Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_833/2017
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Urteil vom 5. Dezember 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2017 (IV.2017.01045).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. November 2017 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens lediglich die prozessuale Frage bilden kann, ob das kantonale Gericht zu Recht mit der Begründung fehlenden Rechtsschutzinteresses (vgl. Art. 59 ATSG) auf die Beschwerde des Versicherten vom 24. September 2017 gegen die eine ganze Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 100 %) zusprechende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 22. August 2017 nicht eingetreten ist,
dass das fehlende Rechtsschutzinteresse im angefochtenen Entscheid mit einem Verweis auf Art. 23 Abs. 2 ATSG begründet wird, wonach ein Verzicht auf Versicherungsleistungen nichtig ist, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird,
dass der Beschwerdeführer auf diese Erwägungen zur Nichtigkeit des Verzichts auf Versicherungsleistungen und sein daraus folgendes mangelndes Rechtsschutzinteresse zur Anhebung eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Rentenverfügung nicht konkret eingeht; lediglich zu behaupten, er sei im Moment arbeitslos, sozialhilfeabhängig und aufgrund "falscher" Gutachten als psychisch krank erklärt, reicht zur Begründung der Beschwerde nicht aus,
dass die Beschwerdeschrift damit den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, weshalb auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Sozialhilfe Illnau-Effretikon und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Dezember 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz