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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_898/2017
Urteil vom 19. Dezember 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 27. Oktober 2017 (VSBES.2017.174).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. November 2017 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Oktober 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 30. Mail 2017 bestätigte, wonach der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2017 für die Dauer von 33 Tagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, weil er durch sein Verhalten der vormaligen Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht keinen Antrag stellt und auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht eingeht, weshalb sie den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt; lediglich vorzubringen, der angefochtene Entscheid sei nicht akzeptabel, und zu behaupten, alle "Anschuldigungen" seien weit von der Wahrheit entfernt, reicht zur Begründung bei Weitem nicht aus,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Dezember 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Berger Götz