BGer 5A_852/2017
 
BGer 5A_852/2017 vom 30.11.2017
5A_852/2017
 
Urteil vom 30. November 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________strasse xxx, yyyy U.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Erich Giesser,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Stockwerkeigentum, Abberufung der Verwalterin,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 22. September 2017 (ZK 17 233).
 
Nach Einsicht
in die gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2017 gerichtete Beschwerde vom 25. Oktober 2017,
 
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung vom 9. November 2017 unter Androhung des Nichteintretens bei nicht rechtzeitiger Zahlung aufgefordert worden ist, den ihr mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- bis am 24. November 2017 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG),
dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertreterin den Kostenvorschuss erst am 25. November 2017 und somit verspätet bei der Schweizerischen Post einbezahlt hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass bei Nichteintreten der Beschwerdeführerin reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli