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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2F_1/2018
Urteil vom 16. Januar 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern.
Gegenstand
Beschwerde gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 14. Dezember 2017 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2006 und 2007).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/BE. Zu den hier interessierenden Steuerperioden 2006 und 2007, Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer, erliess die Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV/BE) Veranlagungsverfügungen, die rechtskräftig geworden sind.
1.2. Mit Eingabe vom 21. September 2014 ersuchte der Steuerpflichtige die KSTV/BE hinsichtlich der Steuerperioden 2006 und 2007 um Erlass näher bezeichneter Steuerausstände (jeweils Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer). Die KSTV/BE wies die Gesuche mit Verfügungen vom 20. November 2014 ab. Nach für ihn ungünstigen Beschwerdeentscheiden der beiden kantonalen Rechtsmittelinstanzen gelangte der Steuerpflichtige an das Bundesgericht. Da die Eingabe den Anforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht genügte, trat das Bundesgericht auf die Sache nicht ein (Urteil 2D_37/2016 / 2D_38/2016 vom 27. Januar 2017).
1.3. Mit Eingaben vom 28. September bzw. 19. Oktober 2017 gelangte der Steuerpflichtige in dieser Angelegenheit abermals an die KSTV/BE, wobei er nunmehr sinngemäss um "Korrektur" der (rechtskräftigen) Veranlagungsverfügungen 2006 und 2007 ersuchte. Gegenstand der "Korrektur" sollten insbesondere die Schuldzinsen, Schulden sowie die Fahrkosten bilden. Die KSTV/BE wies die Eingaben, die sie unter dem Gesichtspunkt der Revision bzw. der Berichtigung prüfte, mit Verfügungen vom 27. Oktober bzw. 8. November 2017 ab. Auf Einsprache des Steuerpflichtigen hin bestätigte sie ihren Standpunkt in den Einspracheentscheiden vom 14. Dezember 2017.
1.4. Der Steuerpflichtige unterbreitet dem Bundesgericht am 5. Januar 2018 (Poststempel: 8. Januar 2018) eine Eingabe, die den Titel "Sprungrevision und Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid vom 27. Januar 2017, vor Bundesgericht zum Erlassgesuch der Steuerjahre 2006/2007" trägt. Er stellt rund zehn Anträge und macht geltend, die KSTV/BE lasse sich auf die Sache zu Unrecht nicht ein, weshalb er "Sprungrevision" ans Bundesgericht erhebe.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist im Fall der kantonalen Rechtsprechung nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, und auch dies nur, soweit die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Kantone haben als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichteeinzusetzen (Art. 86 Abs. 2 BGG). Wenn die Beschwerde nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist, bedeutet dies, dass der kantonale Rechtsmittelweg zwingend zu durchlaufen ist.
2.2. Der Steuerpflichtige wendet sich nur scheinbar gegen das Urteil 2D_37/2016 / 2D_38/2016 vom 27. Januar 2017, in der Sache aber gegen zwei Einspracheentscheide der KSTV/BE vom 14. Dezember 2017, worin diese die Voraussetzungen der Revision bzw. der Berichtigung verneint. Gegen solche Entscheide steht die Beschwerde an die (erste) kantonale Beschwerdeinstanz zur Verfügung (Art. 140 ff. DBG [SR 642.11] bzw. Art. 50 StHG [SR 642.14]). Im hier streitbetroffenen Kanton Bern handelt es sich dabei um die kantonale Steuerrekurskommission (Art. 195 ff. des Steuergesetzes [des Kantons Bern] vom 21. Mai 2000 [BSG 661.11] bzw. Art. 9 der Verordnung [des Kantons Bern] vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV/BE; BSG 668.11]).
2.3. Mit Blick auf die dargelegte Rechtslage ist das Bundesgericht unzuständig. Das Bundesgericht kann in einem solchen Fall aber von Amtes wegen zur Weiterleitung der Eingabe an die mutmasslich zuständige kantonale Behörde schreiten (Art. 30 Abs. 2 BGG; Urteile 2C_1091/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2; 2C_886/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Dies ist hier angezeigt.
3.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens an sich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Mit Blick auf die besonderen Umstände kann aber davon abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Bern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die als "Sprungrevision" bezeichnete Eingabe vom 5. Januar 2018 wird als Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 14. Dezember 2017 entgegengenommen.
2.
Die Eingabe wird zur weiteren Behandlung an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern überwiesen.
3.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher