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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_527/2017
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Haag,
Gerichtsschreiberin Straub.
Gegenstand
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 19. April 2017 (VB.2017.00138).
Sachverhalt:
A.
Der guineische Staatsangehörige A.________ (geboren 1975) reiste im Februar 2001 in die Schweiz ein und ersuchte unter Angabe falscher Personalien um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) trat auf das Asylgesuch nicht ein und forderte ihn auf, die Schweiz zu verlassen. Er kam dieser Aufforderung nicht nach, und ein Vollzug war mangels Reisedokumenten nicht möglich. Im April 2004 heiratete er die Schweizerin B.________ (geboren 1966) und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn (C.________, geboren 2004). A.________ hat zudem eine Tochter (D.________, geboren 2002), deren Mutter im Jahr 2009 verstorben ist. Die Vaterschaft wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Dezember 2009 gerichtlich festgestellt. A.________ ist mehrfach straffällig geworden:
- Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 29. September 2004 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG; BS 1 121, in Kraft bis am 31. Dezember 2007) sowie Übertretung desselben zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen (Probezeit: zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. März 2011 wurde er wegen Vergehens gegen das BetmG (SR 812.121) zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 2'000.- verurteilt.
- Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2015 wurde er wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Mit Verfügung vom 9. November 2004 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ und stellte ihm schwerwiegendere fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht, falls er erneut gerichtlich bestraft werde oder sein Verhalten zu Klagen Anlass geben sollte. Aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit wurde er vom Migrationsamt mit Schreiben vom 28. April 2011 gemahnt und darauf hingewiesen, dass ein Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls er weiterhin nicht in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. September 2016 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg.
B.
Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 25. Januar 2017 ab. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb ebenfalls ohne Erfolg (Urteil vom 19. April 2017).
C.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 7. Juni 2017 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und die Sache zur Prüfung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an die zuständige Instanz zurückzuweisen. Weiter sei den Vorinstanzen zu verbieten, ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Eventualiter seien weitere Abkärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 14. Juni 2017 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Gesuch des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2017 um Abänderung dieser Verfügung wurde am 30. Juni 2017 abgewiesen. Auf die Anordnung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Der Beschwerdeführer, der mit einer Schweizerin verheiratet ist, macht einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG (SR 142.20) geltend. Seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angefochten wird, einzutreten.
1.2. Gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) steht nur offen, soweit sich die betroffene Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, welche ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, wobei die entsprechenden Rügen jeweils rechtsgenügend begründet werden müssen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Rügen, die Gegenstand des Entscheids über den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Bewilligung bilden, können im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen die Wegweisung nicht erhoben werden (vgl. BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307; Urteil 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.2). Der Beschwerdeführer bringt vor, die Wegweisung verstosse gegen Art. 8 EMRK sowie Art. 13 und 14 BV. Er beschränkt sich in der Begründung seiner Rechtsschrift indes auf Aspekte, die Gegenstand der Prüfung eines Bewilligungsanspruchs und im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu prüfen sind. Darüber hinaus macht er keine der subsidiären Verfassungsbeschwerde zugänglichen Vollzugshindernisse geltend. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.
2.1. Bei der Prüfung seiner Integration sei sie willkürlich davon ausgegangen, dass er kein Deutsch spreche, was nicht zutreffe. Er spreche recht gut Deutsch. Weiter habe sie ausser Acht gelassen, dass er perfekt Französisch - mithin eine weitere Landessprache - spreche.
Die Vorinstanz führte im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung aus, der Beschwerdeführer spreche kein Deutsch. Diese Feststellung scheint angesichts der Erwägung des kantonalen Migrationsamts in der Verfügung vom 12. September 2016, wonach er die deutsche Sprache trotz seines rund 15-jährigen Aufenthalts nicht gut beherrsche und dringend Unterstützung im Umgang mit Ämtern benötige, zu absolut. Dass er über recht gute Deutschkenntnisse verfüge, ist indes eine nicht belegte Behauptung des Beschwerdeführers. Die von ihm zitierte Aktenstelle belegt lediglich seine eigene Aussage, Deutschkurse besucht zu haben. Daraus ergibt sich nicht, dass er tatsächlich über Deutschkenntnisse verfügt, die einer dem 16-jährigen Aufenthalt in der Schweiz angemessenen sprachlichen Integration entsprechen. Hinsichtlich seiner Französischkenntnisse ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht auf eine gelungene Integration zurückzuführen sind, zumal sie nicht in der Schweiz erworben wurden und an seinem Wohnort kein Französisch gesprochen wird. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich seiner Französischkenntnisse falsch festgestellt hätte.
2.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe sein Argument, dass er das Besuchsrecht in der Schweiz im Falle einer Wegweisung nicht ausüben könnte, willkürlich als Schutzbehauptung bezeichnet. Es sei bekannt, dass Afrikanern keine Besuchsbewilligungen gewährt würden, und es stelle eine Verdrehung der Beweislast dar, wenn die Vorinstanz sein Argument ohne Beweisabnahme als Schutzbehauptung qualifiziere. Mit diesen allgemeinen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine offensichtlich falsche oder willkürliche Sachverhaltsfeststellung auf. Insbesondere ist damit die vorinstanzliche Argumentation nicht widerlegt, wonach er die behauptete Unmöglichkeit, eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erhalten, und das Fehlen der nötigen finanziellen Mittel nicht begründet habe.
2.3. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen nicht, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darzulegen.
3.
Der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Dies ist namentlich der Fall, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147), und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil 2C_730/2015 vom 28. April 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Er hat mit seinem Verhalten unbestrittenermassen einen Widerrufsgrund gesetzt.
4.
Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Bewilligung verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).
4.1. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 80 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; vgl. Urteil 2C_833/2015 vom 24. März 2016 E. 3.3 in fine mit Hinweisen). Die Anwesenheitsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteil 2C_1086/2015 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. Urteil 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht trägt bei der Interessenabwägung im Rahmen des den einzelnen Signatarstaaten der EMRK zustehenden Beurteilungsspielraums den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK - führt (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31). Nach der entsprechenden Verfassungsnorm soll eine rechtskräftige Verurteilung wegen Drogenhandels zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteil 2C_451/2015 vom 28. April 2016 E. 4.2).
4.2. Der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f.; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf analoge Kriterien wie die bundesgerichtliche Praxis, nämlich: (1) die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) die Dauer des Aufenthalts im Land; (3) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) sein gesundheitlicher Zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149, 31 E. 2.3.3 S. 34 ff. mit Hinweis auf die Urteile des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008 [Nr. 42034/04] § 64 ff.; Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00] § 46 ff.). Bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere wird ein strenger Massstab angelegt (BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 150 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). In Übereinstimmung mit der Praxis des EGMR stuft das Bundesgericht Betäubungsmitteldelikte aus rein finanziellen Motiven als schwere Straftaten und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters als hoch ein (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Bei Betäubungsmitteldelikten ohne Konsum überwiegt, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen, regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts; das öffentliche Fernhalteinteresse setzt sich bei ledigen und kinderlosen Personen tendenziell durch, sofern das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder wesentliche weitere Delikte hinzukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20). Bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in dieser Grössenordnung für Betäubungsmitteldelikte hat das Bundesgericht den Bewilligungswiderruf auch schon geschützt, wenn der betroffene Ausländer in der Schweiz Ehefrau und Kinder hatte (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.3 S. 21 f.).
5.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erachtet.
5.1. Sie hat erwogen, bereits das Strafmass von viereinhalb Jahren indiziere ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden. Der Beschwerdeführer habe mit Kokain gehandelt und sei auf mittlerer Hierarchiestufe anzusiedeln. Dabei habe er den Grenzwert für ein qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt um ein Vielfaches überschritten und die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Erschwerend komme hinzu, dass er bereits früher wegen Kokainhandels bestraft worden sei und sich während laufender Probezeit der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG strafbar gemacht habe. Damit habe er seine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung gezeigt. Die straffreie Zeit seit der Verurteilung vom 27. September 2015 sei zu relativieren, da er sich zeitweise im Strafvollzug befunden habe und die Probezeit noch bis im Juli 2019 andauere. Das migrationsrechtliche Verschulden werde durch die Schwere der Tat, die mehrfache Begehung und die offenbare Wirkungslosigkeit von Bussen, Geldstrafen und Probezeit noch erschwert. Es bestehe daher ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Er ist der Ansicht, das öffentliche Interesse sei aktuell viel geringer, als die Vorinstanz angenommen habe. Er habe aus seinen Fehlern gelernt. Die Vollzugsbehörden hätten ihm eine gute Prognose gestellt und eine Bewährungshilfe angeordnet, und die fraglichen Delikte würden mittlerweile über vier Jahre zurückliegen. Wie im angefochtenen Entscheid festgehalten wurde, ist seine straffreie Zeit zu relativieren, da er sich zunächst im Strafvollzug befand und die Probezeit noch bis im Juli 2019 andauert. Dass er sich im Strafvollzug korrekt verhalten hat und bedingt entlassen wurde, ist für die Beurteilung der Rückfallgefahr nicht ausschlaggebend. Die vorinstanzliche Feststellung, dass ein hohes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts bestehe, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
5.2. Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Das gewichtige sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts kann nur durch aussergewöhnliche private Umstände, welche gegen eine Wegweisung sprechen, aufgewogen werden. Der Beschwerdeführer kam im Alter von 26 Jahren in die Schweiz und lebte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit 16 Jahren hier, wobei zu berücksichtigen ist, dass er sich während drei Jahren davon in Haft befand (vgl. Urteil 2C_681/2016 vom 5. Januar 2017 E. 4.1). Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer hat er ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Es ist ihm indes unbestrittenermassen nicht gelungen, sich in den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren, und er musste massiv mit Sozialhilfe unterstützt werden. Wie die Vorinstanz festhielt, verbrachte er seine Kindheit und Jugend in Guinea, pflegt Kontakt zu seiner dort lebenden Mutter und reiste auch schon für Ferien in seine Heimat zurück. Es ist daher davon auszugehen, er sei mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut.
5.3. In der Beschwerde wird auf das Urteil des EGMR Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2009 (Nr. 12020/09) verwiesen und ohne nähere Ausführungen gefolgert, da jener Fall eines nigerianischen Drogenhändlers, dem ein Bleiberecht in der Schweiz zugesprochen wurde, mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sei, rechtfertige es sich, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern oder sogar die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu prüfen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer indes, dass es sich beim Urteil Udeh lediglich um einen Anwendungsfall der bestehenden, den Urteilen Boultif (vgl. E. 4.2 hiervor) und Üner gegen die Niederlande (Urteil EGMR vom 18. Oktober 2006 [Nr. 46410/99] § 54 ff.) zugrundeliegenden Praxis des EGMR handelt (vgl. BGE 139 I 325 E. 2.4 S. 328; Urteil 2C_245/2014 vom 28. Mai 2014 E. 3.3.3). Der EGMR hat im Fall Udeh keinen Grundsatzentscheid gefällt, sondern die Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt, die teilweise erst nach der Beurteilung durch das Bundesgericht eintraten und in verschiedener Hinsicht nicht mit der vorliegenden Angelegenheit vergleichbar sind. Dem Urteil kommt keine weitergehende grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. BGE 141 II 169 E. 5.1 S. 179; 139 I 325 E. 2.4 S. 327 ff.), sodass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
5.4. Der Beschwerdeführer führt mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn eine intakte familiäre Beziehung, die durch Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK geschützt ist. Eine Übersiedlung nach Guinea ist für die Ehefrau und den Sohn unbestrittenermassen nicht zumutbar, sodass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu einer Trennung der Familie führen würde. Das Bundesgericht verkennt nicht, dass insbesondere der Sohn des Beschwerdeführers ein anerkennenswertes Interesse daran hat, mit seinem Vater aufzuwachsen. Das Kindeswohl ist gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) vorrangig zu berücksichtigen. Je schwerer aber die begangene Rechtsgutverletzung wiegt, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse eines Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. Urteile 2C_681/2016 vom 5. Januar 2017 E. 4.3; 2C_145/2016 vom 14. November 2016 E. 4.3.2; 2C_503/2014 vom 25. November 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Ehefrau sei mit der Erziehung des Sohnes und der Haushaltsführung aus gesundheitlichen Gründen überfordert. Dem eingereichten ärztlichen Schreiben zufolge ist sie zu maximal 70 % arbeitsfähig. Es ist aber nicht ersichtlich, was für eine gesundheitliche Beeinträchtigung bei ihr vorliegt. Die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau mögen eine verstärkte persönliche Betreuung des Kindes durch den Vater als wünschenswert erscheinen lassen. Indes ist der Beschwerdeführer seiner Verantwortung als Vater in der Vergangenheit nicht nachgekommen, sondern hat ungeachtet seiner familiären Verpflichtungen wiederholt und erheblich gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen und damit seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz wissentlich aufs Spiel gesetzt. Sein Sohn konnte ihn während des drei Jahre dauernden Strafvollzugs nur sehr eingeschränkt sehen und der Beschwerdeführer konnte in dieser Zeit keinerlei Betreuungsaufgaben wahrnehmen. Eine besonders intensive Vater-Sohn-Beziehung ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen und wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er führe eine gute Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter, deren Mutter bereits verstorben sei. Es wäre für sie besonders schwerwiegend, nun auch ohne ihren Vater aufwachsen zu müssen. Er setzt sich jedoch mit den im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegten Voraussetzungen für die Ableitung eines Aufenthaltsrechts aus der Beziehung des nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils zu seinem Kind nicht auseinander. Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis kann der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil den Kontakt zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland aus ausgeübt werden kann (BGE 140 I 145 E. 3.2 S. 147). Ein weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; zum Ganzen vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319 mit Hinweisen). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass in wirtschaftlicher oder affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu seiner Tochter bestehen würde, welche aufgrund der Distanz zu seinem Heimatland nicht aufrecht erhalten werden könnte. Die Tochter ist nach dem Tod ihrer Mutter in einer Pflegefamilie untergebracht worden, wo sie der Beschwerdeführer offenbar regelmässig besucht. Dass die vom Beschwerdeführer ohne weitere Ausführungen als gut bezeichnete Beziehung besonders eng wäre oder er in der Betreuung oder Erziehung seiner Tochter tatsächlich eine Rolle gespielt hätte, ergibt sich daraus nicht. Seiner Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags ist er gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen nicht nachgekommen. Auch hat sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht tadellos verhalten. Im Übrigen ist er - wie bereits hinsichtlich der Beziehung zu seinem Sohn festgehalten wurde - seiner Verantwortung als Vater in der Vergangenheit nicht nachgekommen und hat mit seinen erheblichen Verstössen gegen die Rechtsordnung seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz wissentlich aufs Spiel gesetzt. Die Interessenabwägung führt in Bezug auf seine Tochter zum selben Ergebnis wie für seine Ehefrau und seinen Sohn.
5.5. Aufgrund der geschilderten Umstände gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass das erhebliche öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers sein privates Interesse sowie dasjenige seiner Angehörigen an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt, selbst wenn die familiären Beziehungen deshalb nur noch unter erschwerten Bedingungen - besuchsweise oder über moderne Kommunikationsmittel - gelebt werden können (vgl. Urteile 2C_40/2016 vom 14. Juli 2016 E. 4.6; 2C_983/2013 vom 20. Juni 2014 E. 4.4.3).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass deliktisches Verhalten die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für alle Mal verunmöglicht. Unter gewissen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. dazu eingehend Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3 mit Hinweisen).
6.
6.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers weder Bundes- noch Staatsvertragsrecht verletzt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist abzuweisen.
6.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Straub