BGer 8C_823/2017 |
BGer 8C_823/2017 vom 12.12.2017 |
8C_823/2017
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Verfügung vom 12. Dezember 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Oktober 2017 (200 16 760).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde der IV-Stelle Bern vom 24. November 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Oktober 2017,
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in die am 4. Dezember 2017 durch das Verwaltungsgericht vorgenommen Berichtigung seines Entscheids vom 26. Oktober 2017,
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in Erwägung, |
dass sich die Beschwerde zufolge Berichtigung des angefochtenen Entscheids als gegenstandslos geworden erweist,
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dass damit das Verfahren nach Art, 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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verfügt der Präsident: |
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Dezember 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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