Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_9/2018
Urteil vom 12. Januar 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
Einwohnergemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg,
Beschwerdeführerin,
gegen
BDWM Transport AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kohler,
Bundesamt für Verkehr (BAV),
Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern.
Gegenstand
Plangenehmigung betreffend Sanierung Bahnübergänge Bahnhofstrasse, Friedlisbergstrasse,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, Instruktionsrichter, vom 20. November 2017
(A-5292/2017).
Erwägungen:
1.
Die BDWM Transport AG (Bremgarten-Dietikon-Bahn) reichte am 20. Dezember 2013 dem Bundesamt für Verkehr ein Projekt zur Sanierung des Bahnübergangs Friedlisbergstrasse sowie weiterer Bahnübergänge ein und ersuchte um deren Genehmigung im ordentlichen eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren. Während der öffentlichen Planauflage erhob u.a. die Einwohnergemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg Einsprache beim Bundesamt für Verkehr. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wies das Bundesamt für Verkehr die Einsprache der Einwohnergemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg ab, soweit es darauf eintrat und erteilte die nachgesuchte Plangenehmigung unter verschiedenen Auflagen.
2.
Die Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg erhob am 11. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Plangenehmigungsverfügung. Dabei stellte sie den Antrag, die BDWM Transport AG sei mittels vorsorglichen Massnahmen zu verpflichten, bei den Bahnübergängen Friedlisbergstrasse und Bahnhofstrasse im sogenannten Strassenbahnbetrieb zu fahren und hierfür den Fahrplan auf den nächsten Fahrplanwechsel oder so rasch als möglich anzupassen. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 20. November 2017 das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv Ziffer 1). Im Weiteren stellte es die eingegangenen Vernehmlassungen den Verfahrensbeteiligten zu (Ziffer 2) und gab der Einwohnergemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg Gelegenheit, bis zum 20. Dezember 2017 Schlussbemerkungen einzureichen (Ziffer 3).
3.
Die Einwohnergemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg führt mit Eingabe vom 8. Januar 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
4.1. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 21. November 2017 zugestellt worden. Die 30-tägige Frist lief bis 21. Dezember 2017. Die vorliegende Beschwerde wurde am 8. Januar 2018 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG.
4.2. Der Fristenstillstand im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BBG gilt allerdings nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung, für Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) und auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 46 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde kann daher bezüglich der Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen wegen Verspätung nicht eingetreten werden.
5.
Die Beschwerde richtet sich zumindest sinngemäss auch gegen Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs, nämlich gegen die der Beschwerdeführerin eingeräumte Gelegenheit, bis zum 20. Dezember 2017 Schlussbemerkungen einzureichen. Dabei handelt es sich um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid, bei dem der Ausschluss des Fristenstillstandes gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG nicht greift. Die Beschwerdeführerin legt indessen nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar (vgl. dazu Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen), inwiefern die Ansetzung einer Vernehmlassungsfrist in der Hauptsache während der laufenden Rechtsmittelfrist betreffend die vorsorglichen Massnahmen rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte; solches ist auch nicht ersichtlich. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da sowohl der Begründungsmangel als auch die verspätete Beschwerdeeinreichung bezüglich den verweigerten vorsorglichen Massnahmen offensichtlich ist, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG über die Beschwerde entschieden werden.
6.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Instruktionsrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli