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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
4A_466/2017
Verfügung vom 8. November 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jan Kleiner,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heiner Kahlert,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid
des Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
vom 13. Juli 2017 (CAS 2014/A/3838).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2017gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 13. Juli 2017 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. September 2017 eingeladen wurden, bis zum 11. Oktober 2017 Vernehmlassungen zur Beschwerde einzureichen;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2017 erklärte, er ziehe seine Beschwerde zurück;
dass den Parteien und dem TAS mit Präsidialverfügung vom 29. September 2017 die Abschreibung des Verfahrens in Aussicht gestellt wurde, wobei die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt würden;
dass gleichzeitig die dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz bis 11. Oktober 2017 angesetzte Frist zur Beantwortung der Beschwerde abgenommen und dem Beschwerdegegner Gelegenheit eingeräumt wurde, zu den Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens Stellung zu nehmen;
dass der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 beantragte, es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- zu leisten; der Streitwert des Verfahrens belaufe sich auf rund Fr. 80'000.-- und nach Art. 4 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3; im Folgenden: Tarif) betrage das Honorar bei einem Streitwert von Fr. 50'000.-- bis Fr. 100'000.-- zwischen Fr. 3'000.-- und Fr. 10'000.--; für die Bestimmung eines angemessenen Honorars innerhalb dieser vom Reglement über die Parteientschädigung vorgegebenen Spanne sei zu berücksichtigten, dass die Information über den Beschwerderückzug dem deutschsprachigen Rechtsvertreter, den der Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren notwendigerweise habe beiziehen müssen, erst am 5. Oktober 2017 zugegangen sei und die Beschwerdeantwort zu diesem Zeitpunkt angesichts der am 11. Oktober 2017 ablaufenden Frist bereits weitgehend ausgearbeitet gewesen sei; insgesamt seien 29 Stunden für die Streitsache aufgewendet worden, wozu, falls erforderlich, ein detaillierter Stundennachweis vorgelegt werden könne;
dass die Eingabe vom 18. Oktober 2017 dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 zur Kenntnis zugestellt wurde und er dazu in der Folge nicht Stellung nahm;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG);
dass die Ausführungen des Beschwerdegegners über den ihm im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstandenen Aufwand unbestritten blieben und davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren ein gewisser Aufwan d entstanden ist, indem er die Beschwerdeantwort weitgehend ausgearbeitet hat;
dass gemäss dem anwendbaren Tarif die Parteientschädigung aufgrund des Streitwertes, der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwaltes zu bemessen ist und dass im vorliegenden Fall aufgrund der erwähnten Kriterien praxisgemäss ein Pauschalbetrag von Fr. 5'000.-- angemessen ist (Art. 68 Abs.1 und 2 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer