BGer 6B_1063/2017 |
BGer 6B_1063/2017 vom 08.11.2017 |
6B_1063/2017
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Urteil vom 8. November 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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2. A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 20. Juli 2017 (STBER.2016.58).
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Erwägungen: |
1. Der Beschwerdegegner 2 stach am 27. Februar 2015 nach einer vorerst verbalen Auseinandersetzung mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von 5,5 cm auf der Höhe des linken Rippenbogens auf den Beschwerdeführer ein. Die Gerichtspräsidentin von Olten-Gösgen verurteilte den Beschwerdegegner 2 für diese Tat am 16. März 2016 wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 1'500.-- (zzgl. Zins) an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Urteil Berufung. Er beantragte einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, die angemessene Bestrafung sowie die Verurteilung zur Bezahlung einer höheren Genugtuung. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 20. Juli 2017 das erstinstanzliche Urteil.
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Der Beschwerdeführer gelangt gegen das Urteil vom 20. Juli 2017 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde ein Begehren oder mit anderen Worten einen Antrag in der Sache zu enthalten (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Geldforderungen sind in aller Regel zu beziffern (BGE 143 III 111 E. 1.2 S. 112; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; Urteil 6B_559/2017 vom 29. September 2017 E. 3.6). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.).
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Der Beschwerdeführer hat sich am Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 als Privatkläger beteiligt und vor der Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- geltend gemacht. Seinem Genugtuungsbegehren wurde lediglich im Umfang von Fr. 1'500.-- stattgegeben, weshalb er grundsätzlich im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert wäre. Da er vor Bundesgericht allerdings keinen formellen Antrag auf Zusprechung einer höheren Genugtuung stellt, ist dennoch fraglich, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Frage kann letztlich indes offenbleiben, nachdem der Beschwerde wie nachfolgend dargelegt auch aus anderen Gründen kein Erfolg beschieden ist.
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3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen).
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4. Der Beschwerdeführer rügt, der Beschwerdegegner 2 habe ihm in der Anfangsphase der Auseinandersetzung auch mit einer Schaufel einen Schlag in den Nacken versetzt. Die Vorinstanz stelle darauf zu Unrecht nicht ab.
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Die Rüge erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Die Vorinstanz legt dar, der Schlag mit der Schaufel könne angesichts von gegenteiligen Zeugenaussagen nicht als erstellt gelten. Weshalb die vorinstanzliche Würdigung offensichtlich unhaltbar und damit geradezu willkürlich sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Nicht zu hören ist dieser, soweit er geltend macht, seine Schwester hätte befragt werden müssen; diese sei dabei gewesen, als die Polizei anlässlich seiner Befragung ein Foto von seinem Hinterkopf gemacht habe. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe deren Einvernahme im vorinstanzlichen Verfahren beantragt und der Antrag sei zu Unrecht abgewiesen worden. Da das vom Beschwerdeführer behauptete Foto in den Akten offenbar nicht existiert und die Polizei gemäss dem Beschwerdeführer in einer E-Mail leugnete, ein solches Foto erstellt zu haben, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung der Schwester des Beschwerdeführers hätte sachdienlich sein können.
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5. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, es sei ein medizinisches Gutachten zu seinen Verletzungen erstellt worden, ohne dass er jemals untersucht worden sei. Das Gutachten stelle lediglich auf die Dokumentation des Kantonsspitals Olten ab, wo die Erstversorgung stattgefunden habe. Später habe sich bei einer MRI-Untersuchung herausgestellt, dass das Verletzungsbild und somit der Verletzungsgrad ganz anders sei, als dies im Gutachten dargestellt werde. Er habe Vernarbungen bis in die Fascia renalis. Aufgrund der wiederkehrenden Schmerzen habe er enorm gelitten. Dies sei bis heute gelegentlich der Fall.
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6. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, objektiv liege keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB vor. Der Beschwerdeführer ficht dies nicht an. Dazu wäre er im Übrigen gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG auch nicht berechtigt, da er im vorinstanzlichen Verfahren lediglich einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung beantragte.
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Die Einwände des Beschwerdeführers könnten daher lediglich im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner Genugtuungsforderung relevant sein. Diesbezüglich fehlt es jedoch an einem expliziten Antrag des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 2). Diesem wurde zudem bereits erstinstanzlich eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- zugesprochen. Die Vorinstanz erwog dazu, die dokumentierten psychosomatischen Schmerzen liessen nicht auf eine höhere Genugtuung schliessen. Aufgrund der Arztberichte sei eine ungefährliche und gut verheilte Stichwunde dokumentiert. Es gebe keinerlei traumatisierende Umstände, welche auf psychische Folgen schliessen liessen. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung macht er nicht geltend. Auf seine Rüge ist daher nicht einzutreten.
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7. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung des relativ geringen Aufwands ist eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen.
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Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. November 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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