Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_255/2017
Urteil vom 18. Dezember 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2017 (IV.2016.00067).
Sachverhalt:
A.
A.________ war zuletzt als Pressesprecher und PR-Beauftragter der B.________ AG erwerbstätig gewesen, als er sich am 27. November 2012 unter Hinweis auf einen am 1. Juni 2012 erlittenen Unfall bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug anmeldete. Nach medizinischen Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 27. November 2015 für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis 30. November 2013 ein ganze Rente, für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 eine Dreiviertelsrente, für die Zeit vom 1. März 2014 bis 31. Mai 2014 eine halbe Rente und für die Zeit ab 1. Juni bis 30. Juni 2014 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Für die Zeit ab 1. Juli 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Februar 2017 in dem Sinne teilweise gut, als es dem Versicherten in Abänderung der Verfügung für die Zeit von Dezember 2013 bis Juli 2014 eine Dreiviertelsrente und für die Zeit von Juli bis September 2014 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusprach.
C.
Mit Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss, ihm sei unter Anpassung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides ab 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer verlangt "ab dem Jahr 2013 eine volle Rente". Die Vorinstanz sprach ihm für die Zeit von 1. Juni 2013 bis 30. November 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Anschliessend besteht gemäss dem kantonalen Entscheid vom 1. Dezember 2013 bis 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und vom 1. Juli bis 30. September 2014 Anspruch auf eine halbe Rente. Ab 1. Oktober 2014 bestehe keinen Anspruch auf eine Rente mehr. Da der Versicherte keine Argumente für einen Rentenanspruch vor dem 1. Juni 2013 vorbringt, ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob er in der Zeit ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine höhere als die von der Vorinstanz zugesprochene Rente der Invalidenversicherung hatte.
3.
3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
3.2. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Versicherte seit spätestens 12. Mai 2015 in der Lage ist, eine angepassten Tätigkeit zu 100 % auszuüben. Dabei stellte es im Wesentlichen auf das Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, vom 12. Mai 2015 ab, erachtete jedoch die darin aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant.
4.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen) wie auch die Frage nach der rechtlichen Relevanz einer attestierten Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193) frei überprüfbare Rechtsfrage.
4.3. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
4.4. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f.; 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.; je mit Hinweisen). Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom invaliditätsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 193; 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.; Urteil 8C_308/2017 vom 27. September 2017 E. 2.2).
4.5. Ob das vorinstanzliche Abweichen vom Gutachten mit Blick auf die dargelegten Grundsätzen vor Bundesrecht standhält, kann entgegen den Ausführungen des Versicherten offen bleiben: Selbst wenn man mit den ZMB-Gutachtern von einer bloss 80 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehen würde, ergäbe sich - wie nachstehende Erwägungen zeigen - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
5.
5.1. Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten hätte er im Jahre 2012 ein Bruttoeinkommen von Fr. 122'000.- erzielt. Ausgehend von diesem Wert ermittelte die Vorinstanz ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 122'978.-. Angesichts des Umstandes, dass der Versicherte seine bisherige Stelle aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat, erscheint die vorinstanzliche Vorgehensweise, welche zu einem über dem Tabellenlohn führenden Valideneinkommen führt, als grosszügig (vgl. etwa Urteil 8C_526/2014 vom 10. November 2014 E. 6.2). Jedenfalls bleibt kein Raum für die vom Beschwerdeführer verlangte Anrechnung eines im Jahre 2011 für das Jahr 2010 ausbezahlten Bonus.
5.2. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Versicherte einen Studienabschluss in Publizistik. Aufgrund dieser guten Ausbildung fallen die Einschränkungen gemäss dem Zumutbarkeitsprofil der ZMB-Gutachter (sitzende Tätigkeit; keine andauernd hohen Arbeitsspitzen mit entsprechenden Stresssituationen) erwerblich kaum ins Gewicht. Entgegen seinen Ausführungen ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb er mit diesem Zumutbarkeitsprofil kein seinem akademischen Hintergrund angemessenes berufliches Tätigkeitsfeld mehr finden sollte (vgl. auch Urteil 8C_351/2017 vom 8. August 2017 E. 5). Entsprechend ist das vorinstanzliche Abstellen auf den Tabellenlohn für akademische Berufe als Juristen, Sozialwissenschaftler oder in Kulturberufen nicht zu beanstanden. Bei einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ermittelte das kantonale Gericht ein Invalideneinkommen von Fr. 113'915.-. Geht man demgegenüber zu Gunsten des Versicherten von einer bloss 80 %-igen Tätigkeit aus (vgl. E. 4.5 hievor) und gewährt man ihm aufgrund der Teilzeittätigkeit einen Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 129 V 472 in der Höhe von 10 % (vgl. indessen Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, wonach ein solcher Abzug auch bei Männern mit Teilzeittätigkeiten nicht mehr automatisch vorzunehmen ist), resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 82'018.80. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 122'978.- ergibt sich in dieser für den Versicherten günstigsten Rechnung ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 33 %.
6.
Was die Zeit vor Mai 2015 und damit die von der Vorinstanz vorgenommene Abstufung der Rente und deren Wegfall ab Oktober 2014 betrifft, erfüllt die Beschwerdeschrift nur knapp die Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG. Soweit der Versicherte geltend macht, das kantonale Gericht habe seinen Einschränkungen aus psychischen Gründen ungenügend Rechnung getragen, ist Folgendes festzuhalten: Soweit ersichtlich, fehlt vor September 2014 jegliche fachärztlich-psychiatrische Attestierung einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, so dass für diese Zeit ein höherer Invaliditätsgrad aufgrund eines psychischen Leidens nicht ernsthaft in Betracht fällt. Es trifft zwar im Weiteren zu, dass Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 15. Januar 2016 eine seit September 2014 anhaltende Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dieser Psychiater geht indessen entgegen den überzeugenden Ausführungen im ZMB-Gutachten davon aus, dass der Versicherte an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Somit vermag dieser Bericht die vorinstanzlichen Feststellungen nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die Beschwerde des Versicherten ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.
7.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Dezember 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Nabold