BGer 9C_916/2017 |
BGer 9C_916/2017 vom 27.12.2017 |
9C_916/2017 |
Urteil vom 27. Dezember 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. November 2017 (W.2017.214/E).
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Nach Einsicht |
in die gegen den Entscheid Nr. W.2017.214/E des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. November 2017 gerichtete Eingabe vom 18. Dezember 2017 (Poststempel),
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in Erwägung, |
dass die Zuschrift des Beschwerdeführers keinen rechtsgenüglichen Antrag (Art. 42 Abs. 1 BGG) enthält, haben doch die auf sechs bzw. zwanzig Millionen Franken lautenden Anträge mit dem angefochtenen Entscheid (betreffend Krankheits- und Behinderungskosten, Haushalthilfe für die Zeit vom 4. März 2015 bis 26. Dezember 2016) von vornherein nichts zu tun,
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dass die Eingabe sodann nichts enthält, was als hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG in Betracht fiele,
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dass die Korrespondenz angesichts ihrer beleidigenden Äusserungen auch rechtsmissbräuchlich ist,
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dass daher die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG, gestützt auf lit. a, b, c sowie nach Massgabe von Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung zu erledigen ist,
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dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), wobei der Beschwerdeführer künftig mit Gerichtskosten zu rechnen haben wird, wenn er sich erneut in solcher Weise an das Bundesgericht wendet,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Dezember 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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