BGer 6B_183/2017 |
BGer 6B_183/2017 vom 24.11.2017 |
6B_183/2017
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Urteil vom 24. November 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte |
1. X.________,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde A.________, vertreten durch den Gemeinderat,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kehrichtbusse,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche A bteilung, vom 16. Dezember 2016 (A3 15 18).
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Sachverhalt: |
A. |
Mit Verfügungen vom 26. Mai 2015 auferlegte der Gemeinderat der Gemeinde A.________ (nachfolgend: Gemeinde) X.________ eine Busse von Fr. 50.-- und Y.________ eine Busse von Fr. 100.--, weil diese bei der Müllsammelstelle Karton ohne die nötige Gebührenschnur entsorgt hätten.
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Auf Einsprache von X.________ und Y.________ hielt die Gemeinde mit Entscheid vom 4. August 2016 an ihren ausgesprochenen Bussen fest.
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Mit Urteil vom 16. Dezember 2016 wies das Kantonsgericht Wallis die Berufungen von X.________ und Y.________ ab.
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B. |
X.________ und Y.________ erheben Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 16. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Verfahren gegen sie seien einzustellen. Eventualiter seien sie vom Vorwurf der Falschentsorgung freizusprechen. Subeventualiter sei von einer Bestrafung vollständig oder teilweise Umgang zu nehmen. Subsubeventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts Wallis aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ und Y.________ ersuchen darum, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Sodann ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1. |
Die Verurteilung der Beschwerdeführer beruht auf kommunalem Recht. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung von kantonalen und kommunalen Gesetzesbestimmungen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür oder andere verfassungsmässige Rechte (vgl. Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2; BGE 140 III 385 E. 2.3; je mit Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1; BGE 138 IV 13 E. 5.1). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) regelt lediglich die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach Bundesrecht (Art. 1 Abs. 1 StPO). Nach Art. 34m des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (SGS/VS 172.6; VVRG) regelt die StPO das Berufungsverfahren unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen. Die StPO stellt in diesem Fall ergänzendes kantonales Recht dar, dessen Anwendung das Bundesgericht unter denselben Einschränkungen wie das übrige kantonale Recht überprüft.
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2. |
Nicht zu hören sind die Beschwerdeführer, soweit sie geltend machen, die Gemeindeverwaltung sei nicht zuständig, Einspracheentscheide betreffend Bussenverfügungen zu erlassen. Zum einen fehlt eine substanziierte Begründung dieser Rüge, weshalb die Beschwerde insofern den Begründungsanforderungen nicht genügt. Zum anderen ist die Frage der "Unzuständigkeit der Gemeindeverwaltung" nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb das Bundesgericht da rauf nichteingehen kann. Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend einzig das Urteil der Vorinstanz vom 16. Dezember 2016 (Art. 80 Abs. 1 BGG).
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3. |
3.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz heile die bei ihr geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör betreffend Fehlen einer Begründung des Nichteintretens nicht. Sie hätte die Angelegenheit daher an die Beschwerdegegnerin zurückweisen müssen (Beschwerde S. 18 ff. Ziff. 2.3.2).
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3.2. Die Vorinstanz stellt fest, die Gemeinde führe in den beiden gleichlautenden Einspracheentscheiden jeweils aus, an der Sitzung vom 3. August 2015 habe der Gemeinderat entschieden, nicht auf die Einsprachen einzutreten und diese vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz erwägt, ungeachtet dieser widersprüchlichen Formulierung gehe aus den weiteren Ausführungen in den Einspracheentscheiden klar hervor, dass die Gemeinde an den verfügten Bussen für die Falschentsorgung festhalte und die Einsprachen damit abgewiesen habe: Aufgrund des Kehrichtreglements und der erstellten Fotos erachte die Gemeinde die Busse als rechtskonform und halte an dieser fest. Die Sammelstelle weise ein Schild auf, welches explizit erwähne, dass Gebührenschnur erforderlich sei. An der Sitzung vom 14. April 2014 habe der Gemeinderat festgelegt, dass Falschentsorgung von Altpapier mit Fr. 50.-- pro Bündel gebüsst würde (Urteil S. 5). Die Vorinstanz hält fest, die Begründung der Einspracheentscheide sei zwar kurz, halte aber vor Art. 29 Abs. 2 BV stand: Die Gemeinde habe ausgeführt, dass sie den Beschwerdeführern einen Verstoss gegen das Kehrichtreglement vorwerfe und die Falschentsorgung aufgrund der Fotos als erwiesen erachte. Überdies wäre in casu von einer Rückweisung an die Gemeinde selbst im Falle einer ungenügenden Begründung der Einspracheentscheide abzusehen: Die Vorinstanz prüfe die vorgebrachten Rügen mit voller Kognition. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könne mithin geheilt werden (Urteil S. 6).
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3.3. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführer gehen nicht auf die Hauptbegründung der Vorinstanz ein, wonach die Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör unbegründet ist. Ihre Beschwerde genügt insofern den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Denn beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt (BGE 136 III 534 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6.3.; 132 III 555 E. 3.2). Im Übrigen scheinen die Beschwerdeführer fälschlicherweise davon auszugehen, dass es sich bei den Einspracheentscheiden um Nichteintretensentscheide handelt (vgl. auch Beschwerde S. 30 Ziff. 2.6.4.2). Die Vorinstanz weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Gemeinde die Einsprachen abgewiesen, mithin materiell entschieden hat.
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4. |
4.1. Die Beschwerdeführer rügen, das vorinstanzliche Urteil genüge den Anforderungen von Art. 81 Abs. 4 lit. a und b StPO nicht. Das Dispositiv enthalte weder eine Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung noch einen Entscheid über Schuld und Sanktion. Dadurch verletze die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör, was zur Aufhebung des Urteils führe (Beschwerde S. 20 f.).
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4.2. Die Vorinstanz ist als Berufungsgericht auf die Berufung der Beschwerdeführer eingetreten, weshalb sie ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid zu ersetzendes Urteil zu fällen hatte (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Im Dispositiv des angefochtenen Entscheids weist sie lediglich die Berufung der Beschwerdeführer sowie deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das Dispositiv entspricht damit nicht den Anforderungen von Art. 408 i.V.m. Art. 81 StPO (vgl. auch Urteil 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Kritik der Beschwerdeführer ist somit gerechtfertigt. Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt. Einerseits steht den Beschwerdeführern die Erläuterung bzw. Berichtigung des Urteils gemäss Art. 83 StPO bei der Vorinstanz zur Verfügung. Sie legen nicht dar und es ist nicht erkennbar, dass sie diesen Rechtsbehelf bei der Vorinstanz erhoben und die vorliegend gerügten Mängel beanstandet haben (vgl. Urteil 6B_857/2013 vom 7. März 2014 E. 8.2 mit Hinweis). Andererseits ist auch nicht dargetan oder ersichtlich, inwiefern vorliegend die Verletzung von Art. 81 StPO die Beschwerdeführer beschwert bzw. sie dadurch einen Rechtsnachteil erleiden.
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5. |
5.1. Die Beschwerdeführer wenden ein, der Anklagegrundsatz sei verletzt (Beschwerde S. 21 ff.).
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5.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteil 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
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5.3. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführer weisen zwar zutreffend darauf hin, dass in den Bussenverfügungen vom 26. Mai 2015 anstatt Art. 33 Abs. 1 des Kehrichtreglements der Gemeinde A.________ vom 21. Juni 2006 (nachfolgend: KR) fälschlicherweise Art. 33 des Gesetzes über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken vom 8. April 2004 (SGS/VS 935.3; GBBK) angegeben ist. Die Vorinstanz erwägt indes zu Recht, aus den Bussenverfügungen und den darin enthaltenen Berichten der Polizei gehe klar hervor, welche Tat den Beschwerdeführern vorgeworfen werde und welcher Straftatbestand dadurch erfüllt sei (Verstoss gegen das Kehrichtreglement der Gemeinde durch Entsorgung von Karton ohne Gebührenschnur, falsche Schnur), wo und wann dies stattgefunden habe (Müllsammelstelle Kulturzentrum in A.________, Verstoss am 8. Mai 2015 um 10:00 Uhr festgestellt). Schliesslich würden in den Verfügungen auch verschiedene Bestimmungen des KR genannt (Urteil S. 8). Der gegen die Beschwerdeführer erhobene Vorwurf ist damit hinreichend präzisiert. Diese scheinen im Übrigen zu verkennen, dass das Gericht zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung. Diese ist ausschliesslich Aufgabe des Gerichts (Art. 350 Abs. 1 StPO; Urteil 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Anklageprinzip im Übertretungsverfahren nur eingeschränkt gilt und es genügt, wenn die beschuldigte Person anhand der Bussenverfügung nicht im Unklaren sein kann, was Gegenstand des Verfahrens bildet (Urteil 6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.2 mit Hinweis). Dies war hier offensichtlich der Fall. Sodann war es den Beschwerdeführern ohne Weiteres möglich, sich angemessen gegen den erhobenen Vorwurf zu verteidigen.
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5.4. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus geltend machen, selbst in Anwendung von Art. 33 KR fehle es an der nötigen Rechtsgrundlage für eine Verurteilung, namentlich weil ein Gemeinderatsbeschluss für die Festsetzung einer pauschalen Busse von Fr. 50.-- pro Bündel nicht ausreiche (Beschwerde S. 23 f.), genügt ihre Rüge den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1), da sie sich mit keinem Wort mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander setzen (Urteil S. 7 f. und S. 9 f.). Darauf kann nicht eingetreten werden.
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6. |
6.1. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, sie gehe ohne jegliche Sachverhaltsfeststellung oder Angabe von Beweisen und damit willkürlich davon aus, der Beschwerdeführer 2 sei ein Einwohner der Gemeinde A.________ und führe dort einen Haushalt. Die Vorinstanz schliesse einzig aufgrund zweier Etiketten auf zwei Kartons mit dem Namen des Beschwerdeführers 2 in der Anschrift, dass sämtliche Kartons in den beiden Bündeln ebenfalls von ihm stammten (Beschwerde S. 25 f.).
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6.2. Bildet wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO).
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6.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführer geht an der Sache vorbei. Die Kognition der Vorinstanz in Sachverhaltsfragen ist vorliegend auf Willkür beschränkt. Damit musste die Vorinstanz nicht eine erneute Beweiswürdigung vornehmen. Sie konnte sich darauf beschränken zu prüfen, ob die erste Instanz den Sachverhalt willkürlich erstellt hat.
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7. |
7.1. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das gesamte Verfahren habe über 19 Monate gedauert, obwohl es sich um Bagatelldelikte handle und weder der Sachverhalt noch die rechtliche Beurteilung komplex seien. Die Vorinstanz berücksichtige diese ausschliesslich von ihr zu vertretende Untätigkeit und Verfahrensverzögerung in keiner Weise. Die Dauer von über 19 Monaten für die Urteilsbegründung in einem nach Ansicht der Vorinstanz unproblematischen Bussenverfahren verstosse offensichtlich gegen das Beschleunigungsgebot. Daher sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen oder die Bussen seien entsprechend zu reduzieren (Beschwerde S. 25 ff.).
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7.2. Soweit sich die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf den Ablauf des Verfahrens vor dem vorinstanzlichen Verfahren bezieht, etwa die Dauer bis zur Zustellung der Bussenverfügungen (Beschwerde S. 29 f.), kann auf die Rüge mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführer hätten sie bereits im kantonalen Verfahren vorbringen können und müssen. Dass sie dies getan und die Vorinstanz ihre Rüge nicht behandelt hat, machen sie nicht geltend.
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7.3. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3, 312 E. 5.1; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Gericht, wenn es das Urteil begründen muss, innert 60, ausnahmsweise 90 Tagen der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu. Dabei handelt es sich um Ordnungsfristen, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren. Deren Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (Urteile 6B_870/2016 vom 21. August 2017 E. 4.1; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4; je mit Hinweisen).
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7.4. Die Rüge der Verletzung von Art. 84 Abs. 4 StPO ist unbegründet. Die Vorinstanz hat kein Urteilsdispositiv eröffnet, weshalb kein Anwendungsfall dieser Bestimmung vorliegt. In diesem Zusammenhang scheinen die Beschwerdeführer fälschlicherweise davon auszugehen, die Frist für die vollständige Begründung des Urteils laufe mit der Eröffnung des Verfahrens (Beschwerde S. 28), obwohl sie erst mit der Eröffnung des Urteilsdispositivs beginnt. Allerdings ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot missachtet hat. Gemäss vorinstanzlichen Akten sandte sie der Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2015 die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2015 zur Kenntnisnahme zu (act. 174). Auf entsprechende Nachfrage des Beschwerdeführers 1 klärte die Vorinstanz ihn mit Email vom 29. Oktober 2015 über den Grund der Änderung der Parteibezeichnung auf (act. 175 ff.). Soweit ersichtlich folgten danach bis zur Zustellung des angefochtenen Entscheids vom 16. Dezember 2016 keine weiteren Verfahrenshandlungen. Die Dauer von über 13 Monaten hauptsächlich für die Urteilsbegründung erscheint angesichts der konkreten Umstände - kein komplexer Sachverhalt, aber etliche aufgeworfene Frage zu behandeln - unbesehen einer allfällig erhöhten Geschäftslast der Vorinstanz als zu lang. Hierbei handelt es sich aber nur um eine leichte Verletzung, die sich im Ergebnis nicht auf das Strafmass auswirkt. Einer Feststellung im Urteilsdispositiv bedarf es nicht (vgl. BGE 124 I 327 E. 4d; zur Reduktion von Strafe oder Kosten siehe Urteil 6B_934/2016 vom 13. Juli 2017 E. 1.4.1 f., zur Publ. vorgesehen).
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8. |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos. Die Beschwerdeführer werden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers 1 ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (act. 12 f.; Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. November 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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