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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_169/2017
Urteil vom 6. November 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Petry.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 21. Dezember 2016 (VB.2016.00636).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1969) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Nach einem illegalen Aufenthalt in der Schweiz wurde er am 6. Januar 1993 vorläufig aufgenommen. Im Jahr 1996 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung nach seiner Heirat mit der Schweizer Bürgerin B.________. Mit Verfügung vom 28. Juli 1999 wurde A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die Ehe verweigert, nachdem das Migrationsamt erfahren hatte, dass er eine aussereheliche Beziehung mit der Landsfrau C.________ unterhielt, mit welcher er bereits 1993 eine Imam-Ehe eingegangen war. Aus dieser Beziehung waren drei Kinder hervorgegangen (geb. 1994, 1996 und 1998). Die gegen die Verfügung erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Nach seiner Scheidung von B.________ heiratete A.________ am 31. August 2001 die Schweizerin D.________, woraufhin ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Seit August 2002 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen wurde im Januar 2005 festgestellt, dass sich A.________ von seiner Ehefrau getrennt hatte und mit C.________ zusammenlebte, welche ihrerseits mit einem Landsmann verheiratet war. In der Folge liess sich A.________ erneut scheiden und heiratete am 28. August 2006 die Landsfrau E.________ (geb. 1981).
A.b. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. November 2014 wurde A.________ im abgekürzten Verfahren wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Gehilfenschaft zu Betrug, mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung sowie Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft.
B.
Aufgrund dieser Verurteilung widerrief das Migrationsamt am 13. Juni 2016 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und setzte ihm eine Ausreisefrist. Ein dagegen erhobener Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 16. September 2016).
Die Ehe von A.________ und E.________ wurde am 8. November 2016 geschieden.
Mit Urteil vom 21. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Februar 2017 beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Seine Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen und er sei nicht aus der Schweiz auszuweisen. Eventualiter sei er zu verwarnen. Subeventualiter sei eine neue Ausreisefrist von sechs Monaten anzusetzen.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Vorinstanzen sowie das Staatssekretariat für Migration verzichten auf Vernehmlassungen.
Erwägungen:
1.
Gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 I 310 E. 2.2 S. 313). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445).
Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht geltend, der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf einer offensichtlich falschen Sachverhaltserstellung. Die Kritik des Beschwerdeführers nimmt jedoch in Wirklichkeit die rechtliche Würdigung bzw. die Interessenabwägung der Vorinstanz ins Visier. Darauf wird nachfolgend eingegangen (E. 3 und 4).
3.
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG [SR 142.20]; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 36). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gilt auch für Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG).
Seit dem 1. Oktober 2016 entscheiden grundsätzlich die Strafgerichte über die Landesverweisung von straffällig gewordenen ausländischen Personen (Art. 66a StGB i.V.m. Art. 63 Abs. 3 AuG). Die Migrationsbehörden können jedoch weiterhin den Widerruf einer Bewilligung wegen Straffälligkeit verfügen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass aufgrund seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG vorliegt. Er beanstandet jedoch sinngemäss, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei nicht verhältnismässig und verletze Art. 8 EMRK.
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat die bei der Interessenabwägung zu beachtenden einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätze zutreffend wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (vgl. E. 4.1, 4.2.1 und 4.3 des angefochtenen Entscheids).
3.3. In seiner Funktion als effektiver Geschäftsführer und Verantwortlicher von vier Firmen hat der Beschwerdeführer zwischen 2005 und 2010 durch wahrheitswidrig ausgefüllte Anträge und Rapporte Schlechtwetterentschädigungen bei der Arbeitslosenkasse ertrogen, die zu unberechtigten Auszahlungen von über Fr. 800'000.-- geführt haben. Ferner erschlich er für sich selbst Krankentaggelder in der Höhe von fast Fr. 90'000.-- und half durch die Ausstellung wahrheitswidriger Dokumente seinen Angestellten bei der Täuschung von Sozialversicherungsanstalten, welche in der Folge fast Fr. 340'000.-- an die betreffenden Angestellten auszahlten. Hinzu kommen Konkurs- und Urkundendelikte sowie ein Verstoss gegen das Waffengesetz.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers indiziert eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt doch dieses Strafmass weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147). Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer hochwertige Rechtsgüter verletzt bzw. eine Straftat begangen hat, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bildet (Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB). Auch wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, kommt darin zum Ausdruck, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Sozialversicherungsbetrug - gleich wie Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte - als besonders verwerflich erachtet, was bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden darf (vgl. Urteil 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1).
3.4. Unbehelflich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf Anraten eines Bauleiters hin und Druck von Mitarbeitern gegenüber den Einrichtungen falsche Angaben gemacht bzw. die Konkurs-, Pfändungs- und Misswirtschaftsdelikte nur mit dem Ziel begangen, wieder aus den Schulden herauszukommen und nicht die Gläubiger um deren Geld zu bringen. Die Beweggründe des Beschwerdeführers betreffen das strafrechtliche Verschulden und wurden schon im Strafverfahren berücksichtigt. Im ausländerrechtlichen Verfahren bleibt kein Raum, die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf das strafrechtliche Verschulden zu relativieren (Urteil 2C_641/2016 vom 17. März 2017 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
3.5. Wie bereits im kantonalen Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sowohl die Sachverhaltsschilderung als auch das Verschulden zu Unrecht ausschliesslich gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bestimmt.
Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Punkt befasst und führt zutreffend aus, dass gemäss Art. 358 Abs. 1 und Art. 362 Abs. 2 StPO die Durchführung des abgekürzten Strafverfahrens nur möglich ist, wenn die beschuldigte Person den anklagebegründenden Sachverhalt anerkennt. Dem steht auch der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 nicht entgegen, zumal es dort nicht um ein abgekürztes, sondern um ein ordentliches Strafverfahren ging. Worauf der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation abzielt, bleibt ohnehin unklar, da er weder die von ihm begangenen Straftaten bestreitet noch auch nur annähernd darlegt, inwiefern der Sachverhalt von den Strafbehörden falsch ermittelt worden wäre. Folglich muss sich der Beschwerdeführer gravierende Straftaten vorwerfen lassen, die nicht nur eine beträchtliche kriminelle Energie erforderten, sondern auch eine äusserst bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung offenbarten.
3.6. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Verschulden relativiere sich dadurch, dass er sich in der Strafuntersuchung kooperativ verhalten und ein umfassendes Geständnis abgelegt habe. Er habe keine Vorstrafen. Wären die Strafbehörden von einer negativen Prognose ausgegangen, hätte der teilbedingte Strafvollzug verweigert werden müssen. Er habe sodann seit über sechs Jahren keine Straftaten mehr begangen.
Entgegen seiner Auffassung, lässt sich aus der Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs nicht ohne Weiteres auf eine günstige Prognose schliessen: Seit Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches per 1. Januar 2007 setzt die Gewährung des (teil-) bedingten Strafaufschubs nicht wie bis anhin die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt nunmehr die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei explizit ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Im breiten Mittelfeld der Ungewissheit hat der (teil-) bedingte Strafvollzug den Vorrang (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.).
Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er im Strafverfahren kooperiert und sich einsichtig gezeigt hat. Allerdings sind - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - das kooperative Verhalten, seine Reue und das Geständnis als strafmindernde Gründe im Urteil und im Strafmass von 36 Monaten bereits berücksichtigt worden. Auch trifft zu, dass es sich beim verfahrensauslösenden Strafurteil um die erste strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers handelt; dieser lag jedoch eine fortgesetzte Delinquenz von mindestens fünf Jahren zugrunde, womit der Beschwerdeführer demonstriert hat, dass er sich während mehrerer Jahre immer wieder dazu entschieden hat, das Gesetz zu brechen. Soweit er geltend macht, sich seit sechs Jahren wohl zu verhalten, muss er sich entgegen halten lassen, dass seine Verurteilung erst im November 2014 erfolgte und somit noch nicht weit zurückliegt. Zudem befand er sich danach in der Probezeit. Ferner ist seit Juni 2016 das ausländerrechtliche Verfahren gegen ihn hängig. Vor diesem Hintergrund vermag der Umstand, dass er sich seit 2010 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht entscheidend zu relativieren. Ohnehin darf bei ausländischen Personen, die vom Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) ausgenommen sind, in Bezug auf das Rückfallrisiko auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20).
3.7. Schliesslich ist zu erwähnen, dass - auch wenn keine weiteren Straftaten verzeichnet sind - das vergangene Verhalten des Beschwerdeführers nicht in jeder Hinsicht als klaglos bezeichnet werden kann. So hat er sich durch die Heirat mit der Schweizer Bürgerin B.________ im Jahr 1996 eine Aufenthaltsbewilligung erschlichen, welche ihm nach Bekanntwerden der Scheinehe nicht mehr verlängert wurde.
3.8. In Anbetracht der genannten Umstände hat die Vorinstanz das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht als erheblich eingestuft. Dieses kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden.
4.
Zu prüfen bleiben in diesem Zusammenhang die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge über besonders intensive Bindungen und Beziehungen im ausserfamiliären Bereich. Bei der F.________ AG sei er massgeblich für die seit geraumer Zeit sehr gute Auftragslage, den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens und die Beschäftigung von 29 Mitarbeitern verantwortlich. Sowohl von den Mitarbeitern als auch von seinen Geschäftspartnern werde er geschätzt. Er habe sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auch weitergebildet und spreche gut Deutsch und Schweizerdeutsch. Seit dem Jahr 2014 sei er dem Quartierverein U.________ beigetreten, der sich für die Anliegen der Bewohner des Quartiers einsetze.
4.2. Der Beschwerdeführer lebt seit rund 25 Jahren in der Schweiz. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar. Diese wird aber dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz gekommen ist. Er hat somit die prägenden Kinder- und Jugendjahre im Kosovo verbracht und ist mit der Sprache, Kultur und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes noch bestens vertraut.
4.3. Aufgrund der Delinquenz muss ihm die soziale Integration in der Schweiz abgesprochen werden. Zwar mag er aufgrund seiner jahrelangen Anwesenheit über einen grossen Bekannten- und Freundeskreis verfügen, sein soziales Umfeld vermochte ihn jedoch nicht davon abzuhalten, in der Schweiz über mehrere Jahre schwerwiegende Straftaten zu begehen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist ihm zwar zugute zu halten, dass er offenbar nie Sozialhilfe bezogen hat und - trotz fehlender Berufsausbildung - immer einer Arbeit nachging. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend ausführt, wird seine wirtschaftliche Integration dadurch getrübt, dass er nicht nur infolge seiner Delinquenz, sondern bereits in den Jahren davor erhebliche Schulden angehäuft hat (gemäss Entscheid der Sicherheitsdirektion wurden gegen den Beschwerdeführer zwischen 2001 und 2003 Betreibungen in Höhe von rund Fr. 147'000.-- eingeleitet). Zwar hat er sich in den letzten Jahren bemüht, seine Schulden abzubauen und sich mit seinen Gläubigern zu einigen, allerdings ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Wiedergutmachung von schuldhaft verursachtem Schaden von ihm erwartet werden darf und somit nicht entscheidend das öffentliche Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung relativiert.
4.4. Der Beschwerdeführer ist seit November 2016 von seiner kosovarischen Ehefrau geschieden. Seine Kinder sind volljährig und leben teilweise im Ausland. Er macht geltend, er habe viele Familienangehörige und Verwandte in der Schweiz. Diesen Beziehungen kommt jedoch im Rahmen der Interessenabwägung kein entscheidendes Gewicht zu, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass zu den hier lebenden Familienangehörigen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159). Den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer regelmässig in sein Heimatland zurückkehrt, wo u.a. noch seine Mutter und sein Bruder leben. Dass - wie er vorbringt - sein dortiges Beziehungsnetz nicht mit dem hiesigen vergleichbar ist, lässt eine Rückkehr ins Heimatland nicht unzumutbar erscheinen. Auch in beruflicher Hinsicht ist es dem Beschwerdeführer möglich, in seinem Heimatland wieder Fuss zu fassen, ist doch seine hier ausgeübte Berufstätigkeit als Bauleiter nicht an die Schweiz gebunden. Zudem wird ihm die hier gesammelte Arbeitserfahrung im Heimatland von Nutzen sein. Auch wenn eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Kosovo anfänglich mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, ist dennoch mit der Vorinstanz insgesamt davon auszugehen, dass dieser keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen stehen.
Die vorinstanzliche Rechtsgüterabwägung ist somit nicht zu beanstanden; sie verletzt weder Völker- (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) noch Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG).
4.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, nie ausländerrechtlich verwarnt worden zu sein. Aus Verhältnismässigkeitsgründen sei er gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG zu verwarnen.
Nach Art. 96 Abs. 2 AuG können Ausländer unter Androhung einer Massnahme verwarnt werden, wenn diese begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen ist. Eine Verwarnung muss einem Bewilligungswiderruf nicht zwingend vorangehen. Rechtsprechungsgemäss kann eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat den Widerruf der Niederlassung rechtfertigen, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen wird (vgl. Urteil 2C_319/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2). Die bundesgerichtliche Praxis tendiert allerdings dahin, eine ausländerrechtliche Verwarnung zu verlangen, wenn sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz aufhält und keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht (vgl. Urteile 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1; 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere für Angehörige der zweiten Ausländergeneration (vgl. Urteile 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 3.4; 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.3). Aber auch in diesen Fällen kann - je nach Höhe des öffentlichen Interesses - auf eine Verwarnung verzichtet werden (vgl. Urteil 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2).
Der Beschwerdeführer hält sich zwar schon seit über 25 Jahren hier auf, kam aber erst mit 23 Jahren in die Schweiz und gehört somit nicht der zweiten Generation an. Zudem ist seine lange Anwesenheit insofern zu relativieren, als er sich in den ersten Jahren zunächst illegal hier aufhielt bzw. nur einen prekären Aufenthaltsstatus besass und anschliessend (1996 bis 1999) eine Bewilligung aufgrund einer Scheinehe erwirkte. Mit Bezug auf die Delinquenz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorwiegend Vermögensdelikte begangen hat. Jedoch müssen sowohl in Anbetracht des Strafmasses von 36 Monaten Freiheitsstrafe als auch mit Blick auf die vom Verfassungs- und Gesetzgeber in Art. 121 Abs. 3 lit. b BV bzw. Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB (vgl. E. 3.3 hiervor) vorgenommene Wertung von Sozialversicherungsbetrug seine Straftaten als schwerwiegend bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat daher zutreffend das migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers als schwer eingestuft, womit ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung gegeben ist. Daran vermag auch sein Wohlverhalten seit der letzten Straftat (2010) nichts zu ändern. Diesem kommt - wie erwähnt (E. 3.6) - nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da in der fraglichen Periode die Strafuntersuchung stattfand und das Strafurteil erging (November 2014), auf welches die Probezeit (bis November 2016) und das ausländerrechtliche Verfahren (seit Juni 2016) folgten.
Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung ist es folglich mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar, dass die kantonalen Behörden den Widerruf verfügten, ohne den Beschwerdeführer vorgängig zu verwarnen. Sein entsprechender Eventualantrag ist deshalb abzuweisen.
4.6. Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die Ansetzung einer neuen Ausreisefrist von sechs Monaten.
Bei der Ausreisefrist handelt es sich um eine Modalität der Wegweisung (Art. 64d Abs. 1 AuG). Gegen Entscheide über die Wegweisung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Hingegen steht der betroffenen Person grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Allerdings setzt diese eigenständige verfassungsrechtliche Rügen voraus (vgl. Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310), die substanziiert begründet werden müssen. Ob vorliegend überhaupt eine solche Rüge substanziiert erhoben wurde, ist zweifelhaft, braucht aber letztlich nicht geklärt zu werden, da auf den Antrag des Beschwerdeführers ohnehin nicht eingetreten werden kann. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). Die Vorinstanz hielt es nicht für zweckmässig, eine neue Ausreisefrist festzusetzen, sondern überliess die Fristansetzung ausdrücklich dem Migrationsamt, wobei es betonte, dass dabei dem Interesse der Mitarbeiter der F.________ AG Rechnung zu tragen sei. Demzufolge liegt bis anhin kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid betreffend die Ausreisefrist vor, zu welchem sich das Bundesgericht äussern könnte (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, nach Ansetzung einer Ausreisefrist durch das Migrationsamt gegebenenfalls den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.
5.
5.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Petry