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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_554/2017
Urteil vom 16. Januar 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 26. Juni 2017 (200 17 362 IV).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1962 geborene A.________ meldete sich im September 1997 wegen einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn führte verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und sprach A.________ mit Verfügung vom 15. Mai 1998 ab dem 1. Juli 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Invaliditätsgrad 70 %). Der Rentenanspruch wurde im Rahmen mehrerer Revisionsverfahren (1999, 2003, 2006, 2011) jeweils bestätigt.
Anlässlich einer im Januar 2013 eingeleiteten erneuten Rentenüberprüfung ordnete die mittlerweile zuständige IV-Stelle Bern (nachfolgend: IV-Stelle) eine interdisziplinäre (psychiatrische, neurologische, orthopädische, allgemeininternistische) Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle Bern (ZVMB) an. Gestützt unter anderem auf die ZVMB-Expertise vom 25. März 2014 hob die Verwaltung die Rente per Ende April 2015 auf (Verfügung vom 20. März 2015). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. August 2015 ab. Die daraufhin beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde hiess dieses in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen betreffend die erwerbliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie zur Durchführung allfälliger Massnahmen an die IV-Stelle zurückwies (Urteil 9C_668/2016 vom 17. Februar 2016).
A.b. Die IV-Stelle veranlasste im Zeitraum vom 2. Mai bis zum 11. Dezember 2016 eine Abklärung sowie zwei Aufbautrainings in der Stiftung B.________ (Berichte vom 1. September, 18. November sowie 23. Dezember 2016). Nachdem die Verwaltung A.________ zwischenzeitlich zur Schadenminderung aufgefordert hatte (Schreiben vom 27. Oktober 2016), stellte sie wegen Nichterfüllung eben dieser die beruflichen Massnahmen ein (Verfügung vom 6. Februar 2017) und bestätigte die rückwirkende Rentenaufhebung per Ende April 2015 (Verfügung vom 7. März 2017).
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Juni 2017 teilweise gut und hob die Rente per 30. April 2017 auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 15. Mai 1998 ab dem 1. Juli 1997 zugesprochene ganze Invalidenrente vom kantonalen Gericht zu Recht per 30. April 2017 aufgehoben wurde.
3.
3.1. Die Vorinstanz hat in umfassender Würdigung der Akten - insbesondere der Berichte der Stiftung B.________ (Berichte vom 1. September, 18. November und 23. Dezember 2016) sowie des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie ZFPP (Bericht vom 26. August 2016) - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, die Umsetzung der medizinisch-theoretisch festgestellten (wiedererlangten) Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von 90 % sei einzig aufgrund rein subjektiver Gründe gescheitert.
3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darlegung seiner eigenen, von der Vorinstanz abweichenden Beweiswürdigung und Darlegung seiner gesundheitlichen Verhältnisse, was nicht genügt. Inwiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig sein sollen, legt er nicht substanziiert dar, weshalb das Bundesgericht daran gebunden bleibt (vgl. E. 1 hievor). Eine solche Darlegung gelingt insbesondere nicht mit dem blossen Hinweis, die Abklärungspersonen der Stiftung B.________ hätten darauf geschlossen, ein Einsatz im ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich. So schloss auch die Vorinstanz auf eine gescheiterte Umsetzung der gemäss ZVMB-Expertise wiedererlangten Arbeitsfähigkeit von 90 %. Sie stellte aber weiter fest, das Scheitern gründe in der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, die von ihm zu erwartende Leistung zu erbringen. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den für diese letzte Feststellung massgeblichen Erwägungen 2.4 und 2.5 des angefochtenen Entscheids, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), findet sich in der Beschwerde nicht. Wenn die Fachleute der Stiftung B.________ auf fehlende Vermittelbarkeit im ersten Arbeitsmarkt schliessen, schafft dies die aktenmässig ausgewiesene Tatsache nicht aus der Welt, dass für die vom Beschwerdeführer abgelehnte Steigerung seines Pensums in der Eingliederungsstätte keine hinreichenden medizinischen Gründe ersichtlich sind (Bericht vom 18. November 2016 S. 2 unten).
3.3. Unzulässig sind die Rügen, welche sich erneut gegen die in der ZVMB-Expertise vom 25. März 2014 vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit richten. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, wurden diese bereits im Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2016 behandelt und als unbegründet beurteilt (zur Teilhabe der Erwägungen an der formellen Rechtskraft des Dispositivs vgl. BGE 113 V 159). Hinweise auf neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne einer prozessualen Revision sind weder ersichtlich noch dargetan (vgl. dazu MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 18 zu Art. 107 BGG).
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Januar 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Williner