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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_369/2017
Urteil vom 20. November 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Frau Stephanie Elms,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2017 (IV.2016.00070).
Sachverhalt:
A.
Die 1979 geborene A.________ war zuletzt ab 1. Dezember 2011 bis 2. Juli 2012 als Betriebsleiterin bei der B.________ AG tätig. Sie meldete sich am 14. Februar 2013 unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und holte insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, vom 12. November 2014 sowie eine ergänzende Stellungnahme des ZMB vom 22. Januar 2015 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. November 2015 einen Leistungsanspruch.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Ablauf des Wartejahres beantragen liess, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des ZMB vom 6. April 2016 mit Entscheid vom 31. März 2017 in dem Sinne gut, als es die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies, damit sie ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 30% in adaptierter Tätigkeit einen Einkommensvergleich durchführe und über den Rentenanspruch neu verfüge.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 31. März 2017 und die Bestätigung ihrer Verfügung vom 27. November 2015, eventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).
1.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 140 V 321 E. 3.1 S. 325; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2. In Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids wird angeordnet, die IV-Stelle habe ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 30% in adaptierter Tätigkeit einen Einkommensvergleich durchzuführen und über den Rentenanspruch neu zu verfügen. Weil die IV-Stelle damit im Sinne einer verbindlichen Vorgabe von einer 30%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen hätte, erwächst ihr aus dem angefochtenen Entscheid rechtsprechungsgemäss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Auf ihre Beschwerde ist deshalb einzutreten (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen).
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie für den massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von einer Arbeitsfähigkeit von 30% in adaptierter Tätigkeit ausging.
3.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
3.2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f.; 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.; je mit Hinweisen). Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom invaliditätsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 193; 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.; Urteil 8C_308/2017 vom 27. September 2017 E. 2.2).
3.3. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen) wie auch die Frage nach der rechtlichen Relevanz einer attestierten Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193) frei überprüfbare Rechtsfrage.
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage, insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des ZMB vom 12. November 2014 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 22. Januar 2015 und die Beantwortung der Zusatzfragen vom 6. April 2016 festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an einer undifferenzierten Kollagenose, an einer rezidivierenden Occipitalisneuralgie rechts sowie an einer Neurasthenie bei chronischer rheumatologischer Erkrankung leide, welche es ihr gegenwärtig verunmögliche, ihre angestammte Tätigkeit als Clubmanagerin oder Aufnahmeleiterin in einem Film- und Fernsehstudio auszuüben. In einer adaptierten Tätigkeit mit Arbeit ohne Stress - so die Vorinstanz - sei eine Arbeitsfähigkeit von 30% gegeben.
4.2. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren.
4.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigen keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen auf:
4.3.1. Mit dem kantonalen Gericht ist dem Gutachten des ZMB vom 12. November 2014 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 22. Januar 2015 und 6. April 2016 die Erfüllung der rechtsprechungsgemässen Kriterien beweiskräftiger medizinischer Gutachten zuzuerkennen. Es basiert auf eigenen Untersuchungen, setzt sich mit den Vorakten auseinander und ist schlüssig begründet. Die Beweistauglichkeit des Gutachtens an sich sowie die gestellten Diagnosen werden denn von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
4.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht plausibel erstellt und rechtlich nicht nachvollziehbar, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage handelt (vgl. E. 3.3 hievor). Diesbezüglich ist auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; vgl. auch Urteil 8C_215/2017 vom 31. August 2017 E. 3.3.2). Solche vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Wie das kantonale Gericht dargelegt hat, haben die Gutachter des ZMB nachvollziehbar ausgeführt, inwiefern die rheumatologische Erkrankung der Versicherten sowie die Nebenwirkung der Medikamente die Symptomatik mit im Vordergrund stehender anhaltender Müdigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, Schwäche, subfebrilen Temperaturen und deutlicher Gewichtsabnahme erklären und die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken. Ihre Einschätzung basiert auf den Angaben der Versicherten, auf der klinischen Objektivierung anlässlich der Exploration durch einen Rheumatologen, einen Internisten und eine Psychiaterin sowie auf einem Mini-ICF-Test. Auf die Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch psychosoziale Faktoren oder durch ein psychisches Leiden hielten die Gutachter ausdrücklich fest, die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem somatisch begründet. Vom Umfang der attestierten Arbeitsunfähigkeit zeigten sich die Gutachter denn auch bei der Beantwortung der von der Vorinstanz gestellten Fragen vom 6. April 2016 für den Gutachtenszeitpunkt uneingeschränkt überzeugt und plausibilisierten ihre Einschätzung. Das kantonale Gericht zeigte schliesslich auf, dass sich die vom ZMB attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70% auch mit den medizinischen Vorakten vereinbaren lasse, da bereits die behandelnden Ärzte des Universitätsspitals Zürich (USZ) im Verlaufsbericht vom 26. November 2013 u.a. eine Frühform einer undifferenzierten Kollagenose diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 62,5% attestiert hätten. Demgegenüber - so die Vorinstanz - basiere die abweichende Auffassung der IV-Stelle nicht auf einer medizinischen Beurteilung, sondern einzig auf der Einschätzung ihres Rechtsdienstes. Der RAD-Arzt habe das Gutachten grundsätzlich als beweistauglich qualifiziert, indes die beschriebenen Befunde im Hinblick auf die attestierte Arbeitsfähigkeit als nicht sehr eindrücklich erachtet, dies jedoch ohne eine andere Arbeitsunfähigkeitsschätzung vorzunehmen. Wenn die Vorinstanz dabei nicht vom Vorliegen genügend konkreter Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise ausging, kann dies nicht beanstandet werden.
4.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Rechtsprechung geltend macht, die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit falle in die Zuständigkeit des Rechtsanwenders, ist darauf hinzuweisen, dass das kantonale Gericht das Gutachten des ZMB gewürdigt, als den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaugliche medizinische Expertise genügend qualifiziert und hinreichend begründet hat, weshalb es auf die Einschätzungen der Gutachter abstellen durfte. Namentlich handelt es sich hier um ein vorwiegend somatisches Leiden, nicht um ein unklares Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage, bei dessen Vorliegen die Invalidisierung früher anhand der Überwindbarkeitskriterien und heute anhand einer Indikatorenprüfung beurteilt wurde.
4.4. Zusammenfassend hält die vorinstanzliche Annahme einer 30%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit für den massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vor Bundesrecht stand. Sie beruht weder auf offensichtlich unrichtigen noch auf sonstwie rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellungen. Weil von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, konnte und kann auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis).
4.5. Beim vorinstanzlichen Entscheid hat es mithin sein Bewenden.
5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat sie der Versicherten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. November 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch