BGer 1C_552/2017 |
BGer 1C_552/2017 vom 13.11.2017 |
1C_552/2017
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Verfügung vom 13. November 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, als Instruktionsrichter,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
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gegen
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Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Datenschutz; Publikation zweier Urteile des Appellationsgerichts Basel-Stadt,
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Beschwerde gegen die Verfügungen des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2017 (VD.2016.132; VD.2015.252).
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In Erwägung, |
dass A.________ mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügungen VD.2015.252 und VD.2016.132 des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2017 erhoben hat;
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dass A.________ mit Schreiben vom 9. November 2017 seine Beschwerde zurückgezogen hat, nachdem der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sein Gesuch abgewiesen hatte, die beiden angefochtenen Verfügungen für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens vorsorglich der Öffentlichkeit zu entziehen;
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dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
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dass diesfalls auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG);
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verfügt der Instruktionsrichter: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. November 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Instruktionsrichter: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Uebersax
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