Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_259/2017
Urteil vom 21. Dezember 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Christoph Vettiger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. Mai 2016 (460 15 234).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft warf X.________ mit Anklageschrift vom 18. Dezember 2014 vor, am 30. und 31. Januar 2014 gemeinsam mit Y.________ banden- und gewerbsmässig Diebstähle in sechs verschiedenen Läden der Genossenschaften A.________ und B.________ in und um Basel begangen zu haben. Die beiden hätten mittäterschaftlich und in arbeitsteiliger Weise gehandelt, indem Y.________ die Waren - vornehmlich teure und kleine Kosmetikartikel - behändigt und eingesteckt und X.________ sich jeweils in der Nähe befunden habe oder immer wieder an seinem Komplizen vorbeigegangen sei, um diesen bei Gefahr rechtzeitig warnen zu können.
B.
Mit Urteil vom 19. Juni 2015 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft X.________ vom Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls frei, auferlegte ihm indessen in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO (unter Anrechnung beschlagnahmter Barmittel und einer zugesprochenen Parteientschädigung) die Verfahrenskosten. Die unbezifferten Zivilforderungen der Genossenschaften A.________ und B.________ wies das Strafgericht ab und sprach X.________ eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lic. c StPO zu.
C.
Gegen dieses Urteil reichten sowohl die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als auch X.________ Berufung ein. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 17. Mai 2016 teilweise gut und änderte das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Juni 2015 insofern ab, als es X.________ in fünf Fällen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls verurteilte und in einem Fall freisprach. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die gestützt auf Art. 429 StPO zugesprochene Genugtuung hob es auf. Die Berufung des X.________ wies das Kantonsgericht ab.
D.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen, eventualiter die Sache zu neuem Entscheid im Schuldspruch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm das beschlagnahmte Bargeld herauszugeben. Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens und die Kosten sowohl des Zwangsmassnahme- wie des Strafgerichts seien zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Kantons zu verlegen. Es sei ihm für die ausgestandene Haft eine Entschädigung von Fr. 8'100.- auszurichten. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz lege nicht konkret dar, wie er den verurteilten Y.________ bei den begangenen Diebstählen unterstützt habe oder diesen bei Gefahr hätte warnen können. Es fehle damit an einer Beschreibung möglicher strafbarer Handlungen, so dass die Vermutungen des kantonalen Gerichts nicht überprüft werden könnten.
1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweisen).
1.3. Die Vorinstanz legt in E. 3.1.2 des angefochtenen Entscheids nachvollziehbar dar, weshalb sie der Ansicht des Strafgerichts Basel-Landschaft, wonach dem Beschwerdeführer ein "Schmierestehen" nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, nicht folgt. Sie begründet ihre abweichende Sicht der Dinge damit, dass die gesamten Umstände (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3) nur eine einzige logische Erklärung zulassen, nämlich diejenige, dass der Beschwerdeführer Beihilfe zu den fünf streitbetroffenen Diebstählen geleistet habe. Dabei sei ihm die Aufgabe zugefallen, sich in der Nähe des Y.________ aufzuhalten und diesen bei Gefahr rechtzeitig zu warnen. Die Versuche des Beschwerdeführers, diese Umstände anderweitig zu erklären, seien fern jeglicher vernünftiger Wahrscheinlichkeit bzw. völlig widersinnig. Gestützt auf diese Ausführungen war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Ob die Begründung indessen in der Sache zutrifft, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
2.
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die im vorliegenden Fall gerügte Verletzung des Diskriminierungsverbots begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem pauschalen Hinweis, die Verurteilung beruhe vor allem auf der Ansicht des Kantonsgerichts, georgische Diebe handelten bandenmässig. Diese Ausführungen genügen den qualifizierten Anforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Es ist darauf nicht einzutreten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und rügt Willkür bei der Beweiswürdigung. Die Vorinstanz habe alltägliches Verhalten - konkret seine blosse Anwesenheit bzw. sein blosses Durchschreiten der Kosmetikabteilungen verschiedener Läden - als strafbares "Schmierestehen" qualifiziert, obwohl belastende Beweise für eine konkrete Hilfestellung zu den von Y.________ begangenen Diebstählen fehlten.
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; Urteil 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz erachtet es selbst unter Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" als erstellt, dass der Beschwerdeführer in fünf Fällen zusammen mit Y.________ in mittäterschaftlicher und arbeitsteiliger Weise Diebstähle beging, für welche Letzterer bereits rechtskräftig wegen gewerbsmässigem Diebstahl verurteilt wurde. Aufgabe des Beschwerdeführers sei gewesen, sich in der Nähe des Y.________ aufzuhalten, um diesen bei Gefahr rechtzeitig warnen zu können. Das kantonale Gericht stützt seine Sicht der Dinge auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Februar 2004 und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. März 2014, die zahlreichen Anzeigen der Genossenschaften A.________ und B.________ sowie die Videosequenzen aus den Überwachungskameras der einzelnen Tatorte. Die Vorinstanz erwägt, die Gesamtheit der Umstände und insbesondere die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb zweier Tage fünf mal zeitgleich mit dem im gleichen Hotel wohnhaft gewesenen georgischen Landsmann Y.________ an fünf verschiedenen Tatorten in fünf verschiedenen Ortschaften befunden (diese teilweise zeitgleich betreten oder verlassen) habe, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer an den dort von Y.________ verübten Ladendiebstählen beteiligt gewesen sei. Fern jeglicher Wahrscheinlichkeit sei der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe dort nur Kosmetikartikel für seine Familie kaufen wollen und die zeitgleiche Anwesenheit des ihm nicht bekannten Y.________ sei reiner Zufall gewesen. Abgesehen davon, dass eine solche Anhäufung von Zufällen schlechterdings ausgeschlossen sei, müsse als völlig widersinnig bezeichnet werden, dass ein Georgier mit einem maximalen Monatslohn von EUR 1'000.- in die Schweiz reise, um hier überaus teure Kosmetikartikel zu erwerben, zumal er keinen einzigen tatsächlich gekauften Artikel nachweisen könne. Dass der Zweck seines Aufenthaltes in der Schweiz indessen der Autohandel gewesen sei, wie der Beschwerdeführer behaupte, sei in Anbetracht fehlender entsprechender Geldmittel unwahrscheinlich.
3.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür aufzuzeigen. Sofern seine Vorbringen überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen (vgl. E. 3.2 hievor), verkennt er, dass, soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgebend ist. Die Vorinstanz schliesst nicht - wie gerügt - aufgrund der blossen Anwesenheit beziehungsweise des blossen Durchschreitens von Kosmetikabteilungen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers. Sie tut dies vielmehr in Würdigung der gesamten Umstände. Inwiefern indessen bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an einer Beteiligung des Beschwerdeführers an den streitbetroffenen Diebstählen zurückbleiben sollen (vgl. Urteil 6B_998/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.3.3 mit Hinweis), legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Entgegen seiner Rüge umschreibt die Vorinstanz auch die konkret vorgeworfene Hilfestellung. Dass sich diese im Ergebnis darauf beschränkte, sich in der Nähe des Y.________ aufzuhalten, ist dem Wesen des "Schmierestehens" und insbesondere der Tatsache geschuldet, dass Y.________ beim Behändigen des Diebesguts nicht gestört wurde, weshalb ein weitergehendes Eingreifen von Seiten des Beschwerdeführers gar nicht notwendig war.
Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, "Schmierestehen" mache in einem videoüberwachten Laden ohnehin keinen Sinn, handelt es sich um unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
3.5. Nach dem Vorstehenden ist es nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz aufgrund der gesamten Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die fraglichen Diebstähle zusammen mit Y.________ begangen.
4.
Unbehelflich ist der Einwand, Y.________ habe sich in den Kosmetikabteilungen gar noch nicht strafbar gemacht, habe er doch lediglich Waren in seinen Einkaufskorb gelegt. Eine strafbare Mittäterschaft sei zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Handlungen des Y.________ nicht darauf beschränkten, Waren in seinen Warenkorb zu legen, sondern dass er gemäss unbestritten gebliebenem Sachverhalt die Kosmetika behändigte und die Läden jeweils in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht ohne zu bezahlen verliess. Dafür wurde er mittlerweile rechtskräftig wegen gewerbsmässigem Diebstahl verurteilt. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, Y.________ bei diesen Tathergängen - in ihrer Gesamtheit und nicht bloss beim Hineinlegen der Kosmetika in den Warenkorb - unterstützt zu haben.
5.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der Diebstähle als gewerbsmässige Tatbegehung.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (BGE 129 IV 253 E. 2.1 S. 254; Urteile 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2; 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3).
5.2. Auch wenn die Feststellungen der Vorinstanz zu Umfang und Dauer des durch die Diebstähle beabsichtigten Gewinns weitgehend allgemein gehalten sind und eher knapp ausfallen, verletzt der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls kein Bundesrecht. Insbesondere zieht die Vorinstanz ihren Schluss nicht, wie gerügt, einzig aufgrund der Anzahl der Delikte innerhalb zweier Tage. Vielmehr zeigt sie im Ergebnis nachvollziehbar aus den gesamten Umständen auf, weshalb der Beschwerdeführer seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübte und Hinweise darauf fehlten, dass er diese ohne Verhaftung beendet hätte. Namentlich berücksichtigt das kantonale Gericht die grosse Anzahl gestohlener Gegenstände, die hohe Deliktssumme im Vergleich zu einem (theoretischen) monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers sowie den - vor Bundesgericht unbestritten gebliebenen - Umstand, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen scheine. All dies deute darauf hin, dass er und Y.________ innert möglichst kurzer Zeit so viel Deliktsgut wie möglich hätten erbeuten wollen.
Gegen eine gewerbsmässige Begehung der Diebstähle sprechen weder die fehlenden Vorstrafen des Beschwerdeführers noch seine Behauptung, das Schengenvisum wäre am 14. Februar 2014 ausgelaufen. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Schweiz Mitte Februar wieder verlassen hätte, hätte ihn dies nicht daran gehindert, seine Delinquenz in absehbarer Zeit fortzusetzen. Was schliesslich den Hinweis anbelangt, als Aufpasser wäre ihm ohnehin nur ein kleiner Teil der Beute zugestanden, gründet dieser Einwand in der Annahme, sein Tatbeitrag habe sich - wenn überhaupt - lediglich auf Gehilfenschaft beschränkt. Diese Annahme begründet der Beschwerdeführer indessen nicht bzw. lediglich mit dem allgemeinen Hinweis, "Schmierestehen" stelle in der Regel nur Beihilfe zur Haupttat dar sowie einem Verweis auf seine diesbezüglichen Ausführungen im Plädoyer vor dem Strafgericht, was nicht genügt (zum Erfordernis einer Begründung in der Rechtsschrift selbst vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Es erübrigen sich damit auch Weiterungen zur gerügten Verletzung von Art. 25 StGB.
5.3. In Bezug auf den Vorwurf der Bandenmässigkeit (vgl. dazu Urteil 6B_692/2008 vom 28. Mai 2009 E. 2 mit Hinweisen) beschränkt sich der Beschwerdeführer auf den Einwand, Y.________ habe auch ohne seine Anwesenheit delinquiert, was gegen bandenmässiges Handeln spreche. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ein zusätzliches Delinquieren als Einzeltäter eine Delinquenz als Mitglied einer Bande ausschliessen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Annahme einer Bandenmässigkeit Bundesrecht verletzt. Weiterungen dazu erübrigen sich (BGE 133 IV 249 E. 1.4.1 S. 254).
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da seine Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren. Der finanziellen Last des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Williner