urteil vom 2. November 2017
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rafael Fischer,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Osterwalder,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sicherheit für die Parteientschädigung, Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. August 2017 (ZBR.2017.28).
 
In Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführer) am 6. Juni 2016 beim Bezirksgericht Kreuzlingen eine Aberkennungsklage gegen die B.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) anhängig machte;
dass die Bezirksgerichtspräsidentin A.________ mit Verfügung vom 8. November 2016 auf Antrag der B.________ GmbH verpflichtete, eine Sicherheit für die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 26'650.-- zu leisten;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde von A.________ mit Entscheid vom 15./16. Dezember 2016 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass A.________ das Bezirksgericht am 30. Januar 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen ersuchte;
dass das Bezirksgericht, nachdem es A.________ auf dessen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht, dieser aber die verlangten Unterlagen innert Frist nicht nachgereicht hatte, mit Entscheid vom 11. Mai 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss abwies und A.________ eine Nachfrist ansetzte, um die angeordnete Sicherheit zu leisten;
dass das Bezirksgericht mit Entscheid vom 8./9. Juni 2017 zufolge Nichtbezahlens der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung auf die Klage nicht eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau die von A.________ hiergegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 24. August 2017 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass A.________ mit Eingabe an das Bundesgericht vom 6. Oktober 2017 erklärte, diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten;
dass A.________ mit Formularverfügung vom 10. Oktober 2017 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten;
dass dem Bundesgericht sodann am 16. Oktober 2016 zwei Eingaben des Rechtsvertreters von A.________ zugingen, wobei in der einen, datiert vom 11. Oktober 2017, ausgeführt wird, der Beschwerdeführer nehme seine Beschwerde zurück, und in der anderen, datiert vom 13. Oktober, die "Rücknahmeerklärung" vom 11. Oktober 2017 sei "versehentlich erfolgt", die Beschwerde solle "aufrecht erhalten bleiben", und ferner, der Beschwerdeführer werde den Kostenvorschuss innert angesetzter Frist leisten;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Obergericht den angefochtenen Entscheid einerseits damit begründete, die Eingabe enthalte keine den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid, und andererseits, das Bezirksgericht sei zu Recht mangels geleisteter Sicherheit auf die Klage nicht eingetreten, zumal der Antrag, dem Beschwerdeführer sei eine "Beibringungsfrist von zwei Monaten zwecks Kostenübernahme durch einen Prozessfinanzierer zu gewähren", erst im Berufungsverfahren gestellt worden sei;
dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begnügt, die Prozessgeschichte unter wörtlicher Wiedergabe des angefochtenen Entscheids zu rekapitulieren und seinerseits anzufügen, er wehre sich gegen die entsprechende "Vorgehensweise";
dass er ferner behauptet, die Vorinstanz habe ihm "die Finanzierungshilfe durch einen Prozesskostenfinanzierer verunmöglicht", worin für ihn "ein unzulässiger Rechtsnachteil" liege, ohne jedoch unter Bezugnahme auf die Entscheidgründe der Vorinstanz aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid seines Erachtens konkret gegen Bundesrecht verstossen soll;
dass die Beschwerde demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz