BGer 1C_213/2017 |
BGer 1C_213/2017 vom 18.12.2017 |
1C_213/2017
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Urteil vom 18. Dezember 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Eusebio, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Mattle.
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Verfahrensbeteiligte |
1. Toni Reichmuth,
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2. Grüne Partei des Kantons Schwyz,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kettiger,
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gegen
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W ahl- und Abstimmungsbüro der Gemeinde Riemenstalden,
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6452 Riemenstalden.
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Weitere Beteiligte:
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Regierungsrat des Kantons Schwyz,
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Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
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Kantonsrat des Kantons Schwyz,
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Bahnhofstrasse 9, Postfach 1291, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Ungültigkeitserklärung eines Wahlvorschlags,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 24. Februar 2017 (III 2016 163).
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Sachverhalt: |
A. Die Gemeinde Riemenstalden bildete wie jede Gemeinde im Kanton Schwyz einen eigenen Wahlkreis für die Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats vom 20. März 2016. Die Gemeinde zählte im massgebenden Zeitpunkt 53 stimmberechtigte Personen, welche gemäss der vom Regierungsrat des Kantons Schwyz vorgenommenen Verteilung der Sitze ein Kantonsratsmitglied zu wählen hatten. Im Hinblick auf die Wahl wurde in Riemenstalden unter der Bezeichnung "SP (Sozialdemokratische), Grüne (und) Unabhängige" ein Wahlvorschlag für Josef Arnold eingereicht. Unterzeichnet war der von Toni Reichmuth vertretene Wahlvorschlag von sechs Personen, die nicht in der Gemeinde Riemenstalden Wohnsitz hatten. Innert der gewährten Bereinigungsfrist wurde der Wahlvorschlag mit drei Unterschriften von Personen ergänzt, die in Riemenstalden wohnhaft und stimmberechtigt waren. Mit Entscheid vom 19. Januar 2016 erklärte das Wahl- und Abstimmungsbüro der Gemeinde Riemenstalden den Wahlvorschlag für Josef Arnold für ungültig, weil er nicht von fünf Stimmberechtigten aus der Gemeinde unterzeichnet worden sei.
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Gegen den Entscheid des Wahl- und Abstimmungsbüros erhoben die Grüne Partei des Kantons Schwyz sowie Toni Reichmuth am 25. Januar 2016 gemeinsam Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Entscheid vom 7. März 2016 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil es zu ihrer Beurteilung nicht zuständig sei und die Beschwerde ohnehin als verspätet gelten müsse. Eine von Toni Reichmuth gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2016 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 8. August 2016 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück (Urteil 1C_45/2016 und 1C_147/2016). Mit Entscheid vom 24. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Grünen Partei des Kantons Schwyz sowie von Toni Reichmuth vom 25. Januar 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
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B. Am 13. April 2017 haben Toni Reichmuth und die Grüne Partei des Kantons Schwyz gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2017 gemeinsam Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, soweit er nicht die Kostenverlegung für das erste verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffe. Es sei festzustellen, dass der Wahlvorschlag "SP (Sozialdemokratische), Grüne und Unabhängige" durch das Wahlbüro der Gemeinde Riemenstalden zu Unrecht für ungültig erklärt worden sei bzw. es sei festzustellen, dass § 5 des Kantonsratswahlgesetzes vom 17. Dezember 2014 (KRWG; SRSZ 120.200) wie vom Wahlbüro, vom Regierungsrat und von der Vorinstanz ausgelegt insbesondere für Gemeinden mit weniger als 1'000 Einwohnenden übergeordnetem Recht widerspreche. Eventualiter sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben, soweit er nicht die Kostenverlegung für das erste verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffe, und die Sache zur Neubehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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C. Das Verwaltungsgericht sowie das Wahl- und Abstimmungsbüro der Gemeinde Riemenstalden beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Kantonsrat des Kantons Schwyz hat auf eine allfällige Stellungnahme des Regierungsrats verwiesen und auf eine eigene Vernehmlassung verzichtet. Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Im weiteren Schriftenwechsel halten die Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und beantragen weiter, die Anträge des Regierungsrats sowie Teile von seiner Vernehmlassung seien aus den Akten zu weisen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2017 handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer kantonalen Stimmrechtsangelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Form der Beschwerde in Stimmrechtssachen offen (vgl. Art. 82 lit. c i.V.m. Art. 88 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; Urteil 1C_45/2016 und 1C_147/2016 vom 8. August 2016 E. 3.2.2).
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1.2. Die Gesamterneuerungswahlen für den Kantonsrat wurden bereits am 20. März 2016 durchgeführt. Die Beschwerdeführer beantragen nicht die Aufhebung der Wahl, sondern primär die Feststellung, die Ungültigerklärung des vom Beschwerdeführer 1 vertretenen Wahlvorschlags sei unrechtmässig. Obwohl an der Beurteilung dieses Begehrens kein aktuelles Interesse besteht, ist es zulässig, weil das Bundesgericht im Rahmen von Art. 107 Abs. 2 BGG unter bestimmten Umständen eine Verletzung der politischen Rechte förmlich feststellen kann, ohne den betreffenden Urnengang aufzuheben, und weil sich die mit der Beschwerde an die Vorinstanz aufgeworfenen Fragen unter gleichen Umständen wieder stellen können, an ihrer Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige letztinstanzliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich ist (vgl. Urteile 1C_511/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 1.3, nicht publ. in BGE 143 I 92 sowie 1C_495/2012 vom 12. Februar 2014 E. 1.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 I 107). Ob neben einer allfälligen Feststellung der Unrechtmässigkeit der Ungültigerklärung ein schutzwürdiges Interesse an der weiter beantragten, allgemeineren Feststellung (vgl. Sachverhalt lit. B) bestünde, erscheint fraglich, kann aber angesichts der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
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1.3. Als im Kanton Schwyz stimm- und wahlberechtigte Person ist der Beschwerdeführer 1 nach Art. 89 Abs. 3 BGG beschwerdeberechtigt. Die Beschwerdeführerin 2 ist eine im Kanton Schwyz tätige politische Partei und nach Art. 89 Abs. 3 BGG ebenfalls beschwerdeberechtigt (vgl. BGE 134 I 172 E. 1.3.1 S. 175; Urteil 1C_225/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1.2, nicht publ. in BGE 143 I 129). Obwohl die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht nicht auf die Eintretensfrage, zumal die Vorinstanz die von den Beschwerdeführern gemeinsam vorgebrachten Rügen auch materiell beurteilt hat (vgl. E. 3.1 hiernach). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG) einzutreten.
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2. Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2017, bestimmte Textstellen der Stellungnahme des Regierungsrats vom 23. Mai 2017 an das Bundesgericht seien aus den Akten zu weisen, namentlich die Anträge sowie ein Abschnitt, in dem der Regierungsrat sich auf eine Bestimmung stütze, die bisher von niemandem angerufen worden sei, nämlich auf § 13 Abs. 1 der kantonalen Wahl- und Abstimmungsverordnung vom 16. November 2016 (WAV; SRSZ 120.111).
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Das Bundesgericht hat den Regierungsrat in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 BGG zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeladen. Gestützt auf diese Bestimmung kann das Bundesgericht weitere Beteiligte in das Verfahren einbeziehen, wenn sie durch den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Weise, direkt oder indirekt betroffen sind, ohne indes die Intensität und Eigenschaften zu erfüllen, um formell als Gegenparteien auftreten zu können (BGE 135 II 384 E. 1.2.1 S. 387 mit Hinweisen). Dass der Regierungsrat im Rahmen seiner Stellungnahme den Antrag gestellt hat, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, ist nicht zu beanstanden und ändert nichts daran, dass das Bundesgericht in seiner Entscheidfindung an den Rahmen der von den beschwerdeführenden Parteien gestellten Anträge gebunden (Art. 107 Abs. 1 BGG) bzw. der bundesgerichtliche Entscheidungsspielraum durch das Dispositiv des angefochtenen Entscheids und die Anträge der beschwerdeführenden Parteien begrenzt ist (BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110; Urteil 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.1). Dass der Regierungsrat in seiner Stellungnahme unter anderem auf eine (erst nach der Ungültigerklärung des Wahlvorschlags in Kraft getretene) Bestimmung Bezug nahm, welche die Vorinstanz nicht in Erwägung gezogen hat, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne Belang, zumal auch das Bundesgericht sich darauf nicht abstützt. Dafür, die entsprechende Textstelle der Stellungnahme des Regierungsrats förmlich aus den Akten zu weisen, besteht kein Anlass.
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Nach dem Ausgeführten ist der Antrag der Beschwerdeführer, bestimmte Textstellen der Stellungnahme des Regierungsrats vom 23. Mai 2017 seien aus den Akten zu weisen, abzuweisen.
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3. Die Beschwerdeführer erheben verschiedene Rügen, die das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren betreffen. Diese sind vorab zu prüfen.
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3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe namentlich Art. 9, 29 und 29a BV verletzt, indem sie nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 eingetreten sei.
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Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, hat die Beschwerdeführerin 2 gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2016 keine Beschwerde ans Bundesgericht erhoben, womit dieser Entscheid ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit die Beschwerdeführerin 2 in der Folge im vorinstanzlichen Verfahren weiterhin als Beschwerdeführerin auftrat, hat die Vorinstanz zu Recht - und namentlich ohne Art. 9, 29 oder 29a BV zu verletzen - erkannt, dass auf ihre Beschwerde an sich nicht einzutreten wäre. Die Einwände der Beschwerdeführer, es handle sich vorliegend nicht um ein zivil- oder strafrechtliches Verfahren, die Vorinstanz habe das Verfahren nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts unter einer neuen Verfahrensnummer weitergeführt und es als "2. Rechtsgang" bezeichnet sowie der Einwand, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 2 in diesem Verfahren jeweils selber als beschwerdeführende Partei mit aufgeführt, ändern daran nichts.
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Ohnehin ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin 2 unter den gegebenen Umständen ein Nachteil daraus erwachsen sein sollte, dass die Vorinstanz auf ihre Beschwerde nicht eingetreten ist. Dies zumal die Vorinstanz die in der Beschwerde von den Beschwerdeführern 1 und 2 gemeinsam erhobenen Rügen auch materiell beurteilt hat.
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3.2. Die Beschwerdeführer rügen sodann, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie über umstrittene verfahrensrechtliche Fragen bzw. Beweisanträge erst im Endentscheid und nicht, wie von ihnen beantragt, vorab in einem selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid befunden habe. Im gleichen Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von § 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Schwyz vom 6. Juni 1974 (VRP; SRSZ 234.110), wonach Zwischenbescheide verfahrensleitende Anordnungen sind, welche die Behörde im Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren trifft.
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Werden Verfahrensanträge abgewiesen, so steht es im Ermessen des Gerichts, ob es darüber separat, in einer selbstständig eröffneten Zwischenverfügung, oder im Endentscheid befindet. Erfolgt die Abweisung im Endentscheid, kann dies in einer separaten Ziffer des Dispositivs oder aber gemeinsam mit den Sachanträgen erfolgen (Urteil 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 4). Dass die Vorinstanz über umstrittene verfahrensrechtliche Fragen bzw. Beweisanträge erst im Endentscheid befunden hat, ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführer die Abweisung der entsprechenden Anträge mit dem Endentscheid anfechten konnten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 8 VRP, wobei die Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegen, inwiefern die Vorinstanz diese Norm geradezu willkürlich angewandt haben sollte (vgl. Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG und Art. 9 BV).
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3.3. Die Beschwerdeführer machen ausserdem geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, indem sie den Regierungsrat trotz eines entsprechenden Einwands von ihrer Seite zu Unrecht wie eine Verfahrenspartei behandelt habe.
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Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Vorinstanz hat unter anderem den Regierungsrat zur Stellungnahme eingeladen und diesem jeweils auch Gelegenheit gegeben, sich zu den weiteren Eingaben der Beschwerdeführer zu äussern. Dieses Vorgehen ist verständlich, zumal der Regierungsrat für die ordnungsgemässe Durchführung der Kantonsratswahlen zu sorgen hat und sich das Wahl- und Abstimmungsbüro der Gemeinde Riemenstalden für ihren Entscheid unter anderem auf das vom Regierungsrat erlassene Dekret vom 20. Oktober 2015 für die kantonalen Gesamterneuerungswahlen im Jahre 2016 (publiziert im kantonalen Amtsblatt Nr. 44 vom 30. Oktober 2015) stützte (Urteil 1C_45/2017 und 1C_147/2017 vom 8. August 2016 E. 3.2.2).
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Inwiefern die Vorinstanz mit dem Einbezug des Regierungsrats in das Beschwerdeverfahren Art. 29 Abs. 1 oder Art. 9 BV verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführer ihrerseits Gelegenheit erhielten, zu den Eingaben des Regierungsrats Stellung zu nehmen, und nichts darauf hindeutet, dass sich die Vorinstanz an die Ausführungen oder Anträge des Regierungsrats gebunden fühlte oder dass sie bei ihrem Entscheid aus anderen Gründen nicht unbefangen gewesen wäre. Daran ändern auch die Einwände der Beschwerdeführer nichts, der Regierungsrat habe sich nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vor der Vorinstanz nicht mehr nur zum Eintreten, sondern auch materiell geäussert sowie der Regierungsrat habe sich während des vorinstanzlichen Verfahrens anlässlich einer Kantonsratssitzung zur Auslegung des Regierungsrats von § 5 KRWG und in negativer Weise zum Vorgehen der Beschwerdeführer geäussert.
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Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sodann eine Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften rügen, ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz solche geradezu willkürlich angewandt hätte. Die Vorinstanz ermittelt gemäss § 24 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 18 Abs. 1 VPR den für ihren Entscheid erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen und kann dafür unter anderem Auskunftsberichte anderer Behörden und Amtsstellen einholen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach sie den Regierungsrat unter den gegebenen Umständen gestützt auf diese Bestimmungen ins Verfahren einbeziehen durfte, sind nachvollziehbar. Die Frage, ob das kantonale Verfahrensrecht eine förmliche Beiladung des Regierungsrats zugelassen hätte, konnte die Vorinstanz offen lassen und braucht auch vorliegend nicht weiter erörtert zu werden.
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4. |
Die Wahl des Kantonsrats richtet sich insbesondere nach der Verfassung des Kantons Schwyz vom 24. November 2010 (KV/SZ; SR 131.215), dem Wahl- und Abstimmungsgesetz des Kantons Schwyz vom 15. Oktober 1970 (WAG; SRSZ 120.100) sowie dem KRWG.
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4.1. Gemäss § 26 KV/SZ sind im Kanton Schwyz stimm- und wahlberechtigt Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Kanton, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind (Abs. 1). Wer stimm- und wahlberechtigt ist, kann in Kanton, Bezirk und Gemeinde an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie Initiativen und Referenden unterzeichnen (Abs. 2). Die Stimmberechtigten wählen unter anderem die Mitglieder des Kantonsrates (§ 27 lit. a KV/SZ). Die politischen Rechte in Bezirk und Gemeinde werden am Wohnsitz ausgeübt (§ 36 KV/SZ). In kantonale und kommunale Behörden sowie in den Ständerat ist wählbar, wer in kantonalen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt ist (§ 41 Abs. 1 KV/SZ). Das Gesetz kann weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen und Ausnahmen vorsehen (§ 41 Abs. 2 KV/SZ). Der Kantonsrat wird in geheimer Abstimmung in den Gemeinden gewählt (§ 48 Abs. 1 KV/SZ). Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Die Sitze werden unter die Gemeinden im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jede Gemeinde Anspruch auf mindestens einen Sitz hat (§ 48 Abs. 2 KV/SZ). Der Kantonsrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren (Proporz) gewählt. Das Gesetz kann Mindestquoren vorsehen (§ 48 Abs. 3 KV/SZ).
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4.2. Das WAG ist bei allen dem Volk zustehenden Wahlen und Abstimmungen in eidgenössischen, kantonalen, Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten anwendbar, für welche das Urnensystem eingeführt ist. Abweichende Vorschriften des Bundesrechtes bleiben vorbehalten (§ 1 Abs. 1 WAG). Das Stimmrecht wird am politischen Wohnsitz ausgeübt. Dieser befindet sich in der Gemeinde, wo die stimmberechtigte Person wohnt und angemeldet ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WAG). Als Mitglied einer kantonalen Behörde ist grundsätzlich jede im Kanton stimmberechtigte Person wählbar (vgl. § 7 Abs. 1 WAG).
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4.3. Für die Kantonsratswahlen stellt das KRWG spezielle Regeln auf. Die Wahlen in den Kantonsrat erfolgen durch Urnenabstimmung in den Gemeinden nach dem Verhältniswahlverfahren (Proporz) (§ 1 Abs. 1 KRWG). Die Bestimmungen des WAG sind anwendbar, soweit die Bestimmungen des KRWG davon nicht abweichen (§ 1 Abs. 2 KRWG). Von besonderen Fällen abgesehen (vgl. dazu § 20 KRWG), kann jeder Stimmberechtigte seine Stimme nur für Personen abgeben, die in seiner Gemeinde gültig zur Wahl vorgeschlagen worden sind (§ 11 Abs. 2 KRWG). Welchen Anforderungen die Wahlvorschläge zu genügen haben, ist in den §§ 3-5 KRWG geregelt. § 3 KRWG betrifft die Bezeichnung sowie den Zeitpunkt der Einreichung und § 4 KRWG den Inhalt der Wahlvorschläge. § 5 KRWG regelt die Unterzeichnung und Vertretung der Wahlvorschläge (Abs. 1 und 2) sowie die Bestätigung durch die vorgeschlagene (n) Person (en) (Abs. 3). § 5 Abs. 1 KRWG hat den folgenden Wortlaut:
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"Die Eingaben müssen von fünf Stimmberechtigten je volles Tausend Einwohner der Gemeinde (Stichtag 31. Dezember des Wahlvorjahres), mindestens aber von fünf und höchstens von 25 Stimmberechtigten unter Angabe ihres eigenen Namens, Vornamens, Geburtsjahres und ihrer Wohnadresse eigenhändig unterzeichnet sein. Der gleiche Stimmberechtigte darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen."
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5. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe § 5 Abs. 1 KRWG unzulässig ausgelegt, indem sie der Ansicht des Wahl- und Abstimmungsbüros sowie des Regierungsrats (vgl. Ziff. II.5 lit. d des Dekrets vom 20. Oktober 2015 für die kantonalen Gesamterneuerungswahlen im Jahre 2016) gefolgt sei, wonach die Wahlvorschläge für die Kantonsratswahl von einer bestimmten Anzahl von Stimmberechtigten aus der jeweiligen Gemeinde unterzeichnet sein müssten. § 5 Abs. 1 KRWG sei richtigerweise so auszulegen, dass es genüge, wenn die Personen, welche die Wahlvorschläge unterzeichnen, im Kanton Schwyz stimmberechtigt seien (vgl. dazu E. 6 hiernach). Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, es widerspreche übergeordnetem Recht, wenn man selbst in Gemeinden mit weniger als 1'000 Einwohnern und namentlich in Riemenstalden verlange, dass ein Wahlvorschlag von fünf Stimmberechtigten aus der jeweiligen Gemeinde unterzeichnet sein müsse (vgl. dazu E. 7 hiernach).
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Bei Stimmrechtsbeschwerden prüft das Bundesgericht nicht nur die Auslegung von Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht frei, sondern auch diejenige anderer kantonaler Vorschriften, welche den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normieren oder mit diesem in engem Zusammenhang stehen (vgl. Art. 95 BGG).
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6. Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz § 5 Abs. 1 KRWG - unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts - so auslegen durfte, dass die Wahlvorschläge für die Kantonsratswahl von einer bestimmten Anzahl von Stimmberechtigten aus der jeweiligen Gemeinde unterzeichnet sein müssen oder ob es genügt, wenn die Personen, welche die Wahlvorschläge unterzeichnen, im Kanton Schwyz stimmberechtigt sind.
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6.1. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, ist sprachlich nicht eindeutig, ob sich die Genitiv-Wendung "der Gemeinde" in Abs. 1 von § 5 KRWG nur auf das Wort "Einwohner" oder gleichzeitig auch auf die Wendung "von fünf Stimmberechtigten" bezieht. Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer spricht der Wortlaut von § 5 Abs. 1 KRWG weder klar für die eine noch die andere Lesart, weshalb die Bestimmung einer weitergehenden Auslegung bedarf. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Gesetzgeber eine eindeutigere Formulierung hätte wählen können, falls er festlegen wollte, die Wahlvorschläge müssten zwingend von Stimmberechtigten aus der jeweiligen Gemeinde unterzeichnet werden. Auch dass § 23b Abs. 1 WAG, welcher nicht für die Kantonsratswahl, sondern für Wahlvorschläge bei Majorzwahlen gilt, ausdrücklich verlangt, dass die Wahlvorschläge von einer Mindestzahl von Stimmberechtigten "aus dem Wahlkreis" unterschrieben werden müssen, ändert nichts daran, dass der Wortlaut von § 5 Abs. 1 KRWG nicht eindeutig ist.
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6.2. Während sich der Wortlaut von § 5 Abs. 1 KRWG eng an die Formulierung von § 4 Abs. 2 und 3 des Kantonsratswahlgesetzes vom 28. November 1906 (aKRWG) in der Fassung vom 10. Februar 1999 (in Kraft vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2015) anlehnt, forderte § 4 aKRWG in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung noch explizit "die eigenhändigen Unterschriften von wenigstens zehn Stimmberechtigten der betreffenden Gemeinde". Auch unter der Geltung des im Wortlaut ebenfalls nicht eindeutigen § 4 aKRWG in der vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung gingen die kantonalen Behörden allerdings davon aus, die Wahlvorschläge müssten wie unter der Geltung der früheren Bestimmung zwingend von einer bestimmten Anzahl Stimmberechtigter aus der jeweiligen Gemeinde unterzeichnet werden.
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Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid überzeugend dargelegt, dass sich den Materialien zur Revision des aKRWG vom 10. Februar 1999 sowie zum geltenden KRWG keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der Gesetzgeber in dieser Hinsicht jemals etwas ändern wollte. Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber für die Formulierung von § 5 Abs. 1 KRWG eng an den Wortlaut der zuvor geltenden Bestimmung anlehnte, spricht dafür, dass er nichts an der von den kantonalen Behörden so verstandenen Regelung ändern wollte, wonach ein Wahlvorschlag von einer bestimmten Anzahl Stimmberechtigter aus der jeweiligen Gemeinde unterzeichnet werden muss. Dass das Wahlsystem mit der Inkraftsetzung des KRWG in anderer Hinsicht stark reformiert und namentlich ein wahlkreisübergreifend geltendes Proporzwahlverfahren eingeführt wurde, ändert daran nichts.
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6.3. Ebenfalls dafür, dass die Wahlvorschläge bei der Kantonsratswahl zwingend von einer bestimmten Anzahl Stimmberechtigter aus der jeweiligen Gemeinde unterzeichnet werden müssen, spricht die vom Gesetzgeber vorgesehene Abstufung der verlangten Anzahl Unterschriften nach der Grösse der Gemeinde. Mit Blick auf den Zweck des Erfordernisses einer bestimmten Anzahl von Unterzeichnern im Vorschlagsverfahren, nämlich der Vermeidung von nicht ernst gemeinten Wahlvorschlägen bzw. von sog. Jux-Listen (vgl. E. 7.2.2 hiernach), würde eine Abstufung nach der Anzahl der Einwohner der Gemeinde nämlich kaum einen Sinn ergeben, wenn ohnehin alle im Kanton Stimmberechtigten einen Wahlvorschlag unterzeichnen könnten. Zur Vermeidung von Jux-Listen in kleinen Gemeinden reicht eine geringe Anzahl von Unterschriften nur dann, wenn die Unterzeichnenden auch in der betreffenden Gemeinde stimmberechtigt sein müssen.
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6.4. Aus den genannten Gründen ist - unter Vorbehalt der Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht (vgl. dazu E. 7 hiernach) - die der Praxis der kantonalen Behörden entsprechende Auslegung von § 5 Abs. 1 KRWG nicht zu beanstanden, wonach die Wahlvorschläge für die Kantonsratswahl von einer bestimmten Anzahl von Stimmberechtigten aus der jeweiligen Gemeinde unterzeichnet sein müssen. Damit kann offen bleiben, ob eine entsprechende Auslegung von § 5 Abs. 1 KRWG auch deshalb angezeigt ist, um die nach Ansicht der Vorinstanz gemäss kantonalem Recht erwünschte Verbundenheit zwischen den Kandidierenden sowie den Wählenden sicherzustellen, weil die kandidierenden Personen im Kanton Schwyz nicht zwingend in derjenigen Gemeinde Wohnsitz haben müssen, in der sie zur Wahl antreten.
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7. Zu prüfen bleibt die Rüge der Beschwerdeführer, es widerspreche übergeordnetem Recht, wenn man selbst in Gemeinden mit weniger als 1'000 Einwohnern und namentlich in Riemenstalden verlange, dass ein Wahlvorschlag von fünf Stimmberechtigten aus der jeweiligen Gemeinde unterzeichnet sein müsse. Die Beschwerdeführer berufen sich insoweit hauptsächlich auf den Grundsatz der Erfolgswertgleichheit. Sinngemäss rügen sie damit eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV.
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7.1. Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei. Art. 39 Abs. 1 BV hält fest, dass die Kantone - entsprechend ihrer Organisationsautonomie - die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten regeln. Diese Zuständigkeit wird nach den Mindestanforderungen gemäss Art. 51 Abs. 1 BV sowie im Rahmen der bundesverfassungsrechtlichen Garantie von Art. 34 BV ausgeübt (BGE 143 I 211 E. 3.1 S. 212 mit Hinweisen, 92 E. 3.1 S. 94). Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 143 I 211 E. 3.1 S. 212 f. mit Hinweis, 78 E. 4.3 S. 82, 92 E. 3.3 S. 95).
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7.2. Können die Stimmberechtigten - wie bei der Schwyzer Kantonsratswahl - ihre Stimme grundsätzlich nur für Personen abgeben, die in ihrer Gemeinde gültig zur Wahl vorgeschlagen worden sind (§ 11 Abs. 2 KRWG; vgl. E. 4.2 hiervor), ist dies mit einem Eingriff in die Wahlfreiheit der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger verbunden. Ein solches Anmelde- bzw. Vorschlagsverfahren ist aber - was von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird - in einem Proporzwahlverfahren wie dem Verfahren für die Wahl des Schwyzer Kantonsrats grundsätzlich mit Art. 34 Abs. 2 BV vereinbar, zumal aus den Wahlvorschlägen die für den Wahlvorgang erforderlichen Listen gebildet werden (vgl. § 9 KRWG) und das Anmelde- bzw. Vorschlagsverfahren somit systembedingt ist (zum Wahlvorschlagsverfahren im Rahmen einer Majorzwahl vgl. Urteil 1C_217/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 2, in: ZBl 111/2010 S. 162). Eine Verletzung der Wahlfreiheit erblicken die Beschwerdeführer indessen in der gemäss § 5 Abs. 1 KRWG für einen gültigen Wahlvorschlag in den Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern und namentlich in der Gemeinde Riemenstalden verlangten, ihrer Ansicht nach zu hohen Anzahl erforderlicher Unterschriften von fünf Stimmberechtigten aus der Gemeinde.
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7.2.1. Wie bereits ausgeführt, können im Kanton Schwyz Personen, welche nicht von der erforderlichen Anzahl von Stimmberechtigten zur Wahl vorgeschlagen worden sind, grundsätzlich nicht in den Kantonsrat gewählt werden, selbst wenn sie ansonsten die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen würden. Je mehr Unterzeichner absolut und im Verhältnis zur Anzahl aller in einer Gemeinde Stimmberechtigten für einen gültigen Wahlvorschlag nötig sind, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die einzelnen Stimmberechtigten ihre Stimme nicht für die von ihnen gewünschten Personen abgeben können. Das in § 5 Abs. 1 KRWG verankerte Unterschriftenquorum steht deshalb in einem gewissen Widerspruch zur Wahlfreiheit. Ob es sich mit Art. 34 Abs. 2 BV vereinbaren lässt, beurteilt sich danach, ob es mit Blick auf die politischen Rechte der Stimmberechtigten einem vernünftigen Grund dient und verhältnismässig ist.
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7.2.2. Wird ein Wahlvorschlag von einer bestimmten Anzahl Stimmberechtigter unterstützt, zeigt dies, dass die vorgeschlagene Person zumindest einen minimalen Rückhalt in der stimmberechtigten Bevölkerung aufweist. In diesem Sinne dient das Unterschriftenquorum der Verhinderung oder mindestens der Erschwerung von nicht ernst gemeinten Wahlvorschlägen bzw. von sog. Jux-Listen (vgl. PIERRE TSCHANNEN, Stimmrecht und politische Verständigung, 1995, S. 67 Rz. 107; ANINA WEBER, Schweizerisches Wahlrecht und die Garantie der politischen Rechte, 2016, S. 336 Rz. 1083). Es liegt im Interesse der Stimmberechtigten, dass ihnen nur ernst gemeinte Wahlvorschläge unterbreitet werden. Hinzu kommt die Vermeidung des Aufwands, der dem Staat im Zusammenhang mit allfälligen nicht ernst gemeinten Vorschlägen entstehen könnte, namentlich für das Erstellen und Zusenden von entsprechenden Wahllisten. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit staatlichen finanziellen Beiträgen an Parteien anlässlich von Wahlen anerkannt, es könne nicht Sache des Staates sein, sog. Jux-Listen oder Spontan-Gruppen ohne weiteren Anhang finanziell zu unterstützen (BGE 124 I 55 E. 5c/cc S. 67 f.). Der Zweck, die leichtfertige oder mutwillige Hinterlegung von Listen bzw. sog. Jux- Listen zu verhindern, liegt auch Art. 24 BPR zu Grunde, welcher für Wahlvorschläge für die Nationalratswahl in Kantonen mit zwei und mehr Sitzen ein bestimmtes Unterschriftenquorum verlangt (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 1. September 1993 über eine Teiländerung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, BBl 1993 III 482 Ziff. 232.2 sowie Botschaft vom 9. April 1975 zu einem Bundesgesetz über die politischen Rechte, BBl 1975 I 1337 Ziff. 3). Das in § 5 Abs. 1 KRWG verankerte Unterschriftenquorum dient mit Blick auf die politischen Rechte der Stimmberechtigten somit einem vernünftigen Grund.
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7.2.3. Damit ein Unterschriftenquorum für Wahlvorschläge seinen Zweck erfüllen kann, muss es so gross sein, dass es die Einreichung von nicht ernst gemeinten Vorschlägen verhindert oder zumindest wirksam erschwert. Gleichzeitig darf die mit dem Unterschriftenquorum verbundene Hürde, eine Kandidatin oder einen Kandidaten aufzustellen, mit Blick auf die aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessende Wahlfreiheit nicht übermässig hoch sein (vgl. BGE 112 Ia 233 E. 2e S. 237 ff. zur Erneuerungswahl von Strafgerichtspräsidenten im Kanton Basel-Stadt im Majorz; das Bundesgericht stellte unter Bezugnahme auf die Wahlfreiheit unter anderem fest, für die Sammlung der für einen Wahlvorschlag geforderten Unterschriften sei kein übermässiger Aufwand erforderlich).
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Die in kleinen Gemeinden des Kantons Schwyz und namentlich in Riemenstalden für die Einreichung eines gültigen Wahlvorschlags erforderliche Zahl von fünf Stimmberechtigten aus der Gemeinde ist absolut gesehen sehr klein. Immerhin ist sie auch ins Verhältnis zu setzen zur Anzahl aller in der Gemeinde Stimmberechtigten. In der Kleinstgemeinde Riemenstalden waren im massgebenden Zeitpunkt 53 Personen stimmberechtigt, womit zum Aufstellen einer Liste 9.4 % der kommunalen Stimmbevölkerung den entsprechenden Wahlvorschlag zu unterzeichnen hatte. Im Verhältnis zur Anzahl aller in Riemenstalden stimmberechtigten Personen erweist sich das für die Einreichung eines gültigen Wahlvorschlags erforderliche Unterschriftenquorum somit zwar als relativ gross. Ein kleineres Unterschriftenquorum würde die Einreichung von nicht ernst gemeinten Vorschlägen indessen kaum wirksam erschweren und die mit dem geltenden Quorum verbundene Hürde, eine Kandidatin oder einen Kandidaten aufzustellen, ist jedenfalls nicht übermässig hoch. Mit Blick auf den mit ihm verbundenen Zweck kann das in § 5 Abs. 1 KRWG verankerte Unterschriftenquorum unter den gegebenen Umständen nicht als so gross bezeichnet werden, dass es mit Art. 34 Abs. 2 BV nicht mehr vereinbar wäre. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die unterzeichneten Wahlvorschläge zur Einsicht durch die Stimmberechtigten öffentlich aufgelegt werden (vgl. § 6 Abs. 1 KRWG), was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 98 Ib 289 E. 4f ff. S. 295 ff.; vgl. auch Art. 26 BPR).
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7.2.4. Die Beschwerdeführer berufen sich in diesem Zusammenhang auf die ebenfalls aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessende Wahlrechtsgleichheit, namentlich auf den Grundsatz der Erfolgswertgleichheit (vgl. dazu ausführlich BGE 143 I 92 E. 3.4 f. S. 95 ff. mit Hinweisen). Die Überlegungen des Bundesgerichts zur erforderlichen Grösse von Wahlkreisen im Proporzwahlsystem (BGE 143 I 92 E. 5 S. 98 ff.) lassen sich nicht ohne Weiteres auf die Frage der Zulässigkeit eines Unterschriftenquorums im Wahlvorschlagsverfahren übertragen. Wie die Beschwerdeführer indessen zu Recht vorbringen, konnte die Stimme eines Stimmberechtigten der Gemeinde Riemenstalden nur insoweit zum Wahlergebnis beitragen, als sie für eine gültig zustande gekommene Liste bzw. für eine von mindestens fünf Stimmberechtigten aus der Gemeinde vorgeschlagene Person abgegeben wurde. Soweit in der Unmöglichkeit, die Stimme für eine andere Person abzugeben, eine (indirekte) Einschränkung der aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessenden Erfolgswertgleichheit erblickt werden kann, bestehen hierfür ausreichende sachliche Gründe (vgl. E. 7.2.2 hiervor). Angesichts der grossen Gesamtstimmenzahl im ganzen Kanton im Verhältnis zur Anzahl Stimmberechtigter in der Gemeinde Riemenstalden bzw. in anderen Kleinstgemeinden bleiben die mit den umstrittenen Unterschriftenquoren verbundenen Auswirkungen auf das wahlkreisübergreifende Wahlergebnis marginal. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei der Wahl des Schwyzer Kantonsrats gemäss § 16 Abs. 3 KRWG bereits ein (gesamtkantonaler) Wähleranteil von mindestens 1 % zur Teilnahme an der Mandatsverteilung berechtigt.
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7.3. Dass Wahlvorschläge für die Wahl des Schwyzer Kantonsrats in Gemeinden mit weniger als 1'000 Einwohnern und namentlich in Riemenstalden von fünf Stimmberechtigten aus der jeweiligen Gemeinde unterzeichnet sein müssen, ist mit übergeordnetem Recht vereinbar. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV überhaupt in genügender Weise rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG), dringen sie damit nicht durch.
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8. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Wahl- und Abstimmungsbüro der Gemeinde Riemenstalden, den weiteren Beteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Dezember 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Mattle
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