BGer 9C_195/2017 |
BGer 9C_195/2017 vom 27.11.2017 |
9C_195/2017
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Urteil vom 27. November 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin,
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Vorsorgeeinrichtung B.________,
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Februar 2017 (VBE.2016.588).
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Sachverhalt: |
A.
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A.a. Dem 1958 geborenen A.________ wurde u.a. gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumatologie, Spital D.________, vom 11. August 2005 mit Wirkung ab 1. Februar 2004 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % zugesprochen (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2005, Einspracheentscheid vom 3. März 2006). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Entscheid vom 15. August 2007) wie auch das Bundesgericht (Urteil 9C_689/2007 vom 4. Dezember 2007) ab. Ein 2010 eingeleitetes Revisionsverfahren ergab unveränderte Rentenverhältnisse.
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A.b. Im Rahmen einer 2014 angehobenen Rentenüberprüfung zog die IV-Stelle u.a. eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Januar 2015 bei. Ferner veranlasste sie eine interdisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. E.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und F.________, Psychiatrie FMH (Expertise vom 29. Februar 2016). Auf dieser Grundlage wurde vorbescheidweise bei einem Invaliditätsgrad von nurmehr 0 % die revisionsweise Aufhebung der bisherigen halben Invalidenrente in Aussicht gestellt, wogegen A.________ opponierte. Am 19. August 2016 verfügte die IV-Stelle in angekündigtem Sinne.
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B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 1. Februar 2017 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die am 19. August 2016 durch die Beschwerdegegnerin verfügte revisionsweise Aufhebung der bisherigen halben Invalidenrente des Beschwerdeführers bestätigt hat.
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2.1. Im angefochtenen Entscheid wurden die diesbezüglich massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 86ter - 88bis IVV; BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 545 E. 6 S. 546 ff. und E. 7 S. 548 f.; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; 112 V 371 E. 2b S. 372; je mit Hinweisen; Urteile 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, und 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen) sowie zu den dabei relevanten Vergleichszeitpunkten (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). Dasselbe gilt in Bezug auf die Erwägungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
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2.2. Anzufügen ist, dass die Frage, ob sich eine Arbeits (un) fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem rentenrevisionsrechtlich erheblichen Sinne verändert hat, eine Tatfrage darstellt (u.a. Urteil 8C_743/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2.2 mit Hinweis), die einer letztinstanzlichen Berichtigung oder Ergänzung nur im gesetzlichen Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG zugänglich ist (vgl. E. 1.1 hiervor). Insoweit hat auch die Fragestellung, ob im Einzelfall eine substanzielle Veränderung der Faktenlage oder aber lediglich eine - im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtliche (Urteil 8C_972/2009 vom 27. Mai 2010 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 136 V 216, aber in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1) - abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorliegt, tatsächlichen Charakter (Urteil 8C_475/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 3). Ist die Vorinstanz somit gestützt auf eine willkürfreie Würdigung von Beweisen und konkreten Umständen und in Anwendung des zutreffenden Beweismasses zum Schluss gelangt, dass ein Sachverhalt als erstellt angesehen werden kann, ist das Bundesgericht an dieses Beweisergebnis grundsätzlich gebunden (vgl. BGE 122 III 219 E. 3 S. 220 ff., insb. E. 3b am Ende S. 223; Urteil 8C_743/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2.2 mit diversen Hinweisen).
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3. Unbestrittenermassen wird der relevante Vergleichszeitraum durch den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2006 und die rentenaufhebende Verfügung vom 19. August 2016 definiert. Ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat ferner die Feststellung im angefochtenen Entscheid, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei während der betreffenden Zeitspanne unverändert geblieben.
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Uneinigkeit besteht demgegenüber hinsichtlich der Frage, wie sich die gesundheitlichen Verhältnisse aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht entwickelt haben.
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4. |
4.1. Der - mit Urteil 9C_689/2007 vom 4. Dezember 2007 in Rechtskraft erwachsene - Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2006, mit welchem dem Beschwerdeführer auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 58 % rückwirkend ab 1. Februar 2004 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, gründete in erster Linie auf den Schlussfolgerungen gemäss Gutachten des Dr. med. C.________ vom 11. August 2005. Der Arzt hielt dabei zusammenfassend fest, aus den zur Verfügung stehenden Röntgenbildern gehe eine mittelgradige Osteochondrose L5/S1 hervor. Medizinisch-diagnostisch liege beim Beschwerdeführer ein lumbospondylogenes Syndrom basierend auf einer Bandscheibendegeneration im Bereich des untersten Segments der Lendenwirbelsäule (LWS) vor. Im Verlaufe der Jahre sei es sodann zu einer Chronifizierung mit typischer Schmerzausbreitung gekommen. Versicherungsmedizinisch sei von einer nachzuweisenden Chondrose L5/S1 auszugehen. Diese beruhe, wie bereits erwähnt, auf einer Schädigung der Bandscheibe, wobei es hier zu einem spondylogenen Reflexsyndrom gekommen sei. Eine entsprechende Diagnose wirke sich in der Regel leistungsvermindernd aus, insbesondere für wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten oder Haltungen. Es handle sich um einen degenerativen Prozess, der im Verlaufe der zunehmenden Alterung mutmasslich fortschreiten werde. Die Prognose sei grundsätzlich ungünstig und es sei mit einer Zunahme der körperlichen, möglicherweise auch der psychischen und sozialen Probleme zu rechnen. Als im Rahmen von zwei mal drei Stunden täglich zumutbar erachtete der Gutachter Verrichtungen mit der Möglichkeit sich zu bewegen (beispielsweise Aufsichtsarbeiten wie Sicherheitsdienst oder Botengänge).
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4.2. Anlässlich des 2014 angehobenen Revisionsverfahrens klärte die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erneut vertieft ab.
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4.2.1. Laut Stellungnahme des RAD vom 28. Januar 2015 wurde beim Beschwerdeführer ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei mässiger Osteochondrose L5/S1 und L2/3, ohne Hinweise auf eine radikuläre Mitbeteiligung, einer gemäss Laborbefund vom 8. Januar 2015 deutlich unterhalb des therapeutisch wirksamen Referenzbereichs liegenden Morphinanalgesie sowie einer durch die radiologischen Befunde nicht erklärbaren massiven Bewegungseinschränkung der LWS (Verdacht auf Selbstlimitierung) festgestellt. Die RAD-Ärztin kam zum Schluss, dass die am 7. Januar 2015 erhobenen klinischen Befunde und die am 21. Januar 2015 ergänzend dazu erstellten Röntgenbefunde insgesamt ergeben hätten, dass seit der erstmaligen Rentenzusprache (Verfügung vom 16. Dezember 2005, Einspracheentscheid vom 3. März 2006) keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands eingetreten sei.
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4.2.2. Die Dres. med. E.________ und F.________ diagnostizierten in ihrer Expertise vom 29. Februar 2016 ein die Arbeitsfähigkeit beeinflussendes chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung. Dr. med. E.________ hielt aus rheumatologischer Sicht fest, insgesamt habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 11. August 2005 leichtgradig verbessert. Unter Berücksichtigung dieses Aspekts sowie in Anbetracht der vorliegend ausschliesslich somatisch orientierten Beurteilung bekunde er Mühe, das von Dr. med. C.________ attestierte Ausmass der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit weiterhin zu bestätigen. Vielmehr schätze er das Leistungsvermögen aus rein somatisch-rheumatologischem Blickwinkel für eine angepasste Verweistätigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt des orthopädischen Untersuchungsberichts des RAD vom 28. Januar 2015 als nicht mehr vermindert ein. Dennoch seien beim Beschwerdeführer auch somatisch-pathologische Befunde ausgewiesen, welche die Verrichtung körperlich schwerer Arbeiten ausschlössen. Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung gelangten die beiden Gutachter zum Ergebnis, es liesse sich spätestens seit Anfang 2015 für eine angepasste Verweistätigkeit keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründen.
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4.3. Nach den näheren Ausführungen des Dr. med. E.________, auf welche das kantonale Gericht in seiner Würdigung der medizinischen Aktenlage zutreffend hingewiesen hat, konnte, summarisch beurteilt, keine wesentliche Veränderung der Befunde im Bereich der Wirbelsäule festgestellt werden. Namentlich besteht, wie Dr. med. E.________ ausdrücklich bestätigt, immer noch die bereits im Gutachten des Dr. med. C.________ vom 11. August 2005 diagnostizierte Osteochondrose im lumbosakralen Bewegungssegment. Zwar hat sich der Gesundheitszustand des Versicherten insofern verschlechtert, als zwischenzeitlich neu eine Osteochondrose auch im Segment der Lendenwirbelkörper (LWK) 2/3 aufgetreten ist. Gleichzeitig hat jedoch eine Verbesserung stattgefunden, indem lumbal wieder eine Beweglichkeit ausgewiesen ist: Die Brustwirbelsäule ist freier beweglich und es hat kein pathologischer Lasègue-Test mehr bestätigt werden können.
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4.3.1. Angesichts dieser klaren ärztlichen Aussage ist in Bezug auf die Wirbelsäulenproblematik davon auszugehen, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse insgesamt nicht in relevantem Masse verändert haben. Diese Beurteilung wird zusätzlich untermauert durch die Stellungnahme des RAD vom 28. Januar 2015, worin auf der Basis von im Januar 2015 erhobenen Befunden eine wesentliche Veränderung der orthopädischen Situation seit der Berentung ebenfalls ausgeschlossen wurde.
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4.3.2. Zusammenfassend ist somit als erstellt - und die anderslautende Feststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig und folglich als für das Bundesgericht nicht bindend (vgl. E. 1.1 und 2.2 hiervor) - anzusehen, dass im massgeblichen Vergleichszeitraum hinsichtlich der allein streitigen Wirbelsäulenbeschwerden keine erhebliche Änderung eingetreten ist. Solches würde im Übrigen auch erstaunen, da die hier vorliegenden, nicht nur funktionell bedingten morphologischen Rückenbefunde mit fortschreitendem Alter im Sinne eines evolutiven Geschehens erfahrungsgemäss eher zunehmen, was beim 1958 geborenen Beschwerdeführer zumindest teilweise der Fall ist. Entsprechendes war von Dr. med. C.________ in seinem Gutachten vom 11. August 2005 denn auch prognostiziert worden (E. 4.1 hiervor). Eine substanzielle Veränderung tatsächlicher Natur, die einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darzustellen und damit die Aufhebung der bisherigen halben Rente zu rechtfertigen vermöchte, ist mithin zu verneinen. Soweit die beteiligten Ärzte dafür halten, seit spätestens Anfang 2015 lasse sich für eine angepasste Verweistätigkeit keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründen, handelt es sich um eine im hier zu beurteilenden Kontext unbeachtliche abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (vgl. E. 2.2 hiervor). Auch wenn in Bezug auf die Frage, ob eine revisionsrechtlich erhebliche gesundheitliche Veränderung stattgefunden hat, grundsätzlich - mit der Vorinstanz - das gesamte anspruchserhebliche Tatsachenspektrum massgebend ist und bereits eine einzelne diesbezügliche Tatsachenänderung für eine revisionsweise Neufestsetzung der Invalidenrente genügen kann, muss es sich dabei doch um eine Änderung tatsächlicher Natur handeln, die qualitativ so beschaffen ist, dass sie sich rechtlich "erheblich" auf den laufenden Rentenanspruch auswirkt. Eine lediglich leichtgradige Verbesserung, wie sie Dr. med. E.________ bescheinigt, reicht hierfür nicht aus.
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Liegt nach dem Gesagten kein Revisionsgrund vor, steht dem Beschwerdeführer weiterhin die bisherige halbe Invalidenrente zu. Der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2016 sind demnach kostenfällig aufzuheben.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Februar 2017 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 19. August 2016 werden aufgehoben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorsorgeeinrichtung B.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. November 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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