BGer 4D_90/2017 |
BGer 4D_90/2017 vom 08.01.2018 |
4D_90/2017 |
Urteil vom 8. Januar 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
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vom 10. Oktober 2017 (410 17 258 ark [D 209],
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150 2017 707 III).
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In Erwägung, |
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. August 2017 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- oder zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ansetzte;
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dass innert Frist beim Kantonsgericht Basel-Landschaft weder ein Kostenvorschuss noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einging, weshalb der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. September 2017 eine Nachfrist angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, dass bei Ausbleiben des Kostenvorschusses oder des Gesuchs um Kostenbefreiung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;
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dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 10. Oktober 2017 auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nichteintrat;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 19. November 2017 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Oktober 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Oktober 2017 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte;
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. November 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass mit dem Entscheid in der Sache der Antrag um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
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dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird;
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskostenerhoben.
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3. |
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Januar 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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