Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_320/2017
Urteil vom 9. Januar 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Bircher,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Belassung des Führerausweises unter Auflagen,
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 26. April 2017 (RK 023/17).
Sachverhalt:
A.
A.________ fuhr am 25. Juni 2016 kurz nach 23 Uhr in angetrunkenem Zustand von einem Restaurant in Münchenbuchsee an ihren Wohnort in X.________, wobei sie anlässlich eines Wendemanövers mit einem abgestellten Fahrzeug kollidierte. Die durchgeführte Blutalkoholuntersuchung ergab einen Alkoholwert von mindestens 1.70 und maximal 2.47 Gewichtspromille. Die Polizei nahm ihr den Führerausweis noch in derselben Nacht ab.
B.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern A.________ den Führerausweis vorsorglich und ordnete eine Fahreignungsabklärung an, der sie sich unterzog. Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 21. November 2016 gelangte zum Schluss, dass die Fahreignung von A.________ unter gewissen Auflagen befürwortet werden könne. Gestützt darauf hob das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 28. November 2016 den vorsorglichen Sicherungsentzug auf und verknüpfte die Wiederzulassung zum Strassenverkehr in Ziff. 5 der Verfügung mit den gutachterlich empfohlenen Auflagen, namentlich mit der Einhaltung einer Fahrkarenz nach Alkoholkonsum während zwölf Monaten sowie der Durchführung von halbjährlichen Verlaufskontrollen zur Überprüfung eines sozialverträglichen Trinkverhaltens mittels Haaranalysen während desselben Zeitraums. Zugleich ordnete es aufgrund der als schwere Widerhandlung eingestuften Trunkenheitsfahrt einen rückwirkenden Warnungsentzug von vier Monaten an (Art. 16c Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a SVG), der im Verfügungszeitpunkt bereits vollständig vollstreckt war.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache von A.________ betreffend die Ziff. 5 der Verfügung blieb erfolglos. Desgleichen wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (nachfolgend: Rekurskommission) ihre Beschwerde am 26. April 2017 ab, nachdem sie die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wieder hergestellt hatte.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Juni 2017 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, sämtliche ihr auferlegten Auflagen für die weitere Zulassung als Motorfahrzeugführerin seien vollumfänglich zu streichen. Eventualiter seien geeignetere, mildere Ersatzmassnahmen anzuordnen, namentlich eine periodische Fahreignungsuntersuchung durch eine Vertrauensärztin, allenfalls verbunden mit Blutalkoholanalysen.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, die Rekurskommission und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Replik.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Rekurskommission die Wiederzulassung der Beschwerdeführerin zum Strassenverkehr unter gewissen Auflagen bestätigte. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausschlussgrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als zur Auflagenerfüllung Verpflichtete zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Streitig ist vorliegend nur, ob die Vorinstanz die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf des Warnungsentzugs gegen Auflagen (Ziff. 5 der zugrundeliegenden Verfügung) zu Recht geschützt hat.
2.1. Die Rekurskommission schloss gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig ist, den Führerausweis mit Auflagen zu versehen (BGE 131 II 248 E. 6 f. S. 251 f.), auf die Rechtmässigkeit der verfügten Auflagen. Zur Begründung führte sie aus, bei der Beschwerdeführerin liege ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch vor, weshalb es im Sinne einer milderen Massnahme zulässig sei, die Belassung des Führerausweises mit Auflagen zu verbinden (E. 5 des angefochtenen Entscheids). Dabei stützte sie sich auf die Praxis des Bundesgerichts zur Trunksucht ab. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es lägen keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Fahrtüchtigkeit infolge Alkoholmissbrauchs vor, weshalb sie einen Anspruch darauf habe, den Führerausweis vorbehaltlos zurückzuerhalten.
2.2. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Voraussetzung hierfür ist, dass die Person frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).
Die Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Die Person muss mithin in einem Mass abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (vgl. zum Ganzen BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; Urteile 1C_147/2017 vom 22. Juni 2017 E. 3.2.2; 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.3).
2.3. Die Vorinstanz stellte in ihrer Entscheidfindung massgeblich auf das von ihr als vertretbar eingestufte verkehrsmedizinische Gutachten vom 21. November 2016 ab, das die Fahreignung unter gewissen Auflagen befürwortet. Darin erblickt die Beschwerdeführerin eine qualifiziert falsche Sachverhaltsfeststellung, weil das Gutachten ihrer Ansicht nach völlig unschlüssig ist.
Ob ein Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, in die das Bundesgericht nur eingreift, sofern sie offensichtlich unrichtig ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; Urteil 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016 E. 5.2). Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen (BGE 136 II 214 E. 5 S. 223 f.). Dies ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3 S. 338). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, kann ein Abstellen darauf gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345 f.).
2.4. Im hier zu beurteilenden Fall ist dem explorativen Interview im verkehrsmedizinischen Gutachten im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer früheren beruflichen Tätigkeit phasenweise vermehrt Alkohol getrunken hat. Als sie im Jahr 2012 zu ihrem aktuellen Arbeitgeber wechselte, habe sie ihren Alkoholkonsum jedoch massiv reduziert und trinke nur noch an Wochenenden und anlässlich von Festivitäten. Sie habe Alkoholkonsum und die Teilnahme am Strassenverkehr stets voneinander getrennt. Über die Trunkenheitsfahrt am 25. Juni 2016 habe sie sich viele Gedanken gemacht und sich gefragt, warum sie überhaupt ins Fahrzeug gestiegen sei. Damals sei sie besonders stark belastet gewesen, zumal sie 13 bis 14 Stunden am Tag gearbeitet und Spannungen mit ihrem Freund gehabt habe, bei ihrer krebskranken Mutter Metastasen gefunden worden seien und sie eine Woche zuvor an der Beerdigung eines guten Schulfreundes gewesen sei. Seit drei Monaten halte sie jedoch eine Alkoholabstinenz ein, was ihr überhaupt keine Mühe bereite.
Die Gutachterin hielt zu diesen Aussagen fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Situation im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt sehr nachvollziehbar geschildert. Hinsichtlich ihres Trinkverhaltens seien keine Bagatellisierungstendenzen erkennbar und es seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen ihre Angaben sprächen. Auch liessen die Befunde der Haaranalyse keine Zweifel an dem von ihr angegebenen Alkoholkonsum bzw. an ihrer Abstinenz aufkommen. Aus dem Gutachten geht ferner hervor, dass der von der Expertin zusätzlich eingeholte ärztliche Bericht der Beschwerdeführerin eine stabile psychische Konstitution attestiert und ihr allgemeiner Gesundheitszustand zu keinen relevanten Bemerkungen Anlass gibt.
2.5. Aufgrund dieser - bis auf die Trunkenheitsfahrt selbst - durchwegs positiven gutachterlichen Befunde erscheint es in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachterin die Fahreignung der Beschwerdeführerin nur unter bestimmten Auflagen befürwortet. Sie begründet die aus ihrer Beurteilung gezogenen Schlüsse entgegen den bundesgerichtlichen Anforderungen an Arztberichte denn auch nicht näher (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 1C_242/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). Ebenso wenig vermögen die Erwägungen der Rekurskommission zur Stichhaltigkeit der gutachterlichen Ergebnisse und zum Vorliegen eines die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholmissbrauchs zu überzeugen. Auf einen solchen kann nicht schon deshalb geschlossen werden, weil die Auflagen im Gutachten unter dem Titel "Alkoholproblematik (verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch) " aufgeführt worden sind. Soweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ferner vorhält, sie habe zumindest phasenweise übermässig Alkohol getrunken, kann ihr nicht gefolgt werden. Die von der Beschwerdeführerin gemachte Aussage im explorativen Interview bezog sich auf das berufliche Umfeld bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber, für den sie schon mehrere Jahre nicht mehr tätig ist. Seit ihrem Stellenwechsel konsumiert sie nach ihren eigenen Angaben massiv weniger Alkohol und trinkt nur noch an Wochenenden oder an speziellen Anlässen. Gründe, welche die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen zu schmälern vermöchten, werden keine namhaft gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr ergab die chemisch-toxikologische Untersuchung der bei der Beschwerdeführerin am 8. November 2016 entnommenen Kopfhaare für den Zeitraum von Ende Mai bis Ende August 2016 gemäss Gutachten lediglich eine Ethylglucuronid (EtG) -Konzentration von weniger als 7 pg/mg Haare. Die forensisch-toxikologische Haaranalyse auf EtG ist eine in der verkehrsmedizinischen Begutachtung eingesetzte, beweiskräftige Analysemethode, die vom Bundesgericht anerkannt wird (vgl. BGE 140 II 334 E. 3 S. 337). Werte von unter 7 pg/mg Haare liefern keinen Hinweis für einen regelmässigen relevanten Alkoholkonsum (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, Ziff. 6.2). Selbst wenn - wie die Vorinstanz - davon ausgegangen würde, dass dieser Wert aufgrund der kosmetisch behandelten Haare der Probandin zu niedrig ausgefallen ist, spräche eine EtG-Konzentration von über 7 pg/mg Haare immer noch bloss für einen moderaten bzw. sozialverträglichen Alkoholkonsum. Dieser gälte erst ab einem Wert von mehr als 30 pg/ mg Haare als übermässig, womit indizienweise auf grobe Alkoholexzesse bzw. -missbrauch geschlossen werden könnte (vgl. a.a.O.; Urteile 1C_615/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2; 1C_523/2011 vom 5. März 2012 E. 2.4). Dies ist bei der Beschwerdeführerin jedoch offensichtlich nicht der Fall und fände auch keine Stütze in ihren von der Gutachterin als glaubhaft eingestuften Angaben zu ihrem Trinkverhalten.
Im Rahmen des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin im Strassenverkehr fällt einzig der Vorfall vom 25. Juni 2016 negativ ins Gewicht. Ansonsten verfügt sie über einen ungetrübten automobilistischen Leumund, was grundsätzlich für eine intakte Fahreignung spricht. Ausserdem zeigte sie bei ihrer Trunkenheitsfahrt deutliche Ausfallerscheinungen, indem sie anlässlich eines Wendemanövers mit einem parkierten Fahrzeug kollidierte. Insofern ist trotz der hohen Blutalkoholkonzentration in der Nacht des Alkoholrausches davon auszugehen, dass sie nicht über die Alkoholtoleranz bzw. -gewöhnung einer schweren Trinkerin verfügt (vgl. BGE 129 II 82 E. 5.2 S. 88 mit Hinweisen). Überdies ereignete sich der Vorfall in einer Phase in ihrem Leben, in der sie aufgrund des hohen Arbeitspensums, den Spannungen mit ihrem Freund, der Verschlechterung des Gesundheitszustands ihrer krebskranken Mutter und der Beerdigung eines guten Schulfreunds besonders stark belastet war. Anzeichen dafür, dass diese spezielle Situation weiterhin andauern würde, bestehen nicht. Bei einer Würdigung sämtlicher Umstände präsentiert sich der Vorfall vom 25. Juni 2016 somit als einmaliger, wenn auch grober Ausrutscher einer bisher im Strassenverkehr unauffällig gebliebenen, unbescholtenen Fahrzeugführerin, der nicht generell Zweifel an ihrer Fahreignung zu wecken vermag.
Im Weiteren ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu würdigen, dass sie gemäss der Gutachterin nicht versuchte, ihr Trink- oder Fahrverhalten zu bagatellisieren und sich von Anfang an einsichtig zeigte. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass sie nach der Trunkenheitsfahrt freiwillig beschloss, eine Alkoholabstinenz einzuhalten, was ihr offenbar überhaupt keine Mühe bereitet. An diesen Angaben ist gemäss der Gutachterin nicht zu zweifeln und sie werden durch den anlässlich der Laboruntersuchung ihrer Haarprobe für den Zeitraum von Ende August bis Ende Oktober 2016 gemessenen Wert, bei dem kein EtG nachgewiesen werden konnte, bestätigt (vgl. verkehrsmedizinisches Gutachten vom 21. November 2016, S. 3). Damit zeigt sie auf, dass sie in der Lage ist, ihren Alkoholkonsum zu kontrollieren, weshalb weder Indizien für eine Trunksucht oder einen verkehrsrelevanten Alkoholüberkonsum vorliegen noch eine naheliegende Gefahr besteht, dass sie sich erneut im akuten Rauschzustand ans Steuer setzen wird. Vielmehr bietet sie zuverlässig Gewähr dafür, dass sie den Genuss von Alkohol und die Teilnahme am Strassenverkehr genügend zu trennen vermag.
2.6. Insgesamt bestanden für die Vorinstanz somit triftige Gründe, um von den nicht näher begründeten und sich nicht ohne Weiteres aus den gutachterlichen Abklärungen ergebenden Schlussfolgerungen der Expertin bzw. den entsprechend verfügten Auflagen abzuweichen. Angesichts der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, ihres bisherigen Verhaltens im Strassenverkehr, ihrer Konsumgewohnheiten und ihrer Aufarbeitung des Vorfalls drängte sich vielmehr die Annahme auf, dass kein verkehrsrelevanter Eignungsmangel vorliegt und insofern ein Warnungsentzug ausreicht, um sie in Zukunft zuverlässig von weiteren Trunkenheitsfahrten abzuhalten. Unter diesen Umständen erweist sich die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf des Warnungsentzugs gegen Auflagen als nicht verhältnismässig und ist bundesrechtswidrig.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid (betreffend die Auflagen zur Wiedererteilung des Führerausweises) aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Die Rekurskommission wird über die Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren neu zu befinden haben.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid vom 26. April 2017 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid im Kostenpunkt an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti