BGer 1B_446/2017 |
BGer 1B_446/2017 vom 10.11.2017 |
1B_446/2017
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Urteil vom 10. November 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Sinan Akay,
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gegen
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B.A.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin,
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Beschlagnahmebefehl,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. September 2017 (470 17 139).
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Erwägungen: |
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat mit Beschluss vom 11. September 2017 die Beschwerde von A.A________ gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Juni 2017 abgewiesen. Der Beschluss wurde A.A________ am 6. Oktober 2017 zugestellt.
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Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 erhob Rechtsanwalt Sinan Akay namens und mit Vollmacht von A.A________ beim Kantonsgericht Beschwerde gegen dessen Beschluss.
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Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 überwies das Kantonsgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber ans Bundesgericht. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Die Beschwerde enthält weder Begründung noch Antrag. Sie genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Eine begründete Beschwerdeschrift vom 2. November 2017 wurde am 7. November 2017 und damit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben; sie ist unbeachtlich. Es rechtfertigt sich vorliegend, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. November 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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