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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_915/2017
Urteil vom 20. Dezember 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. X.________, c/o B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Görg,
2. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, Notwehr,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 3. Mai 2017 (ST.2016.92).
Sachverhalt:
A.
Das Kreisgericht St. Gallen sprach X.________ am 2. Juni 2016 von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung sowie des geringfügigen Vermögensdelikts frei. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers A.________ verwies es auf den Zivilweg.
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen am 3. Mai 2017 das kreisgerichtliche Urteil.
Das Kantonsgericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
A.________ verliess am 14. Oktober 2014 um ca. 18 Uhr das Gelände C.________, welches für Besucher nur bis zu dieser Zeit geöffnet war. Er kehrte zurück, um das Gelände über eine Freitreppe durch einen anderen Ausgang zu verlassen. D.________, Mitarbeiter der B.________ AG, leistete bei einem Absperrgitter Dienst. Er wies A.________ darauf hin, dass das Gelände bereits geschlossen sei und er nicht mehr darauf zurückkehren dürfe. A.________ drückte sich an ihm vorbei. Ungefähr drei Meter nach dem Gitter gelangte X.________, ebenfalls Mitarbeiter der B.________ AG, an A.________. Nach einer lautstarken Diskussion packte er A.________ auf der Freitreppe am Arm, um mit ihm an den Fuss der Treppe zu gelangen. Auf dem unteren Teil der Treppe begann sich A.________ zu wehren, worauf E.________, ein weiterer Mitarbeiter der B.________ AG, X.________ zu Hilfe kam. Spätestens am Fuss der Treppe wurde A.________ von X.________ und E.________ in den Fixationsgriff genommen, da er sich noch stärker zur Wehr setzte. In der Folge führten sie ihn unter physischem Zwang in ein Treppenhaus. Dort fixierten sie ihn an der Wand, bis die Einsatzleitung der B.________ AG kam und den beiden Angestellten befahl, ihn loszulassen. A.________ erlitt aufgrund des Fixationsgriffes durch X.________ eine unbestimmte Verletzung an der linken Schulter. Er war deswegen vom 14. Oktober 2014 bis Ende Dezember 2014 vollumfänglich arbeitsunfähig. Die Schmerzen klangen bis Ende Februar 2015 vollständig ab. X.________ wusste, dass A.________ bereits bestehende Schulterprobleme hatte, da ihn dieser darauf aufmerksam gemacht hatte. Auch das Hemd von A.________ wurde beschädigt (angefochtener Entscheid, E. III. 2. S. 4, E. III. 5c S. 11 f. und E. 6a f. S. 12 f.).
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der kantonsgerichtliche Entscheid vom 3. Mai 2017 sei aufzuheben. X.________ sei der einfachen Körperverletzung sowie des geringfügigen Vermögensdelikts schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. X.________ sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz von Fr. 3'413.80 und eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen, je zzgl. 5 % Zins seit dem 14. Oktober 2014. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und Zivilforderungen geltend gemacht. Er begründet die geltend gemachten Zivilforderungen, welche die Vorinstanz zufolge Freispruchs auf den Zivilweg verwies, vor Bundesgericht erneut. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 15 StGB und Art. 218 StPO. Er habe den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt. Die Inhaberin des Hausrechts habe keinen Strafantrag gestellt und die Vorinstanz verstosse gegen die Unschuldsvermutung, wenn sie ausführe, er habe einen Hausfriedensbruch begangen. Es sei nicht erstellt, dass es bereits 18 Uhr gewesen sei, als er das Gelände C.________ erneut betreten habe. Er habe den kürzesten Heimweg benutzen wollen und es hätten sich auch noch zahlreiche andere Personen auf dem Gelände befunden. Er habe deshalb nicht mit Wissen und Wollen einen Hausfriedensbruch begangen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn mit grosser Kraft festgehalten und zuvor nicht angesprochen. Der Verstoss gegen das Hausrecht sei ohnehin nur gering gewesen, weshalb weder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 15 StGB noch ein Festnahmerecht nach Art. 218 StPO bestanden habe. Die Gewalt sei nicht gerechtfertigt gewesen. Spätestens nach seiner Mitteilung über die vorbelastete Schulter sei es angebracht gewesen, den Fixationsgriff etwas zu lockern. Die Vorinstanz habe den unterschiedlichen Vorzustand seiner beiden Schultern nicht gewürdigt. Seine rechte Schulter sei geschwächt gewesen. E.________ habe seinen rechten Arm fixiert, womit dieser gezeigt habe, wie jemand selbst bei vorbelasteter Schulter ohne Verursachung einer Verletzung festgehalten werden könne. Der Beschwerdegegner 1 aber habe seinen linken Arm derart stark fixiert, dass er deswegen zweieinhalb Monate arbeitsunfähig gewesen sei.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner 1 habe die Tatbestände der einfachen Körperverletzung und des geringfügigen Vermögensdelikts erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch an die Hausordnung der Inhaberin des Hausrechts am Gelände C.________ zu halten. Den mehrmaligen Anordnungen durch D.________ und den Beschwerdegegner 1, das Gelände nicht zu betreten bzw. wieder zu verlassen, habe er sich widersetzt. Er habe deshalb den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt. Der Beschwerdegegner 1 habe zuerst versucht, mit dem Beschwerdeführer das Gespräch zu suchen. Erst nachdem sich dieser seinen Anordnungen widersetzt habe, habe er subsidiär physischen Zwang angewendet, indem er ihn am Arm festgehalten und die Treppe hinunter geführt habe. Dies sei erforderlich gewesen, da er das Hausrecht durch Zureden offensichtlich nicht habe durchsetzen können. Den Beschwerdeführer am Arm festzuhalten sei leichter physischer Zwang und erweise sich als angemessen und verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe sich anschliessend auf dem unteren Teil der Treppe vom Beschwerdegegner 1 entfernen wollen und begonnen, sich heftig zu wehren, weshalb E.________ zur Unterstützung hinzugekommen sei. Zusammen hätten sie beim Beschwerdeführer einen Fixationsgriff angewandt, was diesen jedoch zumindest vorläufig immer noch nicht habe dazu bewegen können, den Anweisungen des Sicherheitsdienstes Folge zu leisten. Der Beschwerdegegner 1 habe darauf reagieren müssen, indem er zusammen mit E.________ den Fixationsgriff dergestalt ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer an Ort und Stelle habe festgehalten werden können. Dem Beschwerdegegner 1 sei zur Sicherung des Hausrechts wie auch der Festnahme kein milderes Mittel zur Verfügung gestanden. Auch dieser Fixationsgriff sei damit erforderlich und den Umständen angemessen gewesen. Zu welchem Zeitpunkt sich der Beschwerdeführer aufgrund des Fixationsgriffs durch den Beschwerdegegner 1 die Verletzung an der linken Schulter zugezogen habe, bleibe unklar. Die Vorinstanz verweist auf Art. 14 und 15 StGB sowie auf Art. 218 StPO und erwägt, es liege ein Rechtfertigungsgrund vor und der Beschwerdegegner 1 sei freizusprechen (angefochtener Entscheid, E. III. 6b ff. S. 13 ff.).
2.3.
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 305 E. 1.2 S. 308 f.; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen).
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen auseinandersetzt und die minimalen Begründungsanforderungen erfüllt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Das Bundesgericht ist kein Berufungsgericht und prüft unter dem Titel von Art. 106 Abs. 1 BGG betreffend die Rechtsanwendung von Amtes wegen grundsätzlich nur die erhobenen Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 115 E. 2 S. 116).
Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen).
2.3.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene oder jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB, "rechtfertigende Notwehr").
Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt darlegt, inwiefern die Vorinstanz betreffend den durch ihn begangenen Hausfriedensbruch willkürlich von einer klaren Beweislage ausgegangen sei oder gewisse Tatsachen willkürlich für klar angenommen habe, sind diese Rügen unbegründet.
2.4.2. Wie der Beschwerdeführer selbst anerkennt, stellt die Vorinstanz fest, dass ihn bereits D.________ dazu aufforderte, das Gelände C.________ nicht mehr zu betreten. Die Berechtigung der Mitarbeiter der B.________ AG, die Hausordnung durchzusetzen, bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Damit war er bereits ab der Aufforderung durch D.________ und unabhängig von der Uhrzeit nicht mehr berechtigt, das Gelände zu betreten. Unerfindlich ist auch, weshalb er seinen Vorsatz damit bestreitet, er habe das Gelände für einen kürzeren Heimweg erneut betreten. Welches die Beweggründe einer Tat sind, ist ohne Einfluss auf den Vorsatz (vgl. BGE 99 IV 266 E. I.5 S. 274). Ohnehin kam die Vorinstanz im Sinne der Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass er das Gelände erneut betreten habe, um es über eine Freitreppe durch einen anderen Ausgang wieder zu verlassen. Ob und seit welchem Zeitpunkt sich noch andere Personen auf dem Freigelände befanden, ergibt sich demgegenüber zwar nicht aus den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auch diese Rüge erscheint aber nicht relevant, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Anwesenheit anderer Personen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll.
2.4.3. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner 1 habe ihn unverzüglich und ohne ihn vorher angesprochen zu haben festgehalten, was sich ausdrücklich aus den Aussagen von D.________ ergebe, ist aktenwidrig. D.________ sagte vielmehr aus, er wisse nicht mehr, ob der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer etwas gesagt habe (kant. Akten, Urk. 13, S. 4). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass es zunächst zu einer lautstarken Diskussion gekommen sei und der Beschwerdeführer sich der Anordnung des Beschwerdegegners 1, das Gelände wieder zu verlassen, widersetzt habe, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz stützt diese Sachverhaltsfeststellung auf die Aussagen von E.________ und begründet eingehend, weshalb dessen Darstellungen trotz der Stellung als Arbeitskollege des Beschwerdegegners 1 zu folgen sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers hätten demgegenüber teils starke Übertreibungen beinhaltet. Zu Recht geht die Vorinstanz sodann davon aus, es erscheine unwahrscheinlich und widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdegegner 1, ohne wirklich zu wissen, was vorgefallen sei, den Beschwerdeführer hätte anfallen sollen (angefochtener Entscheid, E. III. 5b f. S. 10 f.). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb die Feststellungen der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein sollen. Auch sein Einwand, er sei entgegen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht mit leichtem physischem Zwang die Treppe hinunter geführt worden, ist unbegründet. Mit seinen Verweisen auf die Einvernahmeprotokolle belegt der Beschwerdeführer auch diesbezüglich keine Willkür. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sagte E.________ zwar aus, sie hätten ihn fixiert, er wisse aber nicht mehr, wie sie ihn die Treppe hinunter geführt hätten (kant. Akten, Urk. 14, S. 4). Damit sind die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht willkürlich und für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
2.5.
Zu prüfen bleiben die Rügen einer bundesrechtswidrigen Anwendung von Art. 15 StGB und Art. 218 StPO, soweit diese nicht auf Darstellungen des Beschwerdeführers beruhen, die vom willkürfrei durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abweichen.
2.5.1. Mit dem Einwand, mangels Strafantrags und infolge Unschuldsvermutung dürfe die Vorinstanz nicht von einem durch ihn begangenen Hausfriedensbruch ausgehen, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Der Strafantrag stellt eine Prozessvoraussetzung und nicht eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar (vgl. Art. 303 StPO; BGE 136 III 502 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Die im Strafantrag liegende Willenserklärung des Verletzten ist auf Bestrafung eines bestimmten Täters gerichtet. Von ihr hängt ab, ob im konkreten Falle eine Strafe ausgefällt werden darf. Für die abstrakte Würdigung der Tat ist sie dagegen begrifflich belanglos (BGE 81 IV 90 E. 3a S. 93). Die vorinstanzliche Erwägung, der Beschwerdeführer habe einen Hausfriedensbruch begangen, ist daher auch vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und die Inhaberin des Hausrechts befand sich in der Folge während des unberechtigten Aufenthalts des Beschwerdeführers auf dem Gelände C.________ in einer Notwehrlage.
2.5.2. Der Beschwerdegegner 1 war in dieser Situation zur Notwehrhilfe in einer den Umständen angemessenen Weise berechtigt (vgl. Art. 15 StGB). Der Angriff durch den Beschwerdeführer richtete sich gegen das Hausrecht und die ungestörte Verfügung darüber, während die Abwehr durch den Beschwerdegegner 1 mittels eines Fixationsgriffs auf die körperliche Integrität sowie die Fortbewegungsfreiheit zielte. Zwischen diesen Rechtsgütern besteht kein grundsätzliches Missverhältnis. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass sich vorliegend die Anwendung von leichtem physischen Zwang (am Arm festhalten) als den Umständen angemessen erweist, nachdem sich der Beschwerdeführer mehrfach den Anordnungen des Sicherheitsdienstes widersetzte und das Hausrecht durch Zureden nicht durchzusetzen war. Das Festhalten war, als der Beschwerdeführer sich auf dem unteren Teil der Treppe zu wehren begann, nach wie vor verhältnismässig. Das vom Beschwerdegegner 1 gewählte und laut Vorinstanz spätestens am Fuss der Treppe angewandte Abwehrmittel eines Fixationsgriffes erscheint ebenfalls verhältnismässig, wehrte sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt doch noch stärker. Zwar wog die vorliegende Beeinträchtigung des Hausrechts nicht schwer. Ein milderes Mittel zum Schutz des Hausrechts stand angesichts des sich zunehmend stärker und heftiger wehrenden Beschwerdeführers jedoch nicht zur Verfügung. Ein solches nennt auch er nicht. Er macht lediglich geltend, dass der Griff etwas hätte gelockert werden müssen. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich, dass entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers gar eine Intensivierung des Fixationsgriffes erforderlich war. Es entspricht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass zur Unterbindung der sich steigernden Gegenwehr auch die Intensität des Fixationsgriffes zunehmen musste. Wenn der Beschwerdeführer den Fixationsgriff als unangemessen bezeichnet, kann er deshalb nicht gehört werden. Mit einem stufenweisen Vorgehen verhielten sich die Sicherheitsangestellten vielmehr vorbildlich. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, E.________, der ihn an seinem rechten Arm fixierte, habe gezeigt, dass man ihn selbst bei vorbelasteter Schulter auch ohne Zufügung einer Verletzung habe festhalten können, dringt nicht durch, denn E.________ fixierte den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ohne Zutun des Beschwerdegegners 1. Der Beschwerdeführer verhält sich zudem widersprüchlich, wenn er einerseits auf eine vorbelastete Schulter hinweist und daraus auf eine erhöhte Verletzungsanfälligkeit schliesst, sich andererseits aber dessen ungeachtet mit steigender Intensität heftig wehrte.
2.5.3. Sodann bestehen keine Hinweise auf eine unsachgemässe oder übermässige Anwendung des Fixationsgriffs. Gemäss Vorinstanz ist bereits unklar, zu welchem Zeitpunkt sich der Beschwerdeführer die Verletzung zugezogen hat. Näheres zur Verletzung und zu deren Ursache ist dem vorinstanzlichen Entscheid nicht zu entnehmen. Es handle sich um eine unbestimmte Verletzung an der linken Schulter. Auch aus dem ersten ärztlichen Zeugnis vom 15. Oktober 2014 und den Arztberichten vom 21. November 2014, 11. und 18. Dezember 2014 sowie 15. Januar 2015 ergibt sich nichts Aufschlussreiches zur Ursache. Die Verletzung an sich sei unklar (vgl. kant. Akten, Urk. 3 und G22).
2.6.
In der Gesamtheit dieser Umstände kann das von der Vorinstanz festgestellte Vorgehen des Beschwerdegegners 1 noch als verhältnismässig erachtet werden. Ob die Vorinstanz zumindest implizit auch gestützt auf ein Festnahmerecht im Sinne von Art. 218 StPO einen Rechtfertigungsgrund für die einfache Körperverletzung und das geringfügige Vermögensdelikt bejahen durfte, kann damit offen gelassen werden. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich und die Vorinstanz durfte den Beschwerdegegner 1 im Ergebnis freisprechen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 1 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurde. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Weber