Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_68/2017
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Urteil vom 29. November 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 7. Dezember 2016 (VB.2016.00328).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren xx.xx.1977, iranische Staatsangehörige, heiratete am 21. Januar 2013 im Iran den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten österreichisch-iranischen Doppelbürger B.________ (geboren 1964) und reiste am 8. September 2013 in die Schweiz ein. In der Folge erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine für die ganze Schweiz gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 16. Februar 2014 begaben sich die Ehegatten in den Iran. Ohne Wissen von A.________ kehrte der Ehemann einen Tag später in die Schweiz zurück und meldete seine Frau bei der Einwohnerkontrolle ab. A.________ kehrte am 20. März 2014 in die Schweiz zurück und lebte wiederum bei ihrem Ehemann. Am 29. Juli 2014 reichte sie beim Bezirksgericht Winterthur ein Eheschutzbegehren ein. Der Ehemann zog am 2. September 2014 aus der ehelichen Wohnung aus. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. Dezember 2014 wurde festgestellt, dass die Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt seien.
B.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. Juli 2015 die Aufenthaltsbewilligung von A.________. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Mai 2016; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2016).
C.
A.________ erhebt mit Eingabe vom 18. Januar 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 20. Januar 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung, die ansonsten ihre Wirkung noch entfalten würde, ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ; Urteil 2C_96/2012 vom 18. September 2012 E. 1.1) und die Beschwerdeführerin ist dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die richtige Anwendung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf entsprechende Rüge hin berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
3.
3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Es handelt sich dabei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten, das dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen sicherzustellen und das nur solange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht (BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395; 137 II 1 E. 3.2 S. 5 f.; 130 II 113 E. 7 S. 124 ff.). Nach der Rechtsprechung setzt dieses Recht grundsätzlich nur das formale Bestehen einer Ehe voraus, doch steht es unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395; 130 II 113 E. 9 S. 129 ff.). Abgesehen vom hier nicht in Betracht fallenden Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA (i.V.m. Art. 3 der VO 1251/70) kennt das FZA keine Rechtsansprüche von drittstaatsangehörigen Ehegatten, im Gastland zu verbleiben, wenn der EU-Angehörige, von dem sie ihre Aufenthaltsberechtigung abgeleitet haben, nicht mehr in diesem Land lebt (Urteile EuGH
Secretary of State [C-115/15] vom 30. Juni 2016 Rdnr. 34 f.;
Singh u.a. [C-218/14] vom 16. Juli 2015, Rdnr. 58, 65-67 zu Art. 7 Abs. 2 der RL 2004/38) oder wenn die anspruchsvermittelnde Ehe aufgelöst oder die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich ist. Der drittstaatsangehörige Ehegatte eines EU-Angehörigen verliert dadurch seinen Status als Familienangehöriger im Sinne von Art. 3 Anhang I FZA und damit auch sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung. Die abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP (SR 142.203) i.V.m. Art. 62 lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395).
3.2. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Sie lebt allerdings seit September 2014 von diesem getrennt. Gemäss Vorinstanz hat schon die Sicherheitsdirektion festgestellt, soweit sich die Beschwerdeführerin auf die bloss formell noch bestehende Ehe berufe, verhalte sie sich rechtsmissbräuchlich; dies werde in der Beschwerde nicht bestritten, so dass die Beschwerdeführerin aus dem FZA keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten könne. Auch vor Bundesgericht wird diese Argumentation nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat demnach keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA .
4.
4.1. Die Vorinstanz hat sodann einen Anspruch nach Art. 50 AuG geprüft. Nach dieser Bestimmung besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Vorinstanz hat erwogen, die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann habe weniger als drei Jahre gedauert, so dass die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt seien. Auch lägen keine wichtigen Gründe im Sinne von lit. b vor: Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte eheliche Gewalt sei nicht erwiesen und es bestünden keine Anhaltspunkte für eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung.
4.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen wichtigen Grund nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG und wirft der Vorinstanz vor, zu Unrecht eheliche Gewalt verneint zu haben. Bevor auf diese Rügen einzugehen ist, ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vorne E. 2) zu prüfen, ob Art. 50 AuG überhaupt anwendbar ist.
4.3. Art. 50 AuG gewährt den ehemaligen Familienangehörigen einen selbständigen Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft (BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347). Dieser Anspruch geht weiter als die abgeleiteten Ansprüche von Familienangehörigen von EU-Angehörigen nach FZA (vorne E. 3.1). Art. 50 AuG ist damit günstiger als das FZA und mithin gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG auch auf EU-Angehörige anwendbar. Allerdings knüpfen die Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AuG gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes an diejenigen von Art. 42 und 43 AuG an (BGE 140 II 289 E. 3.6.1 S. 295 f.; 140 II 129 E. 3.4 S. 132; 136 II 113 E. 3.3.2 S. 118 f.), setzen somit voraus, dass der Ehegatte oder Elternteil, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass; eine blosse Aufenthaltsbewilligung reicht dazu nicht aus (MARTINA CARONI, Handkommentar AuG, 2010, Art. 50 Rz. 7). Vorliegend hatte der Ehegatte der Beschwerdeführerin gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nicht eine Niederlassungsbewilligung, sondern bloss eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Damit hat die Beschwerdeführerin keine Ansprüche nach Art. 50 AuG.
4.4. Das Bundesgericht hat freilich im Urteil 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 (E. 4.1) ausgeführt, da EU-Bürger und ihre Angehörigen freizügigkeitsrechtlich nicht schlechter gestellt werden dürften als Schweizer Bürger in der gleichen Situation (Art. 2 FZA), könne sich der drittstaatsangehörige Gatte einer EU-Angehörigen losgelöst von der Bewilligungssituation seiner Gattin auf Art. 50 AuG berufen; allerdings war diese Aussage nicht rechtserheblich, da die Voraussetzungen nach Art. 50 AuG ohnehin nicht erfüllt waren. Unter Berufung auf dieses Urteil wurde diese Aussage in einigen Urteilen wiederholt (Urteile 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.1; 2C_115/2013 vom 9. April 2013 E. 4.1; 2C_274/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.1.2; 2C_1050/2012 vom 6. Dezember 2013 E. 3.2; 2C_398/2014 vom 7. Mai 2014 E. 2.1; 2C_330/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2.1; 2C_61/2014 vom 5. Januar 2015 E. 4.1; 2C_128/2015 vom 25. August 2015 E. 3.8). In weiteren Entscheiden hat das Bundesgericht ausgeführt, die Frage, ob Art. 50 AuG anwendbar sei, wenn der EU-Angehörige bloss eine Aufenthaltsbewilligung hat, brauche nicht vertieft zu werden, da die Voraussetzungen ohnehin nicht erfüllt waren (Urteile 2C_474/2014 vom 7. August 2015 E. 2; 2C_536/2016 vom 13. März 2017 E. 3.3). Mit Urteil vom heutigen Tag (2C_222/2017 E. 4) hat das Bundesgericht präzisiert, dass es zwar in den Konstellationen von Art. 50 AuG nicht mehr um den Schutz des Familienlebens gehe, dass es sich bei den weitergehenden landesrechtlichen Ansprüchen nach Art. 50 AuG aber um solche handle, die aus dem früheren Familienleben abgeleitet würden und insofern noch einen Bezug zum freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzug aufwiesen, so dass es sich rechtfertige, Art. 2 FZA auf solche Situationen anzuwenden und in diesem Sinne die ehemaligen Ehegatten von aufenthaltsberechtigten EU-Angehörigen gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer Bürgern. Sofern nach wie vor ein Aufenthaltsrecht des EU-angehörigen Ex-Gatten in der Schweiz bestehe, sei mithin Art. 50 AuG auch dann anzuwenden, wenn dieser nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besessen habe.
Gemäss dem angefochtenen Urteil lebt der Ex-Gatte der Beschwerdeführerin in der Schweiz, so dass sich die Beschwerdeführerin auf Art. 50 AuG i.V.m. Art. 2 FZA berufen kann, auch wenn ihr Ex-Gatte nur eine EU/EFTA Aufenthaltsbewilligung hatte bzw. hat.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt sind; dass diejenigen von lit. a nicht erfüllt sind, ist zu Recht nicht bestritten.
5.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (BGE 138 II 229 E. 3.2 S. 232 ff.; 137 II 345 E. 3.2; S. 348 ff.; 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
5.2. Für den konkreten Fall hat die Vorinstanz festgestellt, die aktenmässig dokumentierte
physische Gewalterreiche die geforderte Intensität bzw. Konstanz nicht; es handle sich um einen einzigen Vorfall vom August 2014, bei dem die Beschwerdeführerin eine Rötung der linken Gesichtshälfte aufgewiesen habe, jedoch keine Würgemale festgestellt worden seien. Die übrigen geltend gemachten Ereignisse (Schläge) seien nicht belegt. Ferner sei zwar anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme im Zusammenhang mit ihrem Eheleben gehabt habe, doch könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Ehegatte habe
psychische Gewalt ausgeübt. Auch die behaupteten Drohungen seien nicht belegt. Es entstehe der Eindruck, dass die Erwartungen der Beschwerdeführerin an ihre Ehe enttäuscht worden seien, dass aber die geltend gemachte psychische Gewalt nicht derart schlimm gewesen sei, dass sie sich ein Zusammenleben nicht mehr hätte vorstellen können. Dafür spreche auch, dass die Initiative, die Beziehung aufrechtzuerhalten, von der Beschwerdeführerin ausgegangen sei, während der Ehemann keinerlei Interesse an einer Weiterführung der Ehe bekundet habe. Auch fehlten Anhaltspunkte für eine ökonomische Unterdrückung, auch wenn der Ehemann hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse eingeschränkter gewesen sei als sich die Beschwerdeführerin aus ihrem wohlhabenden Elternhaus gewohnt gewesen sei. Die Auseinandersetzung Ende Dezember 2014 habe sich nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ereignet und sei daher für die Beurteilung eines Anspruchs gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht direkt massgebend. Schliesslich liege auch keine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland vor: Die Beschwerdeführerin habe über allgemein gehaltene Aussagen und Analysen des iranischen Gesellschaftssystems hinaus keine konkreten Umstände des Einzelfalls geltend gemacht, weshalb sie als geschiedene Frau im Iran mit gesellschaftlicher Ächtung und Arbeitslosigkeit zu rechnen habe. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2. August 2006 und der sich darauf stützende Entscheid des österreichischen Asylgerichtshofes vom 14. Oktober 2008 seien nicht aktuell. Gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2011, das sich auf einen Bericht des auswärtigen Amtes vom 27. Februar 2011 stütze, stelle eine Rückkehr in den Iran für eine geschiedene Frau auch ohne Unterstützung ihrer Familie keine besondere Härte dar. Die Schwierigkeiten, die sie zu erwarten habe, gehe nicht in besonderem Masse über das hinaus, was andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation zu befürchten hätten. Im Übrigen seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Iran gefährdet wäre. Es sei davon auszugehen, dass sie ein gutes Verhältnis zu ihrem Vater pflege, auch wenn dieser geäussert habe, dass die geschiedene Tochter nicht im väterlichen Haus leben könne. Es erscheine daher nicht glaubhaft, dass sie nicht auf die Unterstützung durch ihren Vater und ihre übrige Familie zählen könne. Die Beschwerdeführerin sei zudem gut ausgebildet und habe bis vor ihrer Ausreise als psychologische Beraterin gearbeitet. Eine Rückkehr sei nicht unzumutbar.
5.3. Die Beschwerdeführerin rügt einerseits die vorinstanzliche Beweiswürdigung als unausgewogen und unangemessen. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern diese Beweiswürdigung geradezu willkürlich gewesen sein soll (vorne E. 2). Namentlich hat die Vorinstanz entgegen gegenteiliger Darstellung durchaus gewürdigt, dass sich die Beschwerdeführerin mehrmals an verschiedene Stellen gewendet hat, um dort die schlechte Behandlung durch den Ehemann zu schildern. Sie ist jedoch willkürfrei zum Ergebnis gekommen, es fehle an objektiven Nachweisen für regelmässig erlittene physische Gewalt. Ebenso sind die appellatorischen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur psychischen Gewalt nicht geeignet, die vorinstanzliche Würdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Der blosse Umstand, dass für die Depressionen der Beschwerdeführerin keine anderen Ursachen nachgewiesen sind, bedeutet noch keinen Nachweis dafür, dass der Ehemann psychische Gewalt ausgeübt hat. Auch hat die Vorinstanz nicht allein aus dem Fehlen einer strafrechtlichen Verurteilung des Ehemannes auf fehlende psychische Gewalt geschlossen (was unzulässig wäre, BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237), sondern diesen Aspekt zulässigerweise als einen unter anderen in die Beweiswürdigung einbezogen.
5.4. Andererseits rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe überhöhte Anforderungen an den Nachweis der ehelichen Gewalt gestellt. Es genüge, wenn diese Gewalt lediglich glaubhaft gemacht sei, da häusliche Gewalt allgemein nur schwer einem Nachweis zugänglich sei. Auch in Bezug auf die starke Gefährdung der Wiedereingliederung in der Heimat macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, da sie noch nie als geschiedene Frau im Iran gelebt habe, könne von ihr der konkrete Nachweis von künftigen Repressionen nicht verlangt werden. Aufgrund des immanenten Beweisnotstandes müsse es genügen, wenn sie mit dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2. August 2006 dargelegt habe, dass eine geschiedene Frau im Iran effektiv einer enormen Stigmatisierung ausgesetzt sei.
5.4.1. Im Verwaltungsverfahren gilt die Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 12 VwVG); diese wird indessen durch die Mitwirkungspflicht der Parteien namentlich in Verfahren ergänzt, in denen diese über eine bessere oder ausschliessliche Kenntnis der entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente verfügen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Bleibt eine rechtserhebliche Tatsache trotz rechtskonform durchgeführtem Verfahren unbewiesen, trägt nach den üblichen Beweislastregeln (Art. 8 ZGB), die im öffentlichen Recht analog gelten (BGE 140 V 290 E. 4.2 S. 297 ff.; Urteil 2C_416/2013 vom 5. November 2013, E. 10.2.2, nicht publ. in: BGE 140 I 68 ff.), die Person die Folgen, die Rechte aus der behaupteten, aber unbewiesenen Tatsache ableitet (vgl. auch BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.2; 2C_2/2015 vom 13. August 2015 E. 2.3 und 2.4.2). Was die eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG betrifft, muss die ausländische Person eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl. auch die Weisungen des BFM zum Familiennachzug, Ziff. 6.15.3). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können - wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist - rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; Urteil 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 4.4, nicht publ. in: BGE 140 II 289; Urteil 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.1). Der Nachweis kann mit allen Beweismitteln erbracht werden, wobei die in Art. 77 Abs. 6 und 6bis der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) genannten Beweismittel nicht abschliessend sind (BGE 142 I 152 E. 6.2 S. 153 f.). Der blosse Umstand, dass eine für häusliche Gewalt spezialisierte Fachstelle aufgesucht wurde, genügt jedoch nicht als Beweis für eheliche Gewalt, solange nicht konkrete Gewalthandlungen und ihre Auswirkungen auf das Opfer dargelegt sind (Urteile 2C_649/2015 vom 1. April 2016 E 4.2; 2C_1125/2015 vom 18. Januar 2016 E. 4.1).
5.4.2. Auch wenn angesichts der sachimmanenten Beweisschwierigkeiten für den Nachweis ehelicher Gewalt nicht der strenge volle Beweis im strafrechtlichen Sinne verlangt werden kann (Urteil 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.3), so genügt doch nach der dargelegten Rechtsprechung entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin das blosse Glaubhaftmachen für sich allein nicht: Dass Gewalt glaubhaft gemacht wird, führt dazu, dass die Umstände näher abzuklären sind, ist aber nicht für sich allein schon ein hinreichender Nachweis (Urteil 2C_1066/2014 vom 19. Februar 2016 E. 4.2 und 4.3.2).
5.4.3. Dies gilt auch in Bezug auf die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung in der Heimat. Eine solche kann zwar vorliegen, wenn geschiedene Frauen in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten (BGE 140 II 129 E. 3.5 S. 132 f.; 138 II 229 E. 3.1 S. 231 f.; 137 II 345 E. 3.2.2 S. 349). Auch diesbezüglich genügt es aber nicht, in allgemeiner Weise darauf hinzuweisen, dass in einer bestimmten Gesellschaft geschiedene Frauen mit besonderen Problemen zu rechnen haben, sondern es sind darüber hinaus konkrete Darlegungen zu den spezifischen Lebensumständen der betroffenen Person erforderlich (Urteile 2C_2/2015 vom 13. August 2015 E. 2.4.2; 2C_389/2015 vom 15. August 2016 E. 5; 2C_61/2014 vom 5. Januar 2015 E. 4.3). Im Übrigen hat auch das von der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz eingelegte Urteil des österreichischen Asylgerichtshofes vom 14. Oktober 2008 ausgeführt (E. 3), eine systematische Verfolgung oder Diskriminierung von geschiedenen Frauen im Iran bestehe nicht, aber im konkreten Fall liege aufgrund der konkreten Lage (im Iran lebender Ehemann, von dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewalttätige Übergriffe zu erwarten waren; Gefahr schwerwiegender Konsequenzen, weil der Ehemann bei staatlichen Behörden die Frau des Ehebruchs verdächtigte) eine unzumutbare spezielle Situation vor. Solche konkrete Umstände hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
5.5. Insgesamt hat die Vorinstanz weder ein unzutreffendes Beweismass angelegt noch die Beweiswürdigung willkürlich vorgenommen. Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG liegt somit nicht vor.
6.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein