Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_140/2017
Urteil vom 12. Januar 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.
Verfahrensbeteiligte
A._________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 21. Dezember 2016 (VB.2016.00560).
Sachverhalt:
A.
A._________ (geb. 1977), serbischer Staatsangebhöriger, reiste am 29. April 1990 zum Verbleib bei den Eltern in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die Niederlassungsbewilligung. Am 25. Juli 1997 heiratete er in Serbien die serbische Staatsangehörige B._________ (geb. 1978), welche im Februar 2000 in die Schweiz einreiste. Auch sie und die gemeinsamen Kinder (geb. 2002, 2006 und 2007) verfügen über die Niederlassungsbewilligung.
A.a. Als Jugendlicher wurde A._________ wegen Hehlerei, Sachbeschädigung, Diebstahls, Raufhandels und weiterer Delikte bestraft.
A.b. Am 15. März 2002 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A._________ zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen mehrfachen Raubs, teilweise unter Mitführung einer Waffe und teilweise in bandenmässiger Begehung (begangen zwischen Mai 1997 und Februar 1998), mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und Kontrollschildern (jeweils begangen im November 1997). Der Vollzug der Strafe wurde für die Dauer einer ambulanten Massnahme aufgeschoben.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich sprach am 16. Dez. 2002 eine förmliche Verwarnung aus und drohte A._________ die Ausweisung an für den Fall, dass er erneut in schwerwiegender Weise delinquieren sollte.
A.c. Mit Strafbefehl vom 20. Juni 2005 verurteilte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich A._________ zu einer (unbedingten) Gefängnisstrafe von drei Monaten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen am 27. August 2003 und 7. Oktober 2003).
Am 19. August 2005 sprach das Migrationsamt des Kantons Zürich eine weitere förmliche Verwarnung aus und stellte A._________ schwerer wiegende polizeiliche Massnahmen in Aussicht, sollte er wiederum gerichtlich bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben.
A.d. Das Bezirksgericht Zürich sprach A._________ am 21. Juni 2010 des Angriffs, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (jeweils begangen am 21. Mai 2009), des Fahrens im fahrunfähigem Zustand (begangen am 5. September 2007) und der Irreführung der Rechtspflege (begangen am 24. April 2008) schuldig. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diese Schuldsprüche mit Urteil vom 26. März 2012 und verurteilte A._________ zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde zum Zweck der Durchführung einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben.
Am 30. Januar 2013 gewährte die Stadtpolizei Zürich im Auftrag des Migrationsamts der Ehefrau von A._________ und am 11. Februar 2013 ihm selbst das rechtliche Gehör betreffend allfällige Entfernungsmassnahmen in Form einer mündlichen Befragung.
A.e. Mit Strafbefehl vom 3. Februar 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl A._________ zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 5. November 2013).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Okober 2015 wurde A._________ zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- wegen Angriffs (begangen am 30. März 2014) verurteilt.
B.
Nachdem A._________ und seiner Ehefrau im Rahmen einer getrennten Befragung durch die Stadtpolizei Zürich am 2. Februar 2016 das rechtliche Gehör gewährt worden war, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 12. Februar 2016 die Niederlassungsbewilligung und wies A._________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 18. Juli 2016, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2016).
C.
A._________ erhebt am 3. Februar 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung auszustellen; eventualiter sei die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf Vernehmlassung, ebenso das Staatssekretariat für Migration.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2017 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gegenstandslos geworden, nachdem A._________ nach gerichtlicher Aufforderung den fehlenden Bedürfnisnachweis nicht erbracht, sondern den Kostenvorschuss innert erstreckter Frist am 20. März 2017 einbezahlt hat.
Erwägungen:
1.
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_794/2016 vom 20. Januar 2017 E. 1.1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Form, Frist und Legitimation gemäss Art. 42, Art. 100 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 BGG) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
3.
Zunächst ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht davon ausgeht, die Vorinstanz habe einen (teilweisen) Nichteinretensentscheid gefällt. Die Vorinstanz hat alle Anträge des Beschwerdeführer s behandelt und die Beschwerde materiell abgewiesen. Der Zusatz "soweit darauf einzutreten ist" bezieht sich nicht auf das Rechtsverhältnis, welches mit den Beschwerdeanträgen abgeändert werden sollte, sondern darauf, dass die Vorinstanz nicht auf alle (im Rahmen der Beschwerde begründungerhobenen) Vorbringen des Beschwerdeführers eingehen wollte, weil sie diese als zu wenig substanziiert erachtete. Soweit der Beschwerdeführer dieses Vorgehen rechtsgenüglich (vgl. E. 2.2) beanstandet, ist darauf im Rahmen der Gehörs- und Sachverhaltsrügen einzugehen.
4.
Der Beschwerdeführer machteine Verletzung verschiedener Verfahrensgarantien geltend. Aufgrund der formellen Natur der entsprechenden Ansprüche sind diese Rügen vorab zu behandeln (BGE 142 I 188 E. 3 S. 190; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).
4.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem sie entgegen seines Antrags auf den Beizug weiterer Strafakten, auf die Befragung des vorsitzenden Strafrichters, auf die Befragung seiner selbst sowie seiner Ehefrau, seiner Kinder und seines Vaters sowie auf die Befragung der behandelnden Psychologin verzichtet habe.
4.1.1. Nach der Rechtsprechung umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Diese Verfassungsgarantie steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148).
4.1.2. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, warum sie die Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt erschliesst sich lückenlos aus den Akten, weshalb sich (weitere) Befragungen erübrigen. Insbesondere ist eine Befragung der behandelnden Psychologin nicht zielführend, weil es auf das Rückfallrisiko hier nicht ankommt (vgl. E. 7.2 hiernach). Der Beschwerdeführer und seine Frau konnten sich bereits anlässlich der Befragung durch die Stadtpolizei Zürich am 2. Februar 2016 eingehend zu ihrer Situation äussern. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass sie dabei auch die Interessen ihrer Kinder haben einfliessen lassen. Es ist zwar - entgegen der Vorinstanz - richtig, dass eine Anhörung von Kindern unter 14 Jahren nicht ausgeschlossen ist (Art. 47 Abs. 4 AuG regelt erstens einen anderen Fall und verbietet zweitens keine Anhörung jüngerer Kinder). Indessen gibt es keine Hinweise darauf, dass die Kinder, insbesondere die älteste Tochter, wie der Beschwerdeführer hervorhebt, die Trennung von ihrem Vater nicht verkraften könnten (vgl. auch E. 9.3.2 hiernach). Die Rüge ist unbegründet.
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dem vorinstanzlichen Gericht habe es an der Unparteilichkeit gefehlt, weshalb es vorbefasst gewesen sei. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, ohne jedoch zu erläutern, inwiefern eine unzulässige Vorbefassung vorgelegen haben soll. Auf die Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht einzugehen (vgl. E. 2.2).
5.
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt "in verschiedenen Bereichen" unvollständig oder falsch dargestellt.
5.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ist (nur) als willkürlich zu bezeichnen, wenn die Behörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 f.).
5.2. Soweit die Rüge über die - nach Ansicht des Beschwerdeführers - zu Unrecht verweigerten Beweisabnahmen (vgl. E. 4.1) hinausgeht, ist sie nicht substanziiert. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz rechtserhebliche Tatsachen unvollständig oder falsch dargestellt haben soll. Es ist darauf nicht näher einzugehen (vgl. E. 2.2 und 5.1).
6.
6.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art. 59-61 oder Art. 64 StGB angeordnet wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG) oder wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Diese beiden Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (Art. 63 Abs. 3 AuG).
6.2. Längerfristig im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG ist eine Freiheitsstrafe, welche die Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 S. 379).
Art. 63 Abs. 3 AuG kommt nicht zum Tragen, da die Verurteilungen, welche Anlass für eine strafrechtliche Landesverweisung hätten geben können, vor Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsgrundlage (Art. 66a StGB) am 1. Oktober 2016 ergangen sind.
6.3. Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten infolge der Schuldsprüche vom 21. Juni 2010 wegen Angriffs, mehrfacher einfacher Körperverletzung (beide begangen am 21. Mai 2009), Fahrens im fahrunfähigem Zustand (begangen am 5. September 2007) und Irreführung der Rechtspflege (begangen am 24. April 2008) - das Strafmass wurde erst mit Urteil des Obergerichts vom 26. März 2012 festgelegt, weil der Beschwerdeführer hinsichtlich anderer Delikte freigesprochen wurde - ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers erfüllt (vgl. E. 6.2). Der Beschwerdeführer hätte im Übrigen bereits nach der Verurteilung vom 15. März 2002 zu drei Jahren und neun Monaten Zuchthaus gestützt auf Art. 10 Abs.1 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) ausgewiesen werden können, worauf die Niederlassungsbewilligung erloschen wäre (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Die Tatsache, dass das Migrationsamt nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils vom 26. März 2012 vorerst - zu Gunsten des Beschwerdeführers - auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung verzichtet hat, ändert nichts daran, dass der Widerrufsgrund erfüllt ist.
7.
Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Art. 96 Abs. 1 AuG geht in Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf, weshalb die Interessenabwägung in einem Schritt vorzunehmen ist.
7.1. Das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1; 137 I 247 E. 4.1.2). Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutzbereich von Art. 8 EMRK, ist der Eingriff in das entsprechende Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen am Erhalt bzw. an der Erteilung des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2; Urteil des EGMR El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] § 53).
7.2. Bei der Interessenabwägung sind die Art und Schwere der begangenen Straftaten, das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung, die Dauer des Aufenthalts im Land, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten der betroffenen Person während dieser, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland, der gesundheitliche Zustand sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Bei schwerer Straffälligkeit, insbesondere bei schweren Delikten gegen Leib und Leben, muss selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Zudem dürfen bei ausländischen Personen, die sich - wie der Beschwerdeführer - nicht auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen können, generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Urteil 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015 E. 5.3).
8.
8.1. Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Gemeint ist die Strafe, welche die Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt, nicht eine später ergangene Verurteilung, welche - wie hier - das Verfahren faktisch ausgelöst hat. Solche später erwirkten Strafen werden - wie die Vorstrafen - im Rahmen der Verhältnismässigkeit zusätzlich gewürdigt. Dasselbe gilt für ein Wohlverhalten in der Zeit vor oder nach der Verurteilung, welche dem Widerruf zugrunde liegt.
8.2. Der Beschwerdeführer war nicht nur kein Ersttäter - (erstmalige Delinquenz würde sich zu seinen Gunsten auswirken [vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8 S. 154]) -, sondern erfüllt, wie in E. 6.3 hiervor erwähnt, den (damals geltenden) gesetzlichen Ausweisungsgrund schon aufgrund der Verurteilung vom 15. März 2002 zu drei Jahren und 9 Monaten Zuchthaus. Deswegen wurde dem Beschwerdeführer am 15. August 2002 (und am 18. August 2002 seiner Ehefrau) im Auftrag der Sicherheitsdirektion das rechtliche Gehör in Form einer mündlichen Befragung durch die Stadtpolizei Zürich gewährt. Aufgrund der intakten Familienverhältnisse und der guten Prognose des Obergerichts verzichtete die Sicherheitsdirektion damals "im Sinn einer letzten Chance" auf eine Ausweisung und drohte diese lediglich an. Der Beschwerdeführer ergriff diese Chance nicht. Am 20. Juni 2005 kam es zu der Verurteilung zu drei Monaten Gefängnis wegen Betäubungsmitteldelinquenz, wobei ein schwerer Fall im Sinn von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (SR 812.121) in der Fassung vom 20. März 1975 (AS 1975 1220 1228, in Kraft bis 30. Juni 2011) vorlag. Trotz der am 19. August 2005 ausgesprochenen Verwarnung und psychologischer Unterstützung im Rahmen der amulanten Massnahme beging der Beschwerdeführer zwischen 2007 und 2009 jene Delikte, welche zur Verurteilung vom 21. Juni 2010 zu (letztlich) 18 Monaten Gefängnis führten. In diesem Zusammenhang ist von Interesse und daher gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG hinzuzufügen, dass der zuständige Bewährungsdienst des Kantons Zürich am 27. September 2006 die Einstellung der ambulanten Massnahme verfügt hatte, weil diese gescheitert sei. Obwohl nach der Verurteilung vom 26. März 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis der Widerrufsgrund wiederum erfüllt war, verzichtete das Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 11. Februar 2013 darauf, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Das Migrationsamt sprach diesmal keine Verwarnung aus. Auch als der Beschwerdeführer am 3. Februar 2014 zu einer (allerdings relativ geringen) Geldstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 29 km/h [nach Abzug der Sicherheitsmarge]) verurteilt wurde, blieben ausländerrechtliche Massnahmen aus. Erst nachdem der Beschwerdeführerer am 26. Oktober 2015 zu einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen wegen Angriffs verurteilt worden war, gewährte das Migrationsamt ihm und seiner Ehefrau erneut das rechtliche Gehör und widerrief die Niederlassungsbewilligung.
8.3. Der Beschwerdeführer kann aus der Tatsache, dass er nach den beiden 2002 und 2005 ausgesprochenen Verwarnungen nicht mehr förmlich verwarnt wurde, nichts ableiten. Zwar hätte es sich aufgedrängt, den Beschwerdeführer nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 11. Februar 2013 (nach der Verurteilung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe) nochmals förmlich zu verwarnen, zumal Art. 96 Abs. 2 AuG für diesen Fall die Verwarnung als mildere Massnahme vorsieht. Indessen wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung explizit darauf hingewiesen, dass das Migrationsamt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ins Auge fasste. Wenn das Migrationsamt nun - nach zwei früheren Verwarnungen - mit Blick auf die Familie des Beschwerdeführers ein zweites Mal auf diese Massnahme verzichtete, musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass dies die letzte Chance sein würde. Dennoch beging er einige Monate später, am 5. November 2013, die grobe Verkehrsregelverletzung und nach weiteren fünf Monaten, am 30. März 2014, den Angriff.
8.4. Es ist evident, dass der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten alle Chancen vertan und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bewusst in Kauf genommen hat. Aus dem Zeitablauf kann er nichts ableiten, weil er immer wieder straffällig wurde. Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass er die Delikte, welche zur ersten Verurteilung als Erwachsener führten, als junger Erwachsener begangen hatte. Es ist kein Reifeprozess erkennbar, welcher das Verschulden relativieren würde. Im Gegenteil hat sich der Beschwerdeführer als uneinsichtiger Delinquent erwiesen, welcher trotz mehrerer Verwarnungen und psychologischer Unterstützung im Rahmen strafrechtlicher Massnahmen (zuerst ambulant, dann stationär) immer wieder delinquierte, teilweise auch in der Probezeit. Trotz der guten Legalprognose ist er offensichtlich nicht in der Lage, sein Verhalten richtig zu steuern: Anlässlich der Befragung vom 2. Februar 2016 begründete er die massive Geschwindigkeitsüberschreitung (gemessen um 01 Uhr 14) damit, dass sein Sohn krank gewesen sei und er möglichst schnell habe zuhause sein wollen. Zum Angriff vom 30. März 2014 gab er an, ein Kollege habe ihn angerufen und sie hätten sich (mit weiteren Personen) zum Kaffeetrinken getroffen, wobei er - der Beschwerdeführer - nicht gewusst habe, dass der Kollege vorgängig mit diesen Personen ein Problem gehabt habe. So sei es halt zu der Schlägerei gekommen. Diese Äusserungen zeigen klar, dass der Beschwerdeführer nicht über die notwendige Impulskontrolle verfügt und jederzeit wieder straffällig werden kann. Die Äusserungen zeigen ausserdem, dass er das Unrecht in seinem Verhalten nicht einsieht, sondern dieses beschönigt, indem er nach Ausflüchten sucht. Aufgrund dieser Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit hilft es dem Beschwerdeführer nicht, dass die schwersten Delikte, namentlich die Raubtaten, weiter zurückliegen. Sein Verschulden ist als beträchtlich einzustufen und dementsprechend ein ernstzunehmendes sicherheitspolizeiliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts anzunehmen.
9.
Dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Bewilligung sind die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
9.1. Der Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit 26 Jahren in der Schweiz, wobei nicht erstellt werden konnte, ob er nach der Einreise zeitweilig (zwischen 1993 und 1995) wieder nach Serbien zurückgekehrt ist. Es steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer einen grossen Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat, gleichzeitig aber über Anknüpfungspunkte in Serbien verfügt. So lebt noch eine Schwester dort und besitzt sein Vater dort ein Haus, in dem der Beschwerdeführer regelmässig Ferien verbrachte. Vor diesem Hintergrund ist das Interesse an einem Verbleib in der Schweiz als zwar substanziell, aber nicht ausserordentlich hoch einzustufen.
9.2. Die Integration des Beschwerdeführers ist in sozialer Hinsicht nicht geglückt, wie die wiederholte Delinquenz offenbart. Dem Beschwerdeführer ist aber darin zuzustimmen, dass die Integration nicht allein aufgrund der Delinquenz gänzlich verneint werden kann. Wenngleich er keinen Berufsabschluss hat und zeitweise (auch infolge seines Kokainkonsums) durch die Sozialhilfe unterstützt werden musste, ist ihm zugute zu halten, dass er sich beruflich gefangen und seit einigen Jahren auf dem Arbeitsmarkt Fuss gefasst hat.
9.3. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in der Befragung vom 2. Februar 2016 an, sie würde nicht mit dem Beschwerdeführer nach Serbien ausreisen, wenn dessen Niederlassungsbewilligung widerrufen würde. Die Kinder seien in der Schweiz geboren und würden hier zur Schule gehen; zudem arbeite sie selbst in einem Pensum von ca. 60% als Reinigungskraft. Sie habe eine Vollzeitanstellung bei einem Spital in Aussicht. Ob sich diese Anstellung verwirklicht hat, war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht klar. Vor Bundesgericht gibt der Beschwerdeführer jedenfalls an, das durch seine Ehefrau erzielte und erzielbare Einkommen reiche für den Unterhalt nicht aus. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung stehe im Widerspruch zu den finanziellen und emotionalen Interessen seiner Frau und der Kinder.
9.3.1. Es trifft zu, dass im Fall der Wegweisung das Einkommen des Beschwerdeführers wegfällt. Die Vorinstanz hat aber zutreffend erwogen, dass bei einem höheren Arbeitspensum der Ehefrau des Beschwerdeführers die materiellen Folgen der Trennung verkraftbar sind.
9.3.2. Die Ehefrau des Beschwerdeführers musste aufgrund von dessen zahlreichen Vorstrafen und Verwarnungen damit rechnen, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen und damit das Familienleben in der Schweiz verunmöglicht würde. Zudem war sie selbst insgesamt drei Mal im Zusammenhang mit einer möglichen Entfernungsmassnahme gegen den Beschwerdeführer befragt worden (vgl. E. 8.2). Der Widerruf der Bewilligung trifft die Familie nicht unvorbereitet. Sowohl der Ehefrau als auch den Kindern, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 14, 10 und 9 Jahre alt waren, ist es zumutbar, den Kontakt mit dem Beschwerdeführer über die Distanz zu pflegen. Dies ist mit dem Kindeswohl vereinbar, zumal die Kinder überwiegend von der Ehefrau des Beschwerdeführers betreut werden. Zudem war das Familienleben ohnehin während zwei Jahren stark und während eines weiteren halben Jahres leicht eingeschränkt: Der Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 24. Juli 2013 kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 2. Dezember 2010 und 20. Dezember 2012 im Massnahmezentzrum U.________ (SG) aufhielt, bevor er am 20. Dezember 2012 zwecks Durchführung des Arbeitsexternats in die Vollzugsinstitution V.________ übersiedelte. Eine weitere Lockerung erfolgte mit der Aufnahme des Wohn- und Arbeitsexternats am 1. Juli 2013, welches in der Wohnung des Beschwerdeführers in W.________ durchgeführt wurde. Vor diesem Hintergrund ist die Zäsur, welche eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Frau und den Kindern bedeuten würde, zu relativieren. Im Übrigen verschaffen das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; SR 0.107) und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2).
9.4. Was den im gleichen Haushalt lebenden Vater des Beschwerdeführers betrifft, ist fraglich, ob dieses Verhältnis unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt. Die Tatsache, dass der Vater Hilfe bei alltäglichen Dingen wie Rasieren, Essen oder Ankleiden braucht, bedeutet nicht, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159) besteht. Die Vorinstanz hat jedenfalls zutreffend erwogen, dass eine adäquate Betreuung des Vaters in der Schweiz auch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers gewährleistet ist und dass - für den Fall, dass der Schutzbereich bejaht würde - das Interesse des Vaters, den Beschwerdeführer als Bezugsperson zu verlieren, das öffentliche Interesse an der Wegweisung nicht aufzuwiegen vermöchte.
9.5. Der Wideruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig.
10.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Genner