Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_291/2017
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Urteil vom 16. Januar 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Bandenmässiger Raub usw.; Strafzumessung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 30. Januar 2017 (SST.2016.322).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte X.________ am 1. März 2016 wegen mehrfachen bandenmässigen Raubes sowie (einfacher) Gehilfenschaft dazu, versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Geldwäscherei zu 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft im Strafpunkt hin erhöhte das Obergericht des Kantons Aargau die Freiheitsstrafe am 30. Januar 2017 auf vier Jahre.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen; eventualiter sei er zu 30 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen, wobei die Reststrafe bedingt oder allenfalls in Halbgefangenschaft auszusprechen sei. X.________ ersucht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und reicht am 12. Dezember 2017 unaufgefordert eine weitere (verspätete) Eingabe ein.
Erwägungen:
1.
Streitig ist einzig die Strafzumessung. Der Beschwerdeführer rügt eine unzulässige Erweiterung des mangels Berufung im Schuldpunkt in Rechtskraft erwachsenen Sachverhalts. So nehme die Vorinstanz im Unterschied zur ersten Instanz an, die Beschuldigten hätten möglichst viel Beute machen wollen, sie hätten mit einer täuschend echt aussehenden Waffe aus nächster Nähe gedroht, um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen, und sie hätten mit erheblicher krimineller Energie gehandelt. Zudem habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, indem sie die erstinstanzliche Strafe ohne nachvollziehbare Gründe verdoppelt habe.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Berufungsgericht eine Rechtsmittelbehörde mit umfassender Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist. Bei Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung darf und musses seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils ausdehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen, namentlich auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO ; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer genannten Umstände sind geeignet, die Strafhöhe zu beeinflussen. Entgegen seiner Auffassung hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht offensichtlich nicht verletzt. Sie legt vielmehr ausführlich über drei Seiten dar, weshalb sie, ausgehend von einem Strafrahmen zwischen zwei und zwanzig Jahren und einem mittelschweren Verschulden für den (zweifachen) bandenmässigen Raub, eine Einsatzstrafe von vier Jahren für angemessen erachtet. Darauf weist der Beschwerdeführer im Übrigen selber hin. Ob sich die Vorinstanz bei der Strafzumessung innerhalb des ihr zustehenden Ermessens hält, ist nachfolgend zu prüfen (E. 2).
2.
2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Dabei steht ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Es ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Zumessungskriterien berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 IV 369 E. 6.3, 317 E. 5.4; je mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung ausführlich und überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen oder dass sie das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte.
2.2.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, die Einsatzstrafe von vier Jahren für den bandenmässigen Raub sei deshalb aussergewöhnlich hoch, weil die Vorinstanz die erstinstanzliche Strafe verdoppelt hat. Angesichts des Strafrahmens von zwei bis zwanzig Jahren und des von der ersten Instanz als "nicht mehr leicht" beurteilten Verschuldens erscheinen 24 Monate im Gegenteil aussergewöhnlich tief. Die Verdoppelung der Strafe an sich erforderte somit keine besonders umfangreiche Begründung, wie der Beschwerdeführer dies verlangt.
2.2.2. Mit seinem Verweis auf das erstinstanzliche Urteil zeigt der Beschwerdeführer zudem nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Annahme, dass die Bande gezielt tätig wurde, um möglichst viel Beute zu machen, unhaltbar sein soll. Aus den zitierten Erwägungen erhellt vielmehr, dass die Beschuldigten nach eigenen Angaben bewusst Banken überfielen, dass sie die Filialen gezielt auswählten und vorher ausspionierten und dass sie sich vom zweiten (resp. insgesamt dritten) Überfall eine bedeutend grössere Beute erhofften. Gleichfalls plausibel ist die - sich im Übrigen aus der Anklageschrift ergebende, den Sachverhalt somit nicht erweiternde - Darstellung der Vorinstanz, dass die Beschuldigten mit der Verwendung einer silberfarbenen Softair-Pistole teilweise aus nächster Nähe gedroht haben, um ihrer Forderung nach Geld Nachdruck zu verleihen sowie der daraus gezogene Schluss, dass sie die Bankangestellten damit in Todesangst versetzt haben. Der gegenteilige Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die Bankangestellten mangels effektiver Lebensgefahr nicht in Todesangst befunden haben könnten, ist nicht nachvollziehbar, zumal sie um die Unechtheit der Waffe nicht wussten. Als geradezu abwegig erscheint in diesem Zusammenhang die Behauptung, die Ähnlichkeit der Pistole mit einer echten Waffe sei nicht erstellt. Wäre diese ohne Weiteres als Spielzeug zu erkennen gewesen, hätte sie als Utensil für die Raubüberfälle überhaupt nicht getaugt. Angesichts der mehrfachen Überfälle auf Banken mit einer vermeintlichen Schusswaffe ist es sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, die Art und Weise des auf das Erbeuten von "viel Geld" angelegten Vorgehens der Beschuldigten gehe deutlich über die blosse Tatbestandserfüllung eines qualifizierten bandenmässigen Raubes hinaus und zeuge von erheblicher krimineller Energie. Dabei handelt es sich im Übrigen um eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts, und nicht, wie der Beschwerdeführer wiederholt zu verkennen scheint, um dessen Erweiterung.
Die Vorinstanz verletzt ferner das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie die genannten Tatumstände bei der Strafzumessung berücksichtigt. Auch ihre Einschätzung, der aus zwei Überfällen erbeutete Betrag von knapp Fr. 40'000.-- sei erheblich, ist plausibel. Der Beschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt unbestrittenermassen ohne Festanstellung, lebte in knappen finanziellen Verhältnissen und brauchte Geld für Drogen. Unter diesen Umständen ist der erbeutete Betrag namhaft, wenn auch nicht so hoch wie die Beute aus dem ersten Überfall in A.________, bei welchem der Beschwerdeführer nachträglich assistierte. Der Einwand, die Vorinstanz verweise zur Begründung der Erheblichkeit des Betrages auf die Sachbeschädigung, ist zwar zutreffend, aber unerheblich. Dies gilt ebenso für den Vergleich mit der Höhe der von Banken verwalteten Vermögen oder dem Durchschnittslohn eines Bankangestellten bzw. Bankkaders. Angesichts der mittäterschaftlichen Tatbegehung ist schliesslich das Argument nicht zu hören, der Beschwerdeführer habe vom Deliktsbetrag nur einen Drittel erhalten.
2.2.3. Es besteht sodann kein Widerspruch darin, dass die Vorinstanz den Umstand, dass die Waffe nicht echt war, zwar neutral wertet, gleichzeitig aber von erheblicher krimineller Energie spricht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers begründet sie dies nicht mit der Verwendung einer unechten Pistole, sondern mit der gesamten, planmässigen Art und Weise des Vorgehens der Beschuldigten (Urteil S. 4 f.). Gleiches gilt für die "von der Bande ausgehende Gefährlichkeit", welche die Vorinstanz somit klarerweise und zutreffend auf die Bandenmässigkeit, d.h. den Umstand zurückführt, dass sich die Mitglieder gegenseitig stärken. Sie berücksichtigt zudem weder die Bandenmässigkeit noch die Gefährlichkeit über die blosse Qualifikation hinaus strafschärfend. Von einer doppelten Verwertung der Bandenmässigkeit kann keine Rede sein.
Ferner verkennt der Beschwerdeführer, dass bandenmässiges Handeln nicht notwendigerweise mehr als zwei vollendete Einzeltaten voraussetzt. Entscheidend ist der Wille der Beteiligten, künftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132 E. 5.2; Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dass sich dieser Wille von vornherein auf die Begehung von lediglich zwei Delikten beschränkt hätte (dazu BGE 100 IV 219 E. 2 f.), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Offensichtlich unzutreffend ist zudem die Behauptung, die Vorinstanz werte seine finanziell schwierige Lage und den Drogenkonsum strafschärfend. Sie tut dies ausdrücklich nicht, indem sie die entsprechende Auffassung der Staatsanwaltschaft verwirft (Urteil S. 5 f.). Wenn die Vorinstanz aber dennoch eine eigentliche Notlage verneint und keine Strafminderung vornimmt, ist dies nachvollziehbar. Dies gilt ebenso, wenn sie erwägt, der Beschwerdeführer sei von den Mitbeschuldigten nicht zu seinen Taten gezwungen worden. Solches ergibt sich aus den Akten nicht. Mit seiner gegenteiligen Auffassung weicht der Beschwerdeführer vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun.
2.2.4. Als augenscheinlich haltlos erweist sich nach dem Gesagten ferner der Einwand, die Vorinstanz habe die Tat- und Täterkomponenten ausser Acht gelassen. Sie hält ihm auch zugute, nicht der Drahtzieher oder Kopf der Bande gewesen zu sein. Ebenso berücksichtigt sie das frühe Geständnis strafmindernd, die mehreren Vorstrafen hingegen nachvollziehbar strafschärfend, auch wenn sie nicht einschlägig sind. Indem sie sein Wohlverhalten im und nach dem Strafvollzug neutral wertet, folgt sie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er von der Sanktion persönlich ungewöhnlich schwer getroffen würde. Dass er beruflich und privat wieder Fuss gefasst haben mag, begründet solches nicht. Auch darauf weist die Vorinstanz zutreffend hin. Entgegen seiner Darstellung ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, dass die Vorinstanz den weiteren rechtskräftigen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum bandenmässigen Raub, bezüglich welchem sie ein höchstens sehr leichtes Verschulden annimmt, straferhöhend berücksichtigen würde.
2.2.5. Die Vorinstanz kommt somit nachvollziehbar zum Schluss, dass das Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich des bandenmässigen Raubes sowie insgesamt mittelschwer wiege. Damit weicht sie im Übrigen nicht von der erstinstanzlichen Einschätzung ab, wonach "nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden" könne (oben E. 2.2.1). Abgesehen davon hat die Vorinstanz auch insoweit eine eigene Wertung vorzunehmen (oben E. 1). Die Einsatzstrafe von vier Jahren für den mehrfachen bandenmässigen Raub korreliert, wie ebenfalls bereits dargelegt, mit einem mittelschweren Verschulden, sodass die Vorinstanz nicht gehalten war, lediglich die gesetzliche Minimalstrafe auszusprechen. Die Strafe ist zudem weder unverhältnismässig noch verletzt sie den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Dass die Vorinstanz keine Referenzstrafen basierend auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zitiert, schadet nicht. Ebenso wenig musste sie angesichts der Bandenmässigkeit, des stets gleichen Vorgehens sowie des engen zeitlichen Zusammenhangs der Taten die schwerere der beiden Straftaten benennen und für diese gesondert eine Einsatzstrafe festlegen. Auch die Gesamtstrafe von vier Jahren begründet die Vorinstanz nach dem Gesagten nachvollziehbar und unter Einbezug aller relevanten Strafzumessungsfaktoren. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.2.6. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines Eventualbegehrens, womit er eine Strafe von höchstens 30 Monaten beantragt, zu seinen Gunsten berücksichtigt wissen will, dass er die Tatorte vorab nicht ausgekundschaftet habe, ist dies aktenwidrig. Das Argument, er habe mit den Überfällen nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten, sondern sich etwas Luxus leisten und eine wirtschaftliche Existenz aufbauen wollen, erweist sich eo ipso als unzutreffend und geht zudem an der Sache vorbei. Auf seine Ausführungen zur teilbedingten Strafe braucht nicht eingegangen zu werden.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (vgl. auch Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt