BGer 2C_3/2018 |
BGer 2C_3/2018 vom 05.01.2018 |
2C_3/2018 |
Urteil vom 5. Januar 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,
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gegen
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Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 14. November 2017.
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Erwägungen: |
1. Der 1961 geborene A.________ stammt aus dem Kosovo. Er hielt sich 1984 bis 1989 als Saisonnier in der Schweiz auf. Am 17. September 2002 reiste er wiederum in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches abgelehnt wurde, wobei er (wegen damals als unzumutbar gewerteten Wegweisungsvollzugs) am 26. September 2002 vorläufig aufgenommen wurde. Weil er seit Juni 2003 unbekannten Aufenthalts war, erklärte die zuständige Behörde die vorläufige Aufnahme am 13. Oktober 2003 als erloschen. Nachdem A.________ am 3. November 2003 eine Landsfrau mit Niederlassungsbewilligung geheiratet hatte, wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Ehegatten trennten sich Ende Februar 2008. In der Folge wurde eine weitere Bewilligungsverlängerung rechtskräftig abgelehnt. Einem fünf Tage vor Ablauf der Ausreisefrist gestellten erneuten Nachzugsgesuch der Ehefrau wurde am 30. Juli 2014 entsprochen und A.________ eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Nach Eingang einer anonymen Meldung vom 23. September 2014, wonach keine reelle, gewollte Ehe vorliege, leitete das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Untersuchungen ein. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 verlängerte es die Aufenthaltsbewilligung nicht und ordnete die Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des Amtes für Migration und Integration am 4. August 2016 ab, und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. November 2017 ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 2. Januar 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts sei der Einspracheentscheid vom 4. August 2016 derart aufzuheben, dass das Amt für Migration und Integration anzuweisen sei, seine am 31. Juli 2015 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und ihn nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Zudem beantragt er unentgeltliche Rechtspflege.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein und sich auf die massgebliche Streitfrage zu beziehen und zu beschränken; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
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2.2. Das Verwaltungsgericht erläutert in E. 3 seines Urteils ausführlich, dass die Behörden gestützt auf das anonyme Schreiben vom 23. September 2014 Untersuchungen über die ehelichen Verhältnisse des Beschwerdeführers einleiten durften/mussten; dabei legt es unter Berücksichtigung der beschwerdeführerischen Vorbringen, des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts und der Anforderungen, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben, dar, dass diese Untersuchungen korrekt vor sich gingen und in dieser Hinsicht keine Rechte des Beschwerdeführers missachtet wurden. Aus seinen Erwägungen ergibt sich namentlich (letzter Absatz von E. 3.3), dass und warum keine Veranlassung bestand, die Identität oder Gesinnung des Verfassers des anonymen Schreibens abzuklären. In E. 4 stellt es fest, dass der Beschwerdeführer definitiv keine Ehegemeinschaft mit seiner Ehefrau führe, ohne dass hierfür wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG vorliegen würden, sodass die Möglichkeit einer Berufung auf Art. 43 AuG entfalle. Dass kein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG bestehe, begründet das Verwaltungsgericht in E. 5.1 bzw. 5.2. Warum der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK keine Bewilligungsansprüche ableiten könne, ergibt sich aus E. 6 des angefochtenen Urteils sowie aus E. 7 des Einspracheentscheids des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 4. August 2016, worauf das angefochtene Urteil verweist. Das Verwaltungsgericht verneint schliesslich das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (E. 7).
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Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, das Abstellen auf ein anonymes Schreiben zu bemängeln und diesbezüglich die Verletzung von Art. 29 Abs. 2 sowie von Art. 9 BV zu behaupten. Er unterlässt es, sich mit den diesbezüglichen umfassenden Ausführungen in E. 3 des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz sei darüber hinweg gegangen, dass er Familienangehörige in der Schweiz habe, nämlich alle seine vorehelichen Kinder und seine Enkelkinder, zu denen er ein inniges und somit schützenswertes Verhältnis habe. Inwiefern diese familiären Beziehungen im Hinblick auf die von ihm beantragte Verlängerung der ausländerrechtlichen Bewilligung unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK oder sonst wie von Belang sein könnten, tut er nicht dar, obwohl E. 6.3.2 und E. 7 des Einspracheentscheids ihm allen Anlass dazu gegeben hätten.
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2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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