Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4A_434/2017
Urteil vom 14. Dezember 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Hug.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Thierry Burkart und Patrick Bühlmann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 13. Juni 2017 (ZVE.2017.14)
Sachverhalt:
A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war vom 1. Februar 2012 bis zum 29. Juni 2013 sowie vom 9. Oktober 2013 bis zum 31. Mai 2014 als Chauffeur bei der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in U.________ angestellt.
B.
Mit Klage vom 13. Oktober 2015 stellte der Kläger beim Arbeitsgericht Muri im Wesentlichen die Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger das Ferienguthaben von Fr. 11'570.20 sowie den anteilsmässigen 13. Monatslohn von Fr. 11'423.50 zu bezahlen. Die Beklagte beantragte, sie sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von Fr. 277.40 als Entschädigung für einen nicht bezogenen Ferientag sowie Fr. 1'574.25 als anteilsmässige Nachzahlung des 13. Monatslohnes zu bezahlen, im Übrigen sei die Klage abzuweisen.
Mit Entscheid vom 8. Juni 2016 verpflichtete das Arbeitsgericht Muri die Beklagte, dem Kläger die Beträge von Fr. 277.40 sowie von Fr. 1'574.25 zu bezahlen.
Eine vom Kläger dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. August 2017 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Juni 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer das Ferienguthaben von Fr. 11'292.80 sowie den anteilsmässigen 13. Monatslohn von Fr. 9'849.24 zu bezahlen.
Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2017, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75BGG). Der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde erging fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4 S. 400).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
1.3. Der Beschwerdeführer verkennt diese Grundsätze in seiner Beschwerdeschrift über weite Strecken. In Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung eines anteilsmässigen 13. Monatslohnes stellt er dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt lediglich seine Sicht der Dinge gegenüber, ohne Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift haben daher unberücksichtigt zu bleiben. An einer Stelle behauptet er zwar, die von der Beschwerdegegnerin irregulär getätigte Zahlung von Fr. 1'200.-- habe offensichtlich nicht der Abgeltung des anteilsmässigen 13. Monatslohnes gedient, unterlässt es jedoch, substanziiert aufzuzeigen, inwiefern dies der Fall sein soll.
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, nicht der Arbeitnehmer habe den Nachweis zu erbringen, dass unter dem Titel 13. Monatslohn keine Zahlungen erfolgt sind, sondern die Arbeitgeberin habe zu beweisen, dass der anteilsmässige 13. Monatslohn bezahlt wurde, verkennt er, dass die Vorinstanz von ebendieser Beweislastverteilung ausging. R ichtig besehen beanstandet der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, indem er ausführt, dass der Vorinstanz insoweit nicht gefolgt werden könne, als sie annahm, der Beschwerdeführer habe den ihm vertraglich zustehenden Lohn erhalten. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung übereinstimmen, belegt indessen keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Somit ist von der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz auszugehen, dass der anteilsmässige 13. Monatslohn durch die irregulär geleisteten Zahlungen der Beschwerdegegnerin abgegolten wurde.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die von der Beschwerdegegnerin kurzfristig kommunizierten arbeitsfreien Tage seien als Annahmeverzug ihrerseits zu qualifizieren. Er bringt vor, dass beispielsweise die arbeitsfreien Tage vom 4. bis 10. Februar 2013 Ende Januar 2013 kommuniziert worden seien, also nur ungefähr eine Woche im Voraus. Eine derart kurzfristige Anordnung von Ruhetagen müsse vom Arbeitnehmer nicht als Anordnung von Ferien aufgefasst werden. Die Planung von Ferienaktivitäten sei bei einer derart kurzfristigen Anordnung ausgeschlossen und würde den Erholungszweck der Ferien verunmöglichen.
2.1. Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen (Art. 329c Abs. 1 OR). Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist (Art. 329c Abs. 2 OR). Übergeht der Arbeitgeber bei der Festsetzung der Ferien die Wünsche des Arbeitnehmers oder ordnet er die Ferien zu kurzfristig an, ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Ferienbezug zu verweigern. Der Arbeitnehmer hat jedoch unverzüglich sein Widerspruchsrecht auszuüben und während der Ferien seine Dienste anzubieten, ansonsten von einem Verzicht beziehungsweise Einverständnis auszugehen ist (MANFRED REHBINDER/JEAN-FRITZ STÖCKLI, Berner Kommentar, 2010, N. 10 zu Art. 329c OR; ADRIAN STAEHELIN, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2006, N. 10 zu Art. 329c OR; ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR , 7. Aufl. 2012, N. 7 zu Art. 329c OR S. 670).
2.2.
2.2.1.
Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe nie behauptet, sich gegen die von der Beschwerdegegnerin festgelegten arbeitsfreien Tage zur Wehr gesetzt oder seine Dienste angeboten zu haben. Dies wäre aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Feriennachbezug in entsprechendem Umfang aufgrund Annahmeverzugs der Beschwerdegegnerin gewesen. Mithin dürfe mangels sofortiger Einsprache durch den Beschwerdeführer sein Einverständnis mit den angeordneten Ferientagen angenommen werden.
2.2.2. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer während des Arbeitsverhältnisses weder gegen die von der Beschwerdegegnerin angeordneten arbeitsfreien Tage Einsprache erhob, noch seine Arbeitsleistung anbot. Demnach schloss die Vorinstanz in richtiger Anwendung von Bundesrecht, dass mangels Einwendungen des Beschwerdeführers angenommen werden konnte, er sei mit den von der Beschwerdegegnerin gewährten Ferien einverstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich hierbei um einen normativen Konsens und somit um eine Rechtsfrage, weshalb seine Rüge, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest, insoweit sie von einer konkludenten Vereinbarung über die Anordnung des Ferienbezugs ausgehe, nicht verfängt.
2.2.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, angesichts der unklaren Kommunikation der Beschwerdegegnerin könne ihm nicht vorgeworfen werden, gegen die arbeitsfreien Tage keine Einsprache erhoben zu haben, führt ebenfalls ins Leere. Ihm ist zwar insofern zu folgen, als er vorbringt, er habe keine Ferien angetreten, sondern lediglich an den von der Beschwerdegegnerin angeordneten Ruhetagen nicht gearbeitet. So stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdegegnerin habe nicht immer klar kommuniziert, ob Tage, an denen der Beschwerdeführer keine Arbeit leisten musste bzw. leistete, als Ferien angerechnet wurden und welchen Restferienanspruch der Kläger noch hatte, weshalb sein Ferienanspruch grundsätzlich unberührt bleibe und er sich die bezogenen freien Tage nicht als echte Ferien anrechnen lassen müsse. Sie schloss indessen unter Hinweis auf Urteil 4C.255/2006 vom 2. Oktober 2006 E. 3.2, dass die unklar kommunizierten freien Tage zwar keine Ferien im engeren Sinn darstellten, der Entschädigungsanspruch aus nicht bezogenen Ferien sich jedoch mangels Arbeitsleistung in entsprechendem Umfang verringere.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung einschlägig, denn mangels rechtzeitiger Einsprache seinerseits kann vorliegend nicht massgebend sein, ob die zu viel bezogenen Ruhetage auf eine mangelhafte Arbeitsplanung der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sein sollten. Demnach ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Entschädigungsanspruch aus nicht bezogenen Ferien um diejenigen unklar kommunizierten freien Tage, die zwar nicht eindeutig als Ferienbezug gelten können, an denen der Beschwerdeführer aber unbestrittenermassen nicht arbeitete, in entsprechendem Umfang als verringert betrachtete (vgl. Urteil 4C.255/2006 vom 2. Oktober 2006 E. 3.2).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Hug