Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_299/2017
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Urteil vom 11. Januar 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiberin Petry.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 1. Februar 2017 (VB.2016.00730).
Sachverhalt:
A.
A.a. B.A.________ (geb. 1975) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Im November 1991 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern. Im Februar 2000 heiratete er im Kosovo eine Landsfrau, A.A.________, welche er im November 2000 in die Schweiz nachzog. Das Ehepaar hat zwei Kinder (geb. am xx.xx.1999 und am xx.xx.2001).
A.b. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde B.A.________ wiederholt straffällig. Zwischen 1994 und 2003 wurde er zu verschiedenen Bussen bzw. Freiheitsstrafen u.a. wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Hehlerei und waffenrechtlichen Vergehen verurteilt.
Am 29. Januar 2008 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen Betäubungsmitteldelikten und Verstössen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, elf Monaten und neun Tagen.
Nachdem er bereits im November 1998, März 2000 und Dezember 2003 wegen seiner Straffälligkeit verwarnt worden war, verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. November 2009 eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem verhängte das damalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) am 23. August 2010 ein unbefristetes Einreiseverbot über B.A.________. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im September 2010 wurde B.A.________ in sein Heimatland ausgeschafft. Die Aufenthaltsbewilligungen der Ehefrau und der Kinder wurden indessen verlängert. A.A.________ verfügt seit Juli 2016 über eine Niederlassungsbewilligung und hat im Rahmen ihres Einbürgerungsverfahrens am 7. November 2016 das Winterthurer Gemeindebürgerrecht erworben. Die beiden Kinder besitzen das Schweizer Bürgerrecht. Seit seiner Wegweisung hat B.A.________ den Kontakt zu seiner Familie aufrechterhalten und regelmässig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine Familie im Rahmen einer vorübergehenden Suspendierung seines Einreiseverbots zu besuchen.
B.
Am 18. September 2015 ersuchten die Eheleute um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung für B.A.________. Das Migrationsamt lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. März 2016 ab. Ein dagegen erhobener Rekurs bei der Sicherheitsdirektion blieb erfolglos (Entscheid vom 21. Oktober 2016). Mit Urteil vom 1. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. März 2017 beantragen A.A.________ und B.A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Es sei B.A.________ der Aufenthalt bei seiner Ehefrau und seinen Kindern im Rahmen des Familiennachzugs zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die Sicherheitsdirektion und das Staatssekretariat für Migration auf Vernehmlassung verzichten, beantragt das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, falls das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf deren Erteilung bzw. Verlängerung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario). In der Beschwerdeschrift wird in vertretbarer Weise geltend gemacht, der Beschwerdeführer verfüge gestützt auf Art. 43 AuG i.V.m. Art. 8 EMRK über einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau und seinen beiden eingebürgerten Kindern. Die Beschwerde ist zulässig und die Beschwerdeführer sind dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445).
3.
3.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Angesichts der vom Beschwerdeführer verlangten Mitwirkungspflicht und der für den Nachweis einer verminderten Rückfallgefahr beschränkten Beweismöglichkeiten hätte die Vorinstanz ihn mündlich anhören müssen, um einen persönlichen Eindruck für die Prognosestellung zu gewinnen, die in casu von zentraler Bedeutung sei. Eventualiter hätte sie ein Sachverständigengutachten einholen müssen.
3.2. Der Gehörsanspruch umfasst namentlich das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst indes grundsätzlich kein Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Auch lässt sich daraus keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente ableiten. So kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).
3.3. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers mit den Akten auseinandergesetzt und keine wesentlichen Umstände ausser Acht gelassen. Der Beschwerdeführer hatte darüber hinaus im gesamten kantonalen Verfahren die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Es ist nicht ersichtlich, welche neuen entscheidwesentlichen Informationen, die sich nicht schon aus den Akten ergeben bzw. die er nicht hätte schriftlich einbringen können, aus seiner Befragung hätten gewonnen werden können. Das Bundesgericht verkennt nicht, dass es sich für ein Gericht je nach Konstellation als notwendig erweisen kann, sich im Rahmen einer mündlichen Anhörung einen unmittelbaren persönlichen Eindruck einer Person zu verschaffen (vgl. BGE 142 I 188 E. 3.3 S. 193). Dies wurde in strafrechtlichen Entscheiden ausdrücklich anerkannt, wenn es um die Beurteilung von Bewährungsaussichten geht (vgl. Urteil 6S.26/2004 vom 27. Mai 2004 E. 2.3). Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend ausführt, hat im vorliegenden Fall die konkrete Rückfallgefahr eine untergeordnete Bedeutung, da bei ausländischen Personen, die sich - wie der Beschwerdeführer - nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen können, generalpräventive Gesichtspunkte in die Beurteilung miteinfliessen dürfen (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; je zum FZA). Zudem sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr um so niedriger, je schwerer die zur Diskussion stehenden Rechtsgüterverletzungen sind (vgl. E. 4.4 hiernach). Mit Blick auf die frühere Straffälligkeit des Beschwerdeführers und in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen ist es schwer vorstellbar, dass selbst ein positiver Eindruck, den der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Richtern im Rahmen einer mündlichen Anhörung hätte vermitteln können, etwas am Ergebnis geändert hätte, durfte doch die Vorinstanz nicht von der Vorgeschichte abstrahieren. Aus denselben Gründen erübrigte sich auch das Einholen eines Sachverständigengutachtens. Insgesamt hat das Verwaltungsgericht somit keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, indem es auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers bzw. das Einholen eines Gutachtens verzichtet hat. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.
4.
4.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte einer Person mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt. Nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG erlischt dieser Anspruch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Ein solcher Widerrufsgrund ist gegeben, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 S. 381).
Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fast acht Jahren im Jahr 2008 hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt. Gemäss Art. 51 ist damit der Anspruch auf Familiennachzug grundsätzlich erloschen.
4.2. Es kann das in Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, 153 E. 2.1 S. 154 f.). Der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147).
4.3. Nach der bundesgerichtlichen Praxis verunmöglicht eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AuG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen nicht zumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, wenn er sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und sich für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint. Die Rechtsprechung hat angenommen, dass eine Neuüberprüfung etwa nach fünf Jahren erfolgen kann, oder auch schon vorher, wenn sich die Umstände derart geändert haben, dass eine neue Beurteilung ernstlich in Betracht fällt (Urteile 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2). Besteht nach diesen Grundsätzen Anspruch auf eine Neubeurteilung, so heisst das noch nicht, dass auch Anspruch auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, haben ihre Bedeutung nicht verloren; die Behörde muss aber eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (zit. Urteile 2C_1224/2013 E. 5.2 und 2C_1170/2012 E. 3.5.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (Urteil 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.4 mit Hinweis).
4.4. Wann der Zeitpunkt gekommen ist, an dem die früheren Straftaten als Erlöschensgründe nach Art. 51 AuG dahinfallen und für sich alleine den Ansprüchen nach Art 42 ff. AuG nicht weiter entgegenstehen, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind bzw. waren, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Je weiter die Straftaten der ausländischen Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren Straftaten kommen wird. Je nach den Umständen kann es sinnvoll sein, von der betroffenen Person zunächst eine weitere Bewährung im Rahmen von bewilligungsfreien Besuchsaufenthalten zu verlangen und erst danach einen Daueraufenthalt zu bewilligen (Urteil 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2 und 3.4).
Die Praxis tendiert zur Zurückhaltung bei der Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen, wenn den Straftaten, die zum Widerruf der (früheren) Bewilligung geführt haben, ein schweres Verschulden zugrunde liegt. So hat das Bundesgericht im Urteil 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 die Verweigerung der (Wieder-) erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Ehemann der Beschwerdeführerin geschützt, dessen Bewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz widerrufen worden war. Gegen den Betroffenen war eine Einreisesperre auf unbestimmte Zeit verfügt worden, welche aber zu einem späteren Zeitpunkt wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. Im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils waren seit Deliktsbegehung knapp 15 Jahre, seit der Verurteilung fast zwölf Jahre, seit Entlassung aus dem Strafvollzug gut zehn Jahre und seit der Ausschaffung über acht Jahre vergangen. Auch im Urteil 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 hielt das Bundesgericht es für zulässig, einem hier geborenen türkischen Staatsbürger, der u.a. wegen versuchter Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Gegen den Betroffenen war eine Einreisesperre von drei Jahren verfügt worden. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils waren über sieben Jahre seit der Verurteilung und rund fünf Jahre seit der Entlassung aus dem Strafvollzug bzw. der Ausschaffung vergangen. Das Bundesgericht ging davon aus, dass bei entsprechender Bewährung ein neues Gesuch in zwei bis drei Jahren gestellt werden könne. Auch im Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 wurde die Verweigerung des Familiennachzugs eines kosovarischen Staatsangehörigen bestätigt, dessen Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Verurteilung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe u.a. wegen Raubes nicht verlängert worden war. Über den Betroffenen war eine dreijährige Einreisesperre verhängt worden. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils waren seit der Verurteilung über sieben Jahre und seit der Ausschaffung sechs Jahre vergangen. Auch hier hielt das Bundesgericht eine weitere Bewährung von zwei bis drei Jahren für angemessen.
4.5. Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Januar 2008 nach wie vor genügend Gewicht hat, um ihm den Aufenthalt bei seiner Ehefrau und den Kindern auch heute noch zu verwehren, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Urteil annimmt.
4.5.1. Ausgangspunkt bildet die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, elf Monaten und neun Tagen namentlich wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte. Das Obergericht des Kantons Zürich ging in seinem Urteil vom 29. Januar 2008, auf welches die Vorinstanz verweist, von einem sehr schweren Verschulden aus. Der Beschwerdeführer hatte als Mitglied einer Bande aus rein finanziellen Motiven eine erhebliche Menge Drogen umgesetzt, wobei er innerhalb der Drogenhierarchie auf mittlerer Stufe stand. Die Vorgehensweise liess auf einen hohen Organisationsgrad schliessen. Im Strafverfahren konnte ihm das Obergericht weder kooperatives Verhalten noch Einsicht oder Reue attestieren. Sein Verhalten zeuge im Gegenteil von einer "erheblichen Unbelehrbarkeit", da er trotz seiner Vorstrafen in gravierender Art und Weise erneut straffällig geworden sei. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot ausgesprochen.
In Anbetracht der schweren Straftat und mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2005 trotz mehrfacher Verwarnung und ungeachtet der Konsequenzen für die Familie immer wieder delinquierte, hielt es die Vorinstanz nicht für ausgeschlossen, dass er in der Schweiz wieder in deliktische Verhaltensmuster zurückfallen und das Zusammenleben mit seiner Frau und seinen Kindern erneut durch Straftaten aufs Spiel setzen könnte. Insgesamt bestehe daher weiterhin ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.
4.5.2. Zu berücksichtigen ist indessen der Zeitablauf und das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (1. Februar 2017) waren seit der letzten Straftat (Dezember 2004) etwas über zwölf Jahre, seit der Verurteilung durch das Obergericht (Januar 2008) neun Jahre und seit der Entlassung aus dem Strafvollzug und der Ausschaffung ins Heimatland (September 2010) rund sechseinhalb Jahre vergangen. Nach seiner Ausschaffung lebte der Beschwerdeführer getrennt von seiner in der Schweiz verbliebenen Familie. Er hat jedoch den Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern aufrechterhalten und sie regelmässig besucht. Die Vorinstanz anerkennt ausdrücklich, dass er das gegen ihn verhängte Einreiseverbot beachtet und die Schweiz nach den ihm gewährten Besuchsaufenthalten in der Regel fristgerecht verlassen hat. Positiv ist ebenfalls zu werten, dass er laut Arbeitsbestätigung vom 15. November 2016, auf welche die Vorinstanz verweist, seit 2011 einer geregelten Arbeit im Kosovo nachgeht. Gemäss einer im kantonalen Verfahren eingereichten Bescheinigung vom 30. März 2016 des "Grundlegenden Gerichts in Peja - Zweigstelle Deçan" der Republik Kosovo sind gegen den Beschwerdeführer keine Strafverfahren anhängig. Wie die Vorinstanz jedoch richtig bemerkt, geht aus dieser Bescheinigung nicht zweifelsfrei hervor, ob der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereinreise in den Kosovo straffrei geblieben ist bzw. ob die Auskunft für das gesamte kosovarische Territorium gilt. Die Beschwerdeführer machen geltend, im Kosovo könnten Auskünfte über Straflosigkeit und Strafverfahren nicht via ein Zentralstrafregister erhältlich gemacht werden. Diese Informationen seien zwingend beim Gericht am Wohnort des Gesuchstellers einzuholen, wobei das entsprechende Gericht sich kundig mache, ob sonst an einem Gericht Strafverfahren gegen den Gesuchsteller eingeleitet worden seien bzw. dieser andernorts bestraft worden sei. Bei diesen Vorbringen handelt es sich allerdings um reine Parteibehauptungen, für die keine entsprechenden Belege vorliegen. Es ist somit fraglich, ob die eingereichten Unterlagen mit hinreichender Zuverlässigkeit die strafrechtliche Bewährung des Beschwerdeführers im Heimatland nachzuweisen vermögen. Dies muss aber vorliegend nicht abschliessend geklärt werden, da sich der vorinstanzliche Entscheid - wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich - im Ergebnis als verhältnismässig erweist.
4.5.3. In die Interessenabwägung ist die Situation der Beschwerdeführerin und der Kinder miteinzubeziehen. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass sich die Ausreise für die seit dem Jahr 2000 in der Schweiz ansässige Beschwerdeführerin und die beiden eingebürgerten Kinder als unzumutbar erweist. Den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zufolge ist die Familie durch die Trennungssituation stark belastet. Insbesondere sei die Ehefrau als alleinerziehende Mutter überfordert. Sie leide an Depressionen bzw. einer Angststörung und sei auf die Unterstützung von in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen. Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass sich die Rückkehr des Beschwerdeführers durchaus positiv auf die Familiensituation auswirken könnte. Ebenso ist verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin den Beistand ihres Ehemannes wünscht. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Trennung der Familie auf den Entscheid der Beschwerdeführerin selbst zurückgeht, die durch den Verbleib in der Schweiz den Verzicht auf ein gemeinsames Familienleben bewusst in Kauf genommen hat.
4.5.4. Wenn die Ehe in der Schweiz gelebt werden könnte, wäre damit zweifellos für die Ehefrau ein stärkerer Beistand bei der Kindererziehung verbunden. Die Tochter der Beschwerdeführer ist allerdings inzwischen volljährig und der Sohn bereits 16 Jahre alt. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Präsenz des Vaters sei für die Kinder von zentraler Bedeutung, müssen sie sich entgegenhalten lassen, dass die Beziehung zwischen dem Vater und seinen Kindern bereits vor dessen Ausreise im Jahr 2010 nur in eingeschränktem Masse gelebt werden konnte, befand sich dieser doch zwischen 2005 und 2010 in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug. Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz mit Blick auf das Kindeswohl zum Schluss kommt, dass im heutigen Zeitpunkt die Notwendigkeit der ständigen Präsenz des Beschwerdeführers zu relativieren ist.
4.6. Unter Würdigung aller Umstände erscheint es derzeit noch vertretbar, wenn das Verwaltungsgericht das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers nach wie vor höher gewichtet als die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen an seiner dauerhaften Anwesenheit in der Schweiz. Vor seiner Ausschaffung im Jahr 2010 hat das Verhalten des Beschwerdeführers zu erheblichen Klagen Anlass gegeben. Trotz wiederholter strafrechtlicher Verurteilungen und ausländerrechtlicher Verwarnungen delinquierte er weiter und sogar schwerer, wurde er doch zu einer fast achtjährigen Freiheitsstrafe in einem für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders sensiblen Bereich verurteilt (vgl. zur strengen Praxis des Bundesgerichts bei Betäubungsmitteldelinquenz aus rein finanziellen Motiven BGE 139 I 31 E. 2.3.3. S. 35). Aufgrund der Art und Schwere der von ihm begangenen Rechtsgüterverletzungen sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr gering (vgl. E. 4.4 hiervor). Ferner kann nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2010 ein unbefristetes Einreiseverbot ausgesprochen wurde. Zwar wäre ein solches Verbot heute grundsätzlich nicht mehr denkbar, da Art. 67 Abs. 3 AuG die Höchstdauer für die Einreisesperre auf fünf Jahre beschränkt. Wie die Vorinstanz jedoch richtig bemerkt, bildet die Fünfjahresdauer die
Untergrenze bei Anlasstaten gemäss dem heutigen Art. 66a StGB, zu denen die vom Beschwerdeführer begangenen qualifizierten Betäubungsmitteldelikte gehören. Diese Neuregelung findet zwar nicht auf den Beschwerdeführer Anwendung; hingegen darf die darin zum Ausdruck kommende Wertung bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden (vgl. Urteil 2C_1003/2016 vom 10. März 2017 E. 5.2). Auch wenn dem Beschwerdeführer seit seiner Ausschaffung im Jahr 2010 nichts Negatives zur Last gelegt werden kann, erscheint die Zeitspanne mit Blick auf das vorausgegangene Verhalten als (noch) zu kurz, um das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung entscheidend in Frage zu stellen.
4.7. Die Beschwerdeführer berufen sich auf das Urteil 2C_94/2016 vom 2. November 2016. Die Umstände im genannten Fall unterscheiden sich jedoch in wesentlichen Punkten von der vorliegenden Konstellation (u.a. bzgl. Aufenthaltsstatus, Ausmass der Straffälligkeit, Alter bei Begehung der schwersten Straftat, Höhe der ausgesprochenen Strafe). Zudem waren im zitierten Fall dem Widerruf keine Verwarnungen vorausgegangen. Schliesslich ging es dort um einen in der Schweiz geborenen Ausländer, während hier der Beschwerdeführer erst im Alter von 16 Jahren in die Schweiz kam. Somit vermögen die Beschwerdeführer aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
4.8. In Anbetracht aller Umstände und mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung ist die vorinstanzliche Würdigung, wonach zum heutigen Zeitpunkt (noch) kein Anspruch auf Familiennachzug besteht, nicht zu beanstanden. Ohne wesentliche Änderung der Sachlage wird sich der Beschwerdeführer weiterhin im Rahmen von Suspendierungsverfügungen zu bewähren haben, bevor eine erneute Prüfung vorzunehmen ist.
Im Ergebnis hält der vorinstanzliche Entscheid vor Bundesrecht stand.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die unterliegenden Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Petry