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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5D_267/2017
Urteil vom 11. Januar 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Basel-Stadt,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung (Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 13. November 2017 (ZK 17 556).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 6. April 2017 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, definitive Rechtsöffnung für eine Steuerforderung von Fr. 8'095.92, Fr. 130.-- Mahn- und Inkassogebühren, Fr. 1'725.75 aufgelaufene Verzugszinsen bis 27. September 2016 sowie für Verzugszinsen von 4 % auf dem Betrag von Fr. 8'095.92 ab 28. September 2016. Am 17. April 2017 verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss eine schriftliche Entscheidbegründung. Diese datiert vom 25. April 2017. Binnen der Beschwerdefrist wurde keine Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid an das Obergericht des Kantons Bern erhoben.
Mit Eingabe vom 5. November 2017 (Postaufgabe 6. November 2017) verlangte der Beschwerdeführer beim Obergericht die Revision des Entscheids des Regionalgerichts vom 6. April 2017. Mit Entscheid vom 13. November 2017 trat das Obergericht auf das Revisionsgesuch nicht ein.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
3.
Das Obergericht ist auf das Revisionsgesuch mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten. Nach der klaren, auch für Laien verständlichen Regelung sei für die Revision jenes Gericht zuständig, das zuletzt in der Sache entschieden habe (Art. 328 Abs. 1 ZPO), vorliegend also das Regionalgericht. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch ausdrücklich an das Obergericht gewandt und das Regionalgericht als Vorinstanz bezeichnet. Eine Pflicht zur Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Behörde bestehe nicht. Da auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei und demnach der rechtskräftige Entscheid des Regionalgerichts bestehen bleibe, seien die Anträge des Beschwerdeführers in der Sache nicht zu behandeln.
Vor Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer, er habe sich gleichzeitig an Ober- und Regionalgericht gewandt. Er belegt jedoch nicht, dass er auch beim Regionalgericht ein Revisionsgesuch eingereicht hätte. Selbst falls er dies getan hätte, wäre dieses Gesuch vorliegend nicht zu beurteilen, denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig das beim Obergericht eingereichte Revisionsgesuch. Mit den Erwägungen des Obergerichts, wonach er sich ausdrücklich an das Obergericht gewandt und das Regionalgericht als Vorinstanz bezeichnet habe, befasst er sich nicht. Ebenso wenig legt er dar, weshalb das Obergericht sein Revisionsgesuch an das Regionalgericht hätte weiterleiten müssen. Sodann behauptet er, sein Gesuch um Parteiverhandlung sei übergangen worden. Er belegt aber nicht, dass er im Revisionsverfahren ein solches Gesuch gestellt hat. Im Übrigen wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen den Rechtsöffnungsentscheid bzw. die betriebene Steuerforderung, statt sich mit dem angefochtenen Entscheid des Obergerichts auseinanderzusetzen. Er übergeht, dass sich das Obergericht mit der Sache (und mit den entsprechenden Anträgen) aufgrund der Unzulässigkeit der Revision nicht zu befassen hatte.
Der Beschwerdeführer zeigt demnach nicht ansatzweise auf, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108Abs. 1 lit. b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg