BGer 6B_1136/2017 |
BGer 6B_1136/2017 vom 05.01.2018 |
6B_1136/2017
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Urteil vom 5. Januar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Vorenthalten des Führerausweises); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 20. September 2017 (BK 17 105).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. |
Die Staatsanwaltschaft nahm am 13. Juni 2017 eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft aus dem Umfeld der Motorfahrzeugkontrolle Solothurn und des Ambulatoriums der psychiatrischen Dienste betreffend Vorenthaltens des Führerscheins bzw. der Fahrberechtigung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2017 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Am 4. Juli 2017 stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches am 10. August 2017 abgewiesen wurde. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer Frist bis 30. August 2017 zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 800.-- angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Da die Sicherheitsleistung nicht innert Frist einging, trat das Obergericht androhungsgemäss auf die Beschwerde am 20. September 2017 nicht ein.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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2. |
Das Obergericht hat sich mit der materiellen Seite der Angelegenheit nicht befasst. Folglich kann dies auch das Bundesgericht nicht tun (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen diesbezüglichen Ausführungen nicht zu hören.
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3. |
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
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4. |
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
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5. |
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei beim Sozialamt und habe die Fr. 800.-- aufgrund finanzieller Probleme nicht bezahlen können. Soweit er sich damit auf den Standpunkt stellen will, er habe angesichts seiner wirtschaftlichen Situation Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, verkennt er, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO), wozu er sich indessen vor Bundesgericht nicht äussert. Im Übrigen hat das Obergericht diese Frage mit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege am 10. August 2017 bereits beurteilt. Ob diese Gesuchsabweisung noch zusammen mit dem Nichteintretensentscheid vom 20. September 2017 wegen Nichtbezahlung der Sicherheitsleistung angefochten werden kann, muss nicht geprüft werden, weil auf die Beschwerde so oder anders nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander. Dass und inwiefern die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und der Nichteintretensentscheid wegen Nichtbezahlen der Sicherheitsleistung rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Diese genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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6. |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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