BGer 8C_797/2017 |
BGer 8C_797/2017 vom 20.11.2017 |
8C_797/2017
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Urteil vom 20. November 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessveraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2017 (UV 2014/76).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 19. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 7. März 2017 an die damalige Rechtsvertreterin von A.________ ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2017,
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in Erwägung, |
dass der vorinstanzliche Entscheid mit dessen Inempfangnahme durch die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ungeachtet dessen, wann er persönlich effektiv davon Kenntnis genommen hat, als ihm zugestellt gilt,
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dass aus diesem Grund die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 6. April 2017 abgelaufen ist,
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dass sich somit die Beschwerde als offensichtlich verspätet erhoben erweist,
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dass die Eingabe ü berdies klarerweise auch nicht den Mindestanforderungen an eine sachbezogene Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. November 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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