BGer 1B_339/2017
 
BGer 1B_339/2017 vom 05.01.2018
 
1B_339/2017
 
Urteil vom 5. Januar 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. Stiftung B.________,
3. Firma C.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwälte Rolf Schuler
und Dr. Kaspar R. Lang,
gegen
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Beschlagnahme/Kontensperren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 3. Juli 2017 (BB.2017.12-14).
 
Sachverhalt:
A. Am 28. September 2015 meldete eine Bank bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) im Bundesamt für Polizei einen Geldwäscherei-Verdachtsfall betreffend eine Kundenbeziehung zur Stiftung B.________ mit Sitz in Panama (nachfolgend: Stiftung). An der Stiftung wirtschaftlich berechtigt ist der Direktor und Aktionär eines brasilianischen Bauunternehmens, A.________. Dieses Bauunternehmen habe unter anderem Aufträge der brasilianischen halbstaatlichen Gesellschaft D.________ und des staatlichen brasilianischen Energiekonzerns E.________ erhalten.
B. Am 17. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft (BA) ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Verdachts der Geldwäscherei. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, brasilianische Funktionäre und Politiker bestochen zu haben, um sich Aufträge für sein Bauunternehmen zu sichern. Die Schmiergelder seien teilweise über sogenannte Offshore-Firmen geflossen, unter anderem an den ehemaligen Präsidenten einer Tochtergesellschaft des Konzerns E.________.
C. Mit Verfügungen vom 18. November 2015 und 29. April 2016 liess die BA bei zwei Banken diverse Konten sperren, deren Inhaber oder wirtschaftlich Berechtigter der Beschuldigte ist bzw. deren Inhaberinnen die genannte panamesische Stiftung oder die Firma C.________ (mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln) sind. Zudem verfügte die BA die Edition der betreffenden Bankunterlagen.
D. Nachdem die BA am 6. und 12. Dezember 2016 (auf Antrag des Beschuldigten) gewisse Beträge auf den gesperrten Konten freigegeben hatte, ersuchte der Beschuldigte am 16. Dezember 2016 ein weiteres Mal um Aufhebung bzw. Reduktion der Kontensperren; ausserdem beantragte er die Einstellung des Strafverfahrens. Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 wies die BA diese Anträge ab.
E. Gegen die Verfügung der BA vom 12. Januar 2017 erhoben der Beschuldigte, die genannte Stiftung und die genannte Firma am 23. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Sie beantragten die Feststellung, dass die BA ihr rechtliches Gehör verletzt habe, die Einstellung des Strafverfahrens und die Aufhebung der Kontensperren, eventuell deren Reduktion auf maximal Fr. 10'000.--. In ihrer Replik vom 10. März 2017 zogen sie den Antrag auf Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurück und stellten ergänzend das (Sub-) Eventualbegehren um Reduktion der Kontensperren auf maximal Fr. 750'000.--. Mit Beschluss vom 3. Juli 2017 wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, die Beschwerde ab.
F. Gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichtes gelangten der Beschuldigte, die genannte Stiftung und die genannte Firma mit Beschwerde vom 4. August 2017 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (eventualiter unter Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung) und die Feststellung, dass die BA im Untersuchungsverfahren das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletzt habe.
Das Bundesstrafgericht liess sich am 10. August 2017 vernehmen. Die BA beantragt mit Stellungnahme vom 24. August 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer replizierten am 19. September 2017.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über Kontensperren und damit über Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 79 BGG. Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen insbesondere Strafuntersuchungen wegen Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB), wenn die untersuchten Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind (Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO).
Als Inhaber und Inhaberinnen der gesperrten Konten sind die Rechtsuchenden beschwerdelegitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Da es sich um Vermögensbeschlagnahmen handelt, ist auch der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131 sowie ständige Praxis; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4334).
Soweit die Beschwerdeführer hingegen die im vorinstanzlichen Verfahren streitige Nicht-Einstellung des Verfahrens sinngemäss mitanfechten, ist darauf schon mangels nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils nicht einzutreten (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 140 f. mit Hinweisen; 115 Ia 311 E. 2c S. 315; Urteile 1B_318/2017 vom 30. November 2017 E. 3; 1B_245/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.1; 1B_222/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 3.5-3.6). Ausserdem liegt diesbezüglich kein anfechtbarer Entscheid der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen vor (Art. 79 BGG).
2. Die Beschwerdeführer bestreiten zunächst den hinreichenden Verdacht einer Straftat. In diesem Zusammenhang werfen sie der Vorinstanz willkürliche Tatsachenfeststellungen und die Verletzung eines Beweisverwertungsverbotes vor. Der angefochtene Entscheid verletze insofern insbesondere Art. 9 BV sowie Art. 141 und Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO.
2.1. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f.; zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil 1B_75/2017 vom 16. August 2017 E. 4.4; je mit Hinweisen). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; s.a. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333).
2.2. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 334; 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
2.3. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat (z.B. aktive oder passive Bestechung vom Amtsträgern) im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB).
2.4. Der Geldwäschereiverdacht wird im angefochtenen Entscheid wie folgt begründet:
Gemäss einem Urteil des 7. Bundesgerichtes von Rio de Janeiro vom 3. August 2016 habe der Beschwerdeführer 1 als Generaldirektor und Aktionär seines Bauunternehmens zwischen 2007 und 2015 den ehemaligen Präsidenten einer Tochtergesellschaft des staatlichen brasilianischen Energiekonzerns E.________ mit ca. 1 Mio. brasilianischen Reals bestochen, um an Aufträge der Gesellschaft zu gelangen. Daraus habe das Bauunternehmen des Beschwerdeführers 1 hohe Profite erwirtschaftet. Das brasilianische Gericht habe ihn deswegen der aktiven Bestechung eines Amtsträgers, der Geldwäscherei und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation schuldig gesprochen und zu 21 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Aus den im schweizerischen Strafverfahren edierten Bankunterlagen werde ersichtlich, dass Vermögenswerte des begünstigten Bauunternehmens auf die gesperrten Konten geflossen seien.
Bei der auftraggebenden Gesellschaft handelt es sich nach den Feststellungen der Vorinstanz um ein halbstaatliches (gemischtwirtschaftliches) Unternehmen ("Sociedade de Economia Mista"). Auch die Organe von solchen Unternehmen erfüllen grundsätzlich das funktionale Amtsträgerschaftsmerkmal von Art. 322septies StGB (vgl. Michel Dupuis et al., in: Code pénal, Petit commentaire, 2. Aufl., Basel 2017, Art. 322septies N. 7; Mark Pieth, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 322septies N. 11-14; Trechsel/Pieth, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 322septies N. 1). Bei der Bestechung fremder Amtsträger handelt es sich sodann um ein Verbrechen (im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Das Vortatenerfordernis des Geldwäschereitatbestandes ist insofern erfüllt und steht dem dargelegten Tatverdacht nicht entgegen. Die Bestechung von Amtsträgern ist im Übrigen auch in Brasilien strafbar (vgl. Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Nach den Darlegungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer 1 diesbezüglich bereits von einem brasilianischen Gericht verurteilt.
Die Vorinstanz und die Bundesanwaltschaft behaupten nicht, es lägen Schmiergelder auf den gesperrten Konten oder es seien solche über diese Konten an bestochene Personen transferiert worden. Vielmehr legen sie Indizien dafür dar, dass das Bauunternehmen des Beschwerdeführers 1 deliktisch erzielte Profite auf die Konten überwiesen haben könnte. Unter den Geldwäschereitatbestand fallen nach dem Wortlaut von Art. 305bis Ziff. 1 StGB alle Handlungen, die geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie der Täter weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.
2.5. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bestehen nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen konkrete Anhaltspunkte für geldwäschereiverdächtige Zahlungen auf ihre Konten:
Unter die Geldwäschereistrafnorm fällt auch das (Verschleierungszwecken dienende) systematische Verschieben von deliktischem Profit. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannten "Offshore"-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100; s.a. BGE 142 IV 207 E. 7.2.2 S. 213; vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 15 Rz. 51-55; Marc Forster, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 27 GwUe N. 9; Mark Pieth, BSK StGB, Art. 305bis N. 40, 48 f.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, Rz. 599-602). Geldwäscheverdacht kann sich auch aus einer auffälligen Verflechtung der betroffenen Personen und Konten mit Finanztransaktionen im konkreten Umfeld von schwer wiegenden internationalen Korruptionsfällen ergeben (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtes 1A.175/176/2004 vom 25. November 2004 E. 2.7 und E. 3.4-3.5; zu dieser Praxis s.a. Marc Forster, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 287-289; Zimmermann, a.a.O., Rz. 595-598).
Zwar wird in der Beschwerde argumentiert, das involvierte Bauunternehmen des Beschwerdeführers 1 habe im inkriminierten Zeitraum keine Überweisungen auf Schweizer Konten veranlasst und damit auch keinen Geschäftsgewinn in die Schweiz transferiert. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz ergebe jedoch eine Durchsicht der edierten Bankunterlagen, dass im untersuchten Deliktszeitraum diverse Überweisungen hoher Beträge insbesondere auf ein Konto der Beschwerdeführerin 2 geflossen seien. Auf einem Konto des Beschwerdeführers 1 seien zwei hohe Überweisungen des deliktisch begünstigten Bauunternehmens verbucht. Bei der Beschwerdeführerin 2 handle es sich um eine in Panama domizilierte Stiftung, welche keine kommerzielle Tätigkeit ausübe und an welcher der Beschwerdeführer 1 wirtschaftlich berechtigt sei. Es könne beim derzeitigen Stand der Untersuchung nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass auf die gesperrten Konten durch Korruption erzielte Profite (bzw. Surrogate davon) transferiert worden seien. Folglich bestehe gegenüber dem Beschwerdeführer 1 bei Würdigung sämtlicher bisheriger Beweisergebnisse derzeit ein hinreichender Geldwäschereiverdacht.
2.6. Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, lässt keine willkürlichen entscheiderheblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz und keine im Ergebnis bundesrechtswidrigen Erwägungen zum Tatverdacht erkennen:
Sie machen geltend, es seien im Jahr 2008 zwar einige Zahlungen des Bauunternehmens des Beschuldigten auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 erfolgt. Mit dem Bau der fraglichen Anlage sei jedoch erst ab Juni 2010 begonnen worden. Die vom fraglichen Unternehmen ausgeführten Arbeiten seien sogar erst zwischen 2010 und 2012 öffentlich ausgeschrieben worden. Die Vorinstanz legt konkrete Anhaltspunkte dafür dar, dass der Vergabe dieser Aufträge Amtsbestechung zugrunde lag.
Es liegt nahe, dass die mutmasslichen Schmiergeldzahlungen vor der faktischen Vergabe und damit vor Beginn der Bauarbeiten erfolgten. Beim jetzigen Untersuchungsstand lässt sich auch nicht ausschliessen, dass die erkaufte Zusage von lukrativen Geschäften bereits vor den (nur zum Schein erfolgten) öffentlichen Ausschreibungen zu wirtschaftlichen Vorteilen des Bauunternehmens geführt haben könnte. Selbst wenn nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen keine Schmiergelder von den (oder auf die) betroffenen Schweizer Konten geflossen sind, erscheinen die erwähnten Finanztransaktionen vor dem Hintergrund des massiven internationalen Korruptionsfalles beim jetzigen Stand des Verfahrens verdächtig. Der wirtschaftliche Hintergrund der fraglichen Zahlungen, der auch in der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar erläutert wird, bildet im Übrigen Gegenstand der hängigen Untersuchung.
2.7. Das von den Beschwerdeführern angerufene Beweisverwertungsverbot lässt den dargelegten Tatverdacht nicht dahinfallen:
Sie machen geltend, der bei den Akten liegende, auf Deutsch übersetzte Auszug des Urteils des 7. Bundesgerichtes von Rio de Janeiro vom 3. August 2016 sei nicht verwertbar. Der Urheber der Übersetzung sei unbekannt, und diese Person sei (vermutlich) auch nicht auf die Straffolgen einer allfälligen falschen Übersetzung hingewiesen worden, weshalb das Beweismittel ungültig, von Vornherein unverwertbar und aus den Akten zu entfernen sei. Der angefochtene Entscheid verletze insofern Art. 141 Abs. 2 und Abs. 5 StPO.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer darf das brasilianische Urteil bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes im Untersuchungsverfahren Berücksichtigung finden: Der abschliessende Entscheid über die Verwertbarkeit einzelner Beweismittel im Hauptverfahren bleibt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich dem Sachrichter vorbehalten. Allgemeine Beweisverwertungsverbote (gestützt auf Art. 141 StPO) sind im Vorverfahren nur durchzusetzen, wenn die Unverwertbarkeit gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben (Art. 141 Abs. 1 StPO) oder bereits offensichtlich ist. Dies gilt auch für möglicherweise ungültige Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (BGE 143 IV 270 E. 7.6 S. 285; 142 IV 207 E. 9.8 S. 227; 141 IV 289 E. 1 S. 291 f.; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_75/ 2017 vom 16. August 2017 E. 4.4).
Die genannten Voraussetzungen treffen hier (für den auf Deutsch übersetzten Auszug aus dem brasilianische Urteil, auf den sich die Vorinstanz teilweise stützt) nicht zu. Zwar erwägt die Vorinstanz, dass die Übersetzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht vollständig entspreche. Ein Beweisverwertungsverbot, das es zum Vornherein ausschlösse, das ausländische Strafurteil als Beweismittel heranzuziehen, ist jedoch nicht ersichtlich. Weder legen die Beschwerdeführer dar, weshalb es nicht möglich wäre, das Urteil vollständig übersetzen und amtlich beglaubigen zu lassen, noch, inwiefern der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Urteilsauszug in wesentlichen Punkten falsch übersetzt wäre. Ebenso wenig erklären sie, weshalb die auf dem Dokument ausdrücklich genannte verantwortliche Person als "unbekannt" einzustufen wäre und inwiefern die ebenfalls auf dem Dokument vermerkte elektronische Authentizitätsprüfung (per Internet) nicht zulässig erschiene. Sinngemäss räumen die Beschwerdeführer denn auch ein, dass kein absolutes Verwertbarkeitshindernis (Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 StPO) besteht, sondern höchstens die Formgültigkeit (Art. 141 Abs. 2 StPO) des Beweismittels tangiert ist. Erstens könnte diese im hängigen Strafverfahren noch geheilt werden. Und selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass der Mangel nicht behebbar wäre, sähe das Gesetz - zweitens - keine automatische Unverwertbarkeit vor. Vielmehr könnte der Sachrichter im Rahmen einer Interessenabwägung nötigenfalls prüfen, ob das brasilianische Urteil trotz allfälligen Übersetzungsmängeln Berücksichtigung finden dürfte. Dem Entscheid des Sachrichters über die Beweisverwertung ist daher (nach der oben dargelegten Praxis) im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht vorzugreifen.
2.8. Der Bundesanwaltschaft und der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass im dargelegten Zusammenhang ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Straftat im Sinne von Art. 305bis StGB (mit aktiver und passiver Bestechung von ausländischen Amtsträgern als mutmassliche Vortaten) bestehen. Dass die zuständigen Strafbehörden den hinreichenden Tatverdacht bejaht haben, hält vor dem Bundesrecht stand.
3. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, die Kontensperren seien unverhältnismässig und verstiessen gegen Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO. Es könne nur jener Anteil eines allfälligen deliktischen Profites, der nachweislich kausal auf die angebliche Bestechung zurückzuführen wäre, eingezogen werden. Es fehle an einem tauglichen Einziehungsobjekt im Sinne von Art. 70 StGB. Ein Grossteil der vermeintlichen Geldwäschereihandlungen sei bereits verjährt. Auch verstosse die Strafverfolgung in der Schweiz (nach dem in Brasilien gegen den Beschwerdeführer 1 erfolgten Urteil) gegen den Grundsatz "ne bis in idem".
3.1. Der angefochtenen Entscheid hat noch kein richterliches Einziehungsurteil (Art. 70 StGB) und keine Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung (Art. 71 StGB) zum Gegenstand, sondern erst eine vorsorgliche Einziehungs- bzw. Ersatzforderungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und Art. 71 Abs. 3 StGB). Vermögensbeschlagnahmen sind aufzuheben, falls eine richterliche Einziehung, die Rückgabe (Restitution) an den Geschädigten bzw. die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung schon im Vorverfahren als rechtlich ausgeschlossen erscheinen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1-4.1.2 S. 61-64; 139 IV 250 E. 2.1 S. 252 f.; 137 IV 145 E. 6.3-6.4 S. 151 f.; je mit Hinweisen).
Wie oben dargelegt, ist beim derzeitigen Stand der Untersuchung vom hinreichenden Verdacht auszugehen, dass auf die gesperrten Konten deliktisch erzielte Profite aus einem schwer wiegenden Korruptionsfall verschoben worden sein könnten (vgl. E. 2.5-2.6). Subsidiär erscheint auch ein möglicher Rückgriff auf das gesperrte Vermögen zur Durchsetzung einer staatlichen Ersatzforderung nicht ausgeschlossen. Gesetzliche Prozesshindernisse, welche derzeit eine Fortsetzung des Strafverfahrens ausschlössen, sind nicht dargetan. Die Beschwerdeführer bestreiten die Feststellungen der Vorinstanz nicht, dass zumindest ein Teil der untersuchten Straftaten noch nicht verjährt wäre. Ebenso wenig verstösst die Strafuntersuchung in der Schweiz gegen den Grundsatz "ne bis in idem". Gegenstand des noch nicht rechtskräftigen brasilianischen Urteils bilden (nach den Darlegungen der Strafbehörden des Bundes) Bestechung und Geldwäscherei in Brasilien und nicht der Verdacht, der Beschwerdeführer 1 habe in der Schweiz bzw. auf Schweizer Konten Geldwäscherei betrieben.
Ein strafrechtliches Einziehungsurteil (Art. 70 StGB) oder die richterliche Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung (Art. 71 StGB) erscheint damit noch nicht ausgeschlossen, sondern nach Massgabe des aktuellen Untersuchungsstandes ausreichend wahrscheinlich.
3.2. In der Beschwerde wird weiter eingewendet, es werde dem Beschwerdeführer 1 lediglich einfache Geldwäscherei vorgeworfen. Die Höhe der Kontensperren (im Umfang von Fr. 12 Mio.) und deren bisherige zeitliche Dauer (von 21 Monaten) stünden dazu in einem nicht bundesrechtskonformen Verhältnis.
3.3. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Beschlagnahmen nur verfügt und aufrechterhalten werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahmen rechtfertigt (lit. d). Beschlagnahmen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).
3.4. Dem Beschwerdeführer 1 wird Geldwäscherei in grossem Ausmass mit Korruption eines ausländischen Funktionärs als Vortat zur Last gelegt. Der Grundtatbestand der einfachen Geldwäscherei ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). In schweren Fällen droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (vgl. Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Die Schwere der untersuchten Delikte rechtfertigt im jetzigen Verfahrensstadium die Fortdauer der Kontensperren. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass es sich beim Beschwerdeführer 1 um die beschuldigte Person handelt und die Beschwerdeführerinnen 2-3 (nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen) mit dem Beschuldigten wirtschaftlich und personell eng verflochten sind. Zudem ist nicht ersichtlich und wird auch von den Beschwerdeführern nicht dargelegt, wie die mit den vorsorglichen Beschlagnahmen angestrebten Ziele derzeit durch mildere Massnahmen gewährleistet werden könnten.
4. Die Beschwerdeführer beantragen schliesslich noch die Feststellung, dass die Bundesanwaltschaft (BA) im Untersuchungsverfahren das Beschleunigungsgebot in Strafsachen (Art. 5 Abs. 1 StPO) verletzt habe. Sie machen geltend, die BA habe das Strafverfahren nicht ausreichend vorangetrieben und (entgegen den Anträgen der Beschwerdeführer) nicht eingestellt. Eine Eingabe des Beschwerdeführers 1 vom 29. Juni 2016 betreffend Kontensperren habe die BA "nie formell" entschieden. Erst seine weitere Eingabe vom 16. Dezember 2016 habe die BA mit Verfügung vom 12. Januar 2017 förmlich behandelt.
4.1. Gemäss den Erwägungen des angefochtenen Entscheides haben die Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit ihrem Rechtsbegehren, das Verfahren sei einzustellen) im vorinstanzlichen Verfahren die Rüge der Rechtsverzögerung erhoben. Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes können nur mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden, soweit sie sich auf Zwangsmassnahmen beziehen (Art. 79 BGG). Anfechtbarer Streitgegenstand sind im vorliegenden Fall die Kontensperren. Die akzessorisch erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) ist zulässig, soweit sie sich auf den Erlass oder die Aufhebung dieser Zwangsmassnahmen bezieht. Auf weitere Vorbringen zur Form oder zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses ist hingegen nicht einzutreten (Art. 79 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Insbesondere sind Entscheide der Beschwerdekammer betreffend Einstellung oder Nichteinstellung des Strafverfahrens nicht beim Bundesgericht anfechtbar (vgl. Urteil 6C_1/2007 vom 20. März 2007 E. 1.2; Aemisegger/Dolge, in: Praxiskommentar BGG, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 79 N. 2; Aemisegger/Forster, in: Basler Kommentar BGG, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 79 N. 24, 42; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 322 N. 8).
4.2. Der Beschwerdeführer 1 bestreitet nicht, dass die BA spätestens Anfang Dezember 2016 auf seine Eingabe vom 29. Juni 2016 reagiert hat. Wie die Vorinstanz feststellt, hat die BA am 6. und 12. Dezember 2016 gewisse Beträge auf den gesperrten Konten freigegeben. Am 16. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer 1 ein weiteres Mal um Aufhebung bzw. Reduktion der Kontensperren. Erst in dieser Eingabe verlangte er nach eigener Darlegung eine förmliche (begründete und anfechtbare) "neue" Verfügung. Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 behandelte die BA die Eingabe vom 16. Dezember 2016. In diesem Zusammenhang ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO) dargetan.
5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (je zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung, Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern (zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung) auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Forster