BGer 1C_198/2017 |
BGer 1C_198/2017 vom 09.11.2017 |
1C_198/2017
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Urteil vom 9. November 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Politische Gemeinde Zuzwil,
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Gemeinderat, Hinterdorfstrasse 3, 9524 Zuzwil,
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Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Strassenbeleuchtung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2017 (B 2015/63).
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Sachverhalt: |
A. |
Für die Beleuchtung der Leubergstrasse sah das Strassenprojekt des Gemeinderats Zuzwil aus dem Jahr 2004 u.a. einen Beleuchtungskandelaber auf Grundstück Nr. 1981 (Leubergstrasse 14) vor. Im Zuge der Überbauung dieses Grundstücks 2012 wurde der Kandelaber, der im Bereich der Garageneinfahrt zu stehen gekommen wäre, um rund 6 m nach Westen versetzt.
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Dagegen wehrte sich A.________, Eigentümerin der Wohnung im Erdgeschoss der Leubergstrasse 13, weil der Lampenkopf nunmehr direkt vor ihrer Terrasse und ihrem Wohnzimmerfenster zu stehen komme. Sie beantragte beim Gemeinderat, den Kandelaber vom bisherigen Standort rund 4 m nach Osten zu versetzen oder ganz auf ihn zu verzichten. Der Gemeinderat wies diese Begehren am 20. Dezember 2012 ab.
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A.________ beantragte am 19. März 2013 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit Entscheid vom 17. Juni 2013 widerrief der Gemeinderat Zuzwil seinen Entscheid vom 20. Dezember 2012. Er qualifizierte die Eingabe von A.________ vom 19. März 2013 als Einsprache gegen das Strassenprojekt "Versetzung Beleuchtungskandelaber" und wies diese ab.
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Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Baudepartement des Kantons St. Gallen nach Durchführung eines Augenscheins am 9. April 2015 ab.
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B. |
Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses hiess die Beschwerde am 23. Februar 2017 teilweise gut, soweit es darauf eintrat: Es bestätigte die Ablehnung einer neuerlichen Verlegung des Lampenstandorts; dagegen wies es die Gemeinde an, in Nachachtung des Vorsorgeprinzips technische Massnahmen zur Verminderung der Lichtemission auf die Wohnung der Beschwerdeführerin durch die streitige Lampe zu eruieren und in der Folge zu realisieren.
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C. |
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat A.________ am 5. April 2017 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid wie auch die vorinstanzlichen Entscheide des Gemeinderats und des Baudepartements seien aufzuheben und es sei eine Standortveränderung im Planverfahren gemäss Art. 39 ff. des St. Galler Strassengesetzes (StrG/SG; sGS 732.1) mit öffentlicher Planauflage (Art. 41 StrG/SG) mit den "unbefangenen Betroffenen" durchzuführen
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D. |
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Baudepartement beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Zuzwil hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das BAFU hält in seiner Vernehmlassung vorsorgliche Massnahmen zur Verminderung der Lichtemission auf die Wohnung der Beschwerdeführerin grundsätzlich für möglich. Allerdings wäre eine Abschirmung am Leuchtenkopf bzw. am Glaskörper der Pilzleuchte aus betrieblichen Gründen nur auf der Rückseite möglich, was der Beschwerdeführerin nichts bringen würde. Die Umstellung von Natriumdampf- auf LED-Lampen allein (unter Beibehaltung der Pilzleuchte) würde die Blendproblematik für die Beschwerdeführerin nicht verändern. Geeignet wäre dagegen der Ersatz der streitigen Pilzleuchte durch eine Leuchte ohne Glaskörper, so dass von der Wohnung der Beschwerdeführerin aus kein Blick in das Leuchtmittel möglich sei. Wenn die neue Leuchte eine ähnliche Farbtemperatur und die gleiche oder eine ähnliche Lichtverteilungskurve wie die Pilzleuchte aufweise, wäre die Strasse nach wie vor normgerecht beleuchtet. Da die Prüfung und Anordnung von vorsorglichen Massnahmen noch ausstehe, könne derzeit nicht beurteilt werden, ob übermässige Lichtemissionen auftreten. Sollte dies trotz der angeordneten vorsorglichen Massnahmen der Fall sein, wäre die Emissionsbegrenzung an der streitigen Strassenbeleuchtung entsprechend zu verschärfen.
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E. |
Die Beschwerdeführerin hat am 7. September 2017 zur Vernehmlassung des BAFU Stellung genommen.
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Erwägungen: |
1. |
Angefochten ist ein Entscheid des Verwaltungsgerichts als letzte kantonale Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Fraglich ist, ob es sich um einen Endentscheid handelt.
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Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde nicht vollständig abgewiesen, sondern teilweise gutgeheissen und die Gemeinde angewiesen, "technische Massnahmen zur Verminderung der Lichtemission auf die Wohnung der Beschwerdeführerin durch die streitige Lampe zu eruieren und in der Folge zu realisieren". Damit ist das Verfahren nicht abgeschlossen, sondern die Gemeinde ist verpflichtet, emissionsbegrenzende Massnahmen zu prüfen und anzuordnen. Insofern ist von einem Zwischenentscheid auszugehen.
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Gegen Zwischenentscheide ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG grundsätzlich nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
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Vorliegend macht die Beschwerdeführerin zweierlei geltend: Zum einen bestreitet sie die Möglichkeit einer wirksamen Abschirmung der bestehenden Pilzleuchte. Zum anderen habe der blendende Lampenkopf vor dem Nachthimmel ihr schon fünf Jahre ihres Rentenalters verdorben und es könne ihr nicht zugemutet werden, noch jahrelang auf den Ersatz der bestehenden durch neue LED-Leuchten zu warten. Ohne Angabe eines zeitnahen Datums sei der Verweis des Verwaltungsgerichts auf das Vorhaben der Gemeinde, die Leuchten im gesamten Gemeindegebiet schrittweise durch moderne LED-Lampen zu ersetzen, "zynisch und inakzeptabel".
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Allerdings missversteht die Beschwerdeführerin in diesem Punkt den angefochtenen Entscheid: Dieser weist die Gemeinde an, sofort vorsorgliche Massnahmen hinsichtlich des streitigen Beleuchtungskandelabers zu prüfen und umzusetzen. Der Hinweis auf die Planung der Gemeinde, die Leuchten schrittweise im gesamten Gemeindegebiet zu ersetzen, erfolgte lediglich zur Entkräftung des Einwands der Gemeinde bzw. des Baudepartements, dass es zu kostspielig und unverhältnismässig wäre, Leuchten vor Ablauf ihrer Lebensdauer zu ersetzen. Sodann belegt diese Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Rückweisung nicht nur zur Prüfung von (nach Auffassung der Besc hwerdeführerin unwirksamen) Abschirmungsmassnahmen erfolgte, sondern auch die Prüfung von Ersatzleuchten umfasst.
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Die Beschwerdeführerin wäre grundsätzlich mit der vom BAFU vorgeschlagenen Lösung (Ersatz der strittigen Pilzleuchte durch eine Leuchte ohne Glaskörper) einverstanden. Allerdings betont sie, dass die Standortverschiebung weiterhin eine Option sein müsse, falls keine befriedigende Lösung am bisherigen Standort gefunden werden könne. Dies erscheint gewährleistet, kann die Beschwerdeführerin doch den vorliegenden Zwischenentscheid (mit dem die Standortverlegung abgelehnt wurde) noch zusammen mit dem Endentscheid (betreffend vorsorgliche Massnahmen) anfechten (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Nach dem Gesagten droht der Beschwerdeführerin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Auch lit. b dieser Bestimmung ist nicht einschlägig, ist doch für die Prüfung von vorsorglichen emissionsmindernden Massnahmen kein weitläufiges Beweisverfahren nötig.
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2. |
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles kann auf Kosten verzichtet werden (Art. 66 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Politischen Gemeinde Zuzwil, dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. November 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Die Gerichtsschreiberin: Gerber
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