Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_349/2017
Urteil vom 8. Januar 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden,
Neue Steig 15, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden
vom 22. November 2016 (O3V 15 3).
Sachverhalt:
A.
Der 1966 geborene A.________ meldete sich im Februar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden veranlasste verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 21. November 2014 einen Leistungsanspruch mit der Begründung, aus arbeitsmedizinischer Sicht seien dem Versicherten jegliche leichten und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten zumutbar.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden ab (Entscheid vom 22. November 2016).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids ab August 2014 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter die Angelegenheit "im Sinne der Erwägungen" an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Die Vorinstanz hat in E. 5.1 des angefochtenen Entscheids zutreffend dargelegt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war und Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein sollen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). Korrekt sind auch die Ausführungen, wonach das Gericht - bei gegebenen Voraussetzungen - ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen kann. Darauf wird verwiesen (vgl. auch Urteil 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.2. Mit Blick auf die Verfahrensrechte, namentlich auf den Anspruch auf rechtliches Gehör, setzt eine zeitliche Ausdehnung des Streitgegenstandes unter anderem voraus, dass sich die Verwaltung mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (vgl. Verweise in E. 2.1 hievor). Diesbezüglich stellte das kantonale Gericht im Rahmen seiner Hauptbegründung fest, die IV-Stelle habe sich zu den nach der streitbetroffenen Verfügung vom 21. November 2014 ergangenen medizinischen Unterlagen (Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 9. Februar 2016 sowie eine Vielzahl ärztlicher Zeugnisse des medizinischen Zentrums C.________ zwischen Oktober 2015 und Juni 2016) nicht mehr geäussert. Der Beschwerdeführer bestreitet weder diese Feststellung noch den daraus gezogenen Schluss, es sei in Ermangelung einer "eigentlichen Prozesserklärung" nur der bis zum Verfügungszeitpunkt eingetretene Sachverhalt relevant. Im Gegenteil hält er diese Sicht der Dinge für "grundsätzlich denkbar" und weist eigens auf die Möglichkeit hin, sich für seitherige Veränderungen erneut bei der IV-Stelle anmelden zu können. Weil somit die Beschwerde einer (rechtsgenüglichen) Rüge gegen die vorinstanzliche Hauptbegründung entbehrt, besteht für das Bundesgericht kein Anlass zu diesbezüglichen Weiterungen (vgl. E. 1 hievor).
2.3. Am Ergebnis, dass nur der bis zum Verfügungszeitpunkt eingetretene Sachverhalt relevant ist, ändert entgegen der Beschwerde nichts, dass sich die Vorinstanz auch zum Beweiswert danach ergangener medizinischer Berichte äusserte. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass dies einzig im Rahmen einer im Ergebnis unbeachtlichen (vgl. E. 2.2 hievor) Eventualbegründung geschah. Unbehelflich ist auch die Rüge, der angefochtene Entscheid sei wegen dieser Eventualbegründung "aus formeller Sicht unklar". Das kantonale Gericht führte explizit aus, welcher Eventualität mit der Zweitbegründung Rechnung getragen werden soll. Eine Unklarheit ist in diesen Erwägungen, auf welche verwiesen wird, nicht zu erblicken.
2.4. Dass indessen der vorinstanzliche Schluss auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Aktenlage nur bis zum 21. November 2014 offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Weiterungen dazu erübrigen sich (vgl. E. 1 hievor).
3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Januar 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Williner