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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_1375/2017
Urteil vom 5. Januar 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten auf Berufung (Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 6. November 2017 (SST.2017.291).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer reichte am 4. Dezember 2017 beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. November 2017 ein. Der Eingabe lag der angefochtene Bescheid nicht bei, weshalb das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG aufforderte, den Mangel bis zum 16. Dezember 2017 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Gleichzeitig wies das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hin. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2017 zugestellt.
2.
Der Beschwerdeführer reichte am 5. und 29. Dezember 2017zwei weitere Eingaben beim Bundesgericht ein, denen jedoch kein der Beschwerde an das Bundesgericht zugänglicher letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG beilag. Die Eingaben genügen im Übrigen den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, da sie weder ein Begehren noch eine hinreichende Begründung enthalten. Eine Nachbesserung der Beschwerde ist infolge Ablaufs der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) nicht mehr möglich, weshalb das mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 gestellte Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung des angefochtenen Entscheids für den Verfahrensausgang gegenstandslos geworden ist.
Auf die Weiterleitung des der Eingabe vom 5. Dezember 2017 beiliegenden Entscheids vom 17. November 2017 als implizites Gesuch um schriftliche Begründung an das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau als entscheidende Behörde wurde infolge Ablaufs der 10-tägigen Frist beim Bundesgericht abgesehen.
3.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held