BGer 6B_836/2017
 
BGer 6B_836/2017 vom 10.01.2018
 
6B_836/2017
 
Urteil vom 10. Januar 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Traub.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Amt für Justizvollzug, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verweigerung der bedingten Entlassung, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2017 (VWBES.2017.179).
 
Sachverhalt:
A. Das damalige Solothurner Kriminalgericht verurteilte X.________ am 11. November 2001 wegen mehrfachen Mordes, mehrfachen vollendeten Mordversuchs, versuchten qualifizierten Raubes, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe. Das Gericht ordnete gleichzeitig eine vollzugsbegleitende ambulante psychotherapeutische Behandlung an. Auf den Zeitpunkt der frühstmöglichen bedingten Entlassung (21. Januar 2015) hin stellte X.________ ein entsprechendes Gesuch (Art. 86 StGB). Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte die ablehnende Verfügung des kantonalen Departements des Innern (Urteil vom 19. Juni 2015). Am 29. Januar 2016 beantragte X.________ wiederum, er sei bedingt zu entlassen. In Umsetzung eines Entscheids des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 23. März 2016 hob das Departement die ambulante Massnahme auf, weil der damit verfolgte Zweck erfüllt sei. Dieselbe Behörde verweigerte am 17. Juni 2016 die bedingte Entlassung erneut. Das Verwaltungsgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 31. August 2016.
X.________ reichte am 13. Januar 2017 ein weiteres Gesuch um bedingte Entlassung ein. Das Departement lehnte auch dieses ab (Verfügung vom 3. Mai 2017).
B. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 30. Juni 2017).
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei bedingt zu entlassen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei er unter geeigneten Auflagen bedingt zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege (Gerichtskosten und Rechtsvertretung).
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und Befangenheit vor. Vor seiner Anhörung habe bereits ein ausformulierter Entscheidtext vorgelegen. Im Interesse der Transparenz und Fairness nötige Verfahrensschritte wie die Einholung und Präsentation der Berichte aller involvierten Stellen, deren Mitteilung an den Betroffenen, dessen Befragung und die Darstellung der daraus zu ziehenden Schlüsse seien unterlassen worden. Es sei davon auszugehen, dass der Entscheid materiell schon vor der Anhörung festgestanden habe.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, bei der Anhörung handle es sich "nicht um einen 'pfannenfertigen' Entscheid - auch wenn der Wortlaut der Anhörung mit dem Entscheid vom 3. Mai 2017 praktisch identisch ist - sondern, wie der Titel 'Gewährung des rechtlichen Gehörs [...]' schon aussagt, um die Gewährung des rechtlichen Gehörs". Dabei seien die Faktenlage umfassend aufgearbeitet, ein Fazit gezogen, die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Vertreters schriftlich festgehalten worden. Letzterer habe zudem die Gelegenheit wahrgenommen, zur Anhörung schriftlich Stellung zu nehmen. Die gerügten Verletzungen von Verfahrensrechten lägen daher nicht vor.
1.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) garantiert den betroffenen Personen Mitwirkungsrechte im Verfahren, die ihnen kraft ihrer Persönlichkeit zukommen. Die Parteien haben insbesondere Anspruch, sich vor Fällung des Entscheids zur Sache zu äussern, und darauf, dass ihre erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise abgenommen werden, sowie, an der Erhebung von Beweisen mitzuwirken oder zumindest zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102; 137 II 266 E. 3.2 S. 270).
1.4. Die teilweise etwas zirkelschlüssige Argumentation der Vorinstanz lässt zwar offen, in welcher Form konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers effektiv in die Verfügung vom 3. Mai 2017 eingeflossen sind und die Entscheidfindung im Zeitpunkt der Anhörung noch ergebnisoffen gewesen ist. Indessen zeigt der Beschwerdeführer seinerseits nicht auf, welche Aspekte ungewürdigt geblieben sein sollen resp. inwiefern die Art, wie seine Mitwirkungsrechte umgesetzt worden sind, den Einbezug der betreffenden Standpunkte verhindert haben soll. Auf die Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2. 
2.1. In der Sache rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die prognostische Bedeutung des Entscheids des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 23. März 2016 verkannt. Dieses Urteil sah die Aufhebung der ambulanten Massnahme vor, weil der damit verfolgte Zweck erfüllt sei. Das angefochtene Urteil - so weiter der Beschwerdeführer - missachte in der Folge auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Je länger ein Freiheitsentzug gedauert habe, desto strengere Anforderungen seien im Rahmen der Risikoanalyse an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen.
2.2. 
2.2.1. Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener ist frühestens nach 15 Jahren (im Falle ausserordentlicher, in seiner Person liegender Umstände frühestens nach zehn Jahren) bedingt zu entlassen, wenn sein Verhalten im Strafvollzug es rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und 4 StGB). Die Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens muss umso grösser sein, je schwerer die Taten wiegen, denen es vorzubeugen gilt. Bei besonders schwerwiegenden oder gefährlichen Anlasstaten sind deshalb entsprechend höhere legalprognostische Anforderungen zu stellen. Allerdings dürfen die diesbezüglichen Voraussetzungen auch in diesem Bereich nicht derart streng gehandhabt werden, dass der verurteilten Person letztlich kaum eine Chance auf bedingte Entlassung bleibt. Nicht jede noch so entfernte Gefahr rechtfertigt es, die bedingte Entlassung zu verweigern. Die Ablehnung einer bedingten Entlassung ist durch konkrete, gewichtige Anhaltspunkte zu belegen, die für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen und das Restrisiko als unvertretbar erscheinen lassen (zum Ganzen BGE 125 IV 113 E. 2a S. 115; 124 IV 193 E. 3 S. 194; 119 IV 5 E. 2 S. 8).
2.2.2. Die für den Entscheid über die bedingte Entlassung zuständige Behörde hat ein weites Ermessen. In deren Beurteilung der Bewährungsprognose greift das Bundesgericht nur korrigierend ein, wenn eine Über- resp. Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204).
2.3. Die formellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung (u.a. zeitliches Erfordernis, Verhalten im Vollzug) sind nicht strittig. Die Vorinstanz verweist auf den Austrittsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 24. November 2016, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers tadellos gewesen sei, auf den Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Olten vom 9. Februar 2017, welcher ihm wiederum ein einwandfreies Verhalten attestierte, sowie auf das Schreiben der Bewährungshilfe vom 16. März 2017, in welchem - wie schon im Frühjahr 2016 - Vollzugslockerungen empfohlen werden. Laut einer Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 25. April 2017 scheine die positive Entwicklung allerdings zu stagnieren, weil der Beschwerdeführer keine Bereitschaft zeige, sich aktiv an der weiteren Tataufarbeitung zu beteiligen. Er sei der Auffassung, es stehe ihm eine bedingte Entlassung zu. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er einer Vollzugsöffnung im Rahmen von begleiteten Ausgängen und danach einer Versetzung in eine offene Anstalt oder in eine Übergangswohnung zustimmen würde. Die Frage nach den nächsten sinnvollen Schritten lasse sich erst beantworten, wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen von Vollzugsöffnungen bewähren könne. Diese Vorkehrungen seien "schrittweise so zu gestalten, dass letztendlich eine Versetzung in ein offenes Vollzugssetting [...] resultiere und folgend die bedingte Entlassung bewilligt werden könne". Dies vorausgesetzt, der Beschwerdeführer halte sich an die jeweiligen Vorgaben.
Die Vorinstanz folgert, es gebe Hinweise auf legalprognostisch relevante Fortschritte. Der Beschwerdeführer arbeite seit kurzem wieder kooperativer mit der Vollzugsanstalt und der Vollzugsbehörde zusammen. Das Amt für Justizvollzug habe denn auch am 1. Juni 2017 begleitete Ausgänge bewilligt. Dennoch habe sich bis jetzt nichts an der Tatsache geändert, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht im Rahmen von Vollzugsöffnungen habe bewähren können. Es sei demnach abzuwarten, wie er mit grösseren Freiheiten umgehen werde. Es lägen taugliche Vorschläge für eine schrittweise Vollzugsöffnung vor, deren Umsetzung vor allem an der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers zu scheitern drohe.
2.4. Die Vorinstanzen verschliessen sich dem Argument des Beschwerdeführers nicht, nach Gesichtspunkten der Verhältnismässigkeit erscheine die bedingte Entlassung - mit Blick darauf, dass die formellen Bedingungen dafür gegeben seien - je länger desto dringlicher. Strittig ist nur, unter welchen Voraussetzungen eine bedingte Entlassung umgesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer darauf hin, nach gutachterlicher Feststellung liessen sich die früher als deliktrelevant beschriebenen Persönlichkeitszüge nicht mehr klinisch beobachten. Aktuell bestehe keine psychische Störung. Frühere diagnostische Einschätzungen seien aus heutiger Sicht zu stark auf die Situation im näheren zeitlichen Umfeld der Anlassdelikte fokussiert gewesen; dabei sei die Persönlichkeitsentwicklung im zeitlichen Verlauf zu wenig berücksichtigt worden. Diese gutachterlichen Befunde sind legalprognostisch bedeutsam. Mit Blick auf die Taten, deretwegen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, besteht jedoch nach wie vor ein dringendes öffentliches Interesse daran, dass der im Vollzugsrahmen erzielte Therapieerfolg erst einmal erprobt wird, indem sich der Beschwerdeführer bei Gelegenheit von Vollzugsöffnungen schrittweise an die Freiheit gewöhnt und sich dabei praktisch bewährt (vgl. Urteil 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014 E. 4.6). Hinzu kommt, dass die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach einem langjährigen Freiheitsentzug sorgfältig geplant sein will, um eine Überforderung zu vermeiden. Unter den genannten Umständen erscheint die bedingte Entlassung nicht als erste und einzige Vorkehr zur Vorbereitung auf ein Leben in Freiheit; vielmehr ist jene ihrerseits auf dem Wege vollzugsöffnender Massnahmen vorzubereiten.
Nicht zuletzt mit Blick auf das Ermessen der Vollzugsbehörde (oben E. 2.2.3) ist es daher bundesrechtskonform, wenn die Vorinstanz beim Stand der Dinge im Zeitpunkt ihres Urteils davon ausgegangen ist, die prognostische Grundlage für eine bedingte Entlassung sei solange nicht ausreichend geklärt, wie die vorbereitenden Vollzugsöffnungen nicht umgesetzt worden sind.
2.5. Der vorinstanzlich festgestellte Mangel an Kooperation seitens des Beschwerdeführers war wohl weitgehend darauf zurückzuführen, dass er die vorbereitenden Vorkehrungen als Schikanen begriffen hat, weil er irrig davon ausging, er habe Anspruch auf eine 
3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen; das Rechtsbegehren des bedürftigen Beschwerdeführers war nicht aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Rechtsanwalt Martin Gärtl wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Traub