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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_394/2017
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Urteil vom 17. Januar 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
Gewaltdelikte, Büro B-2, Molkenstrasse 15/17,
Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 25. Juli 2017 (GM170011-L/U).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ und Mitbeteiligte wegen Tötungsversuchs und schwerer Körperverletzung. Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen habe der Beschuldigte am 15. Mai 2017 mehrmals auf A.________ geschossen und ihn dabei schwer verletzt. Da die bei der Schussabgabe anwesenden Personen Verbindungen zum Drogenmilieu hätten, sei unter anderem zu untersuchen, ob das Motiv des versuchten Tötungsdeliktes mit Drogengeschäften in Zusammenhang stehe. In den Effekten des schwer verletzten Opfers und Privatklägers wurden bei der polizeilichen Spurensicherung (noch am Tatort der Schiesserei) unter anderem Betäubungsmittel, Drogenutensilien sowie ein Rucksack mit zwei Mobiltelefonen sichergestellt. Gleichentags bzw. in der darauffolgenden Nacht liess die Staatsanwaltschaft diverse Hausdurchsuchungen durchführen, darunter auch am Wohnort des Privatklägers.
B.
Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Privatkläger wurden unter anderem zusätzliche 10 Mobiltelefone sichergestellt, diverse weitere elektronische Geräte (darunter ein Laptop, drei Tablets, eine externe Festplatte, diverse USB-Sticks und eine Fotokamera), eine Bankkarte (Postcard) ein Portemonnaie mit Inhalt (darunter diverse Dokumente und Schlüssel), ein Notizzettel sowie weitere Schlüssel.
C.
Am 24. Mai 2017 stellte der Privatkläger ein Siegelungsbegehren. Am 29. Mai 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft (vorsorglich) die "Beschlagnahme" der anlässlich der genannten Hausdurchsuchung sichergestellten und gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände. Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 dehnte sie die Beschlagnahme aus auf die (anlässlich der Spurensicherung sichergestellten und ebenfalls gesiegelten) Betäubungsmittel und Drogenutensilien aus den Effekten des Privatklägers. Gegen die Beschlagnahmen erhob dieser Beschwerde beim Zürcher Obergericht. Am 30. Mai 2017 stellte die Staatsanwaltschaft zudem beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht zwei Gesuche um Entsiegelung aller versiegelten und (vorsorglich) beschlagnahmten Aufzeichnungen und Gegenstände.
D.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 entschied das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), über die Entsiegelungsgesuche wie folgt: Bei zehn Asservaten, nämlich mehreren Schlüsseln, Fr. 20.-- Bargeld, einer Sonnenbrille, mehreren Gramm "Hanf" (bzw. Cannabis), einem Beutel mit "weissem Pulver" sowie Betäubungsmittelutensilien, schrieb das ZMG das Entsiegelungsverfahren als gegenstandslos geworden und damit erledigt ab. Die betreffenden Gegenstände gab das ZMG an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Verwendung frei (Dispositiv Ziffer 1). Betreffend alle anderen versiegelten Unterlagen, Gegenstände und Datenträger (darunter mehrere Mobiltelefone und diverse andere elektronische Datenträger) hiess das ZMG das Entsiegelungsgesuch gut. Gleichzeitig bewilligte es deren Durchsuchung und weitere Verwendung durch die Staatsanwaltschaft (Dispositiv Ziffer 2).
E.
Gegen den Entsiegelungsentscheid des ZMG gelangte A.________ mit Beschwerde vom 14. September (Posteingang: 19. September) 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung der Entsiegelungsgesuche.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 27. September 2017 die Abweisung der Beschwerde. Gleichentags verzichtete das ZMG auf eine Vernehmlassung. Am 11. Oktober 2017 übermittelte die Verfahrensleitung des Bundesgerichtes dem Beschwerdeführer (auf telefonischen Wunsch seines Rechtsvertreters hin) eine Kopie der Beilage zur staatsanwaltlichen Stellungnahme. Der Beschwerdeführer replizierte am 19. Oktober 2017.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer und Privatkläger ist Inhaber der vom angefochtenen Entsiegelungsentscheid betroffenen Aufzeichnungen und Gegenstände. Er macht geltend, der Zwischenentscheid führe zu einem (auch durch einen Endentscheid in Strafsachen nicht mehr korrigierbaren) Eingriff in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen. Damit ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 BGG) und droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 2.1 von BGE 143 IV 270 und E. 2 von BGE 142 IV 207). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.
2.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ein bundesrechtskonformes Verfahren durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, das ZMG habe ihm den gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz verweigert. Die Ansicht der Vorinstanz, ein Teil der versiegelten und gleichzeitig förmlich beschlagnahmten Aufzeichnungen und Gegenstände sei weder einer Durchsuchung (Art. 246 StPO) noch dem Geheimnisschutz des Entsiegelungsverfahrens (Art. 248 StPO) zugänglich, sei bundesrechtswidrig. Das ZMG habe auf die Entsiegelungsgesuche gar nicht eintreten dürfen. Diese seien jedenfalls abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne.
2.1. Der 3. Abschnitt "Durchsuchung von Aufzeichnungen" regelt (im 4. Kapitel des 5. Titels StPO) in den Artikeln 246-248 StPO die Siegelung und das Entsiegelungsverfahren: Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Dies gilt namentlich für Gegenstände, die als Beweismittel benötigt werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Von einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO wird nach der Praxis des Bundesgerichtes gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (BGE 143 IV 270 E. 4.4 S. 273 mit Hinweisen).
Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der zu durchsuchenden Aufzeichnungen und Gegenstände äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber kann der Strafbehörde Kopien von Aufzeichnungen und Ausdrucke von gespeicherten Informationen zur Verfügung stellen, wenn dies für das Verfahren ausreicht (Art. 247 Abs. 3 StPO). Sichernde Zwangsmassnahmen anstelle von blossen Editionsbefehlen (Art. 265 StPO) sind zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder die Aufforderung zur Edition den Zweck der Massnahme vereiteln würde (Art. 265 Abs. 4 StPO). Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei Gegenstände zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen (Art. 263 Abs. 3 StPO; s.a. Art. 241 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 StPO).
2.2. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das ZMG im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO; vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81).
2.3. Soweit der Geheimnisschutz von durchsuchbaren sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen betroffen ist (Art. 246-248 StPO), schliesst das Gesetz die Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz ausdrücklich aus (Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO). Statt dessen ist in diesen Fällen der Rechtsbehelf des Siegelungsbegehrens (Art. 247 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) zu ergreifen und (im Falle eines Entsiegelungsgesuches) das Entsiegelungsverfahren vor dem ZMG zu durchlaufen. Gegen den Entsiegelungsentscheid kann (unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. BGG) grundsätzlich Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben werden (vgl. Art. 80 Abs. 2 Satz 3 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Zu durchsuchende gesiegelte Beweismittel (etwa abgerufene Fernmeldenachrichten auf sichergestellten Mobiltelefonen) sind erst nacherfolgter Entsiegelung und Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 246-248 StPO). Vorher kann die Staatsanwaltschaft auch gar noch nicht im Detail wissen, was sie sichergestellt hat, was beweisrelevant ist und was sie überhaupt unter welchem Titel förmlich beschlagnahmen will (vgl. BGE 143 IV 270 E. 4.4 S. 273; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; Urteile 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 1.2; 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 2.2, 2.4).
2.4. Wenn Mobiltelefone und andere digitale Kommunikationsgeräte physisch sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will (Kontaktnummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger abgerufene SMS- und E-Mail-Nachrichten, abgerufene Kommunikation über abgeleitete Internetdienste usw.), liegt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich keine Fernmeldeüberwachung (Art. 269-279 StPO) vor und auch keine rückwirkende Randdatenerhebung (Art. 273 StPO). Der Rechtsschutz erfolgt hier in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann (wie z.B. bei PCs, Notebooks, Servern usw.). Die Staatsanwaltschaft, welche die elektronischen Aufzeichnungen durchsuchen und beschlagnahmen will, muss dann beim ZMG ein Entsiegelungsgesuch stellen (BGE 143 IV 270 E. 4.6 S. 274 f.; 140 IV 181 E. 2.4 S. 184, E. 2.10 S. 188; je mit Hinweisen).
Anders ist die Rechtslage, wenn keine Geräte physisch sichergestellt und ausgewertet und keine gespeicherten Nachrichten nach dem Fernmelde-Kommunikationsvorgang ediert und gesichtet werden, sondern wenn die Staatsanwaltschaft digitale Nachrichten geheim abfangen bzw. "aktiv", noch während des Kommunikationsvorgangs, beim Fernmeldedienst- oder Internetzugangs-Provider edieren lässt: Solange die betreffenden Nachrichten vom Empfänger noch nicht auf dem Gerät abgerufen worden sind, liegt in diesen Fällen grundsätzlich eine Fernmeldeüberwachung vor (BGE 143 IV 270 E. 4.6 S. 275; 140 IV 181 E. 2.4-2.7 S. 184-187; je mit Hinweisen).
2.5. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz das Entsiegelungsverfahren teilweise als erledigt abgeschrieben. Es hat erwogen, dass diverse sichergestellte und von der Staatsanwaltschaft gesiegelte Gegenstände weder einer Durchsuchung (Art. 246 StPO) zugänglich noch "siegelungsfähig" seien. Da das betreffende Entsiegelungsgesuch gegenstandslos sei, hat die Vorinstanz das Entsiegelungsverfahren insofern als erledigt abgeschrieben. Die fraglichen Gegenstände hat das ZMG (ohne Entsiegelung) an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Verwendung freigegeben. Für den ganzen Rest der versiegelten Gegenstände und Aufzeichnungen (insbesondere Mobiltelefone) hat es überwiegende Geheimnisschutzgründe (und andere Entsiegelungshindernisse) verneint und die beantragte Entsiegelung und Durchsuchung bewilligt.
2.6. Das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz hält vor dem Bundesrecht stand:
Die Abschreibung des Entsiegelungsverfahrens betrifft mehrere Schlüssel, Fr. 20.-- Bargeld, eine Sonnenbrille, mehrere Gramm "Hanf" (bzw. Marihuana/Cannabis), einen Beutel mit "weissem Pulver" sowie Betäubungsmittelutensilien. Weder ist ersichtlich, inwiefern es sich dabei um zu durchsuchende Schriftstücke, Aufzeichnungen und Datenträger im Sinne von Art. 246 StPO handeln könnte, noch, inwiefern daran schutzwürdige Geheimnisrechte im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO angerufen werden könnten. Mutmassliche Drogen sind nicht (nach Art. 246 StPO) zu "durchsuchen", sondern spurentechnisch und chemisch-toxikologisch zu analysieren (vgl. Art. 182-191 StPO). Dafür sind sie sicherzustellen und zu Einziehungs- und Beweiszwecken zu beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO i.V.m. Art. 69 f. StGB). Der Beschwerdeführer legt auch keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen an den sichergestellten mutmasslichen Betäubungsmitteln oder an den Drogenutensilien dar. Das blosse Motiv, dass eine Person (namentlich eine beschuldigte oder verdächtige Person) strafprozessuale Beweiserhebungen möglichst unterbinden möchte, begründet für sich allein noch kein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO (BGE 142 IV 207 E. 11 S. 228).
Analoges gilt für die übrigen von der Vorinstanz als nicht entsiegelungsrelevant eingestuften Gegenstände. Auch Schlüssel, Fr. 20.-- Bargeld oder eine Sonnenbrille sind nicht nach Art. 246 StPO zu durchsuchen. Sofern mit den hier sichergestellten Schlüsseln Behältnisse (z.B. Banksafes) geöffnet werden sollten, die dem Geheimnisschutz unterlägen und deren Durchsuchung verfügt würde, stünde es dem Beschwerdeführer dannzumal frei, ein entsprechendes Siegelungsbegehren zu stellen. Eine Beschlagnahme von Schlüsseln, Bargeld oder Kontenguthaben könnte er grundsätzlich mit Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz anfechten (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
2.7. Die Staatsanwaltschaft hat beim ZMG nicht nur die Entsiegelung aller sichergestellten und versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände beantragt, sondern gleichzeitig (vorsorglich) auch noch förmliche "Beschlagnahmen" verfügt. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Beschlagnahmeverfügungen separat (neben der Beschwerde ans Bundesgericht gegen den angefochtenen Entsiegelungsentscheid) auch noch eine StPO-Beschwerde beim kantonalen Obergericht erhoben. Wie oben dargelegt, sieht das Gesetz in der vorliegenden Konstellation eine Gabelung des Rechtsweges vor:
Die nicht entsiegelungsrelevanten und von vornherein nicht dem Geheimnisschutz vor Durchsuchungen unterliegenden Drogen (und weitere "nicht siegelungsfähige" Gegenstände) hat die Staatsanwaltschaft bereits mit förmlichem Einziehungs- und Beweismittelbeschlag belegt (Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO). Der Beschwerdeführer hat diese Zwangsmassnahme mit separater Beschwerde beim kantonalen Obergericht angefochten, und im angefochtenen Entscheid wird zutreffend erwogen, dass diese Beschlagnahmen Gegenstand des hängigen StPO-Beschwerdeverfahrens bilden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
Was die entsiegelungsrelevanten (zu durchsuchenden und grundsätzlich dem Geheimnisschutz zugänglichen) Unterlagen, Aufzeichnungen und Datenträger betrifft, namentlich die sichergestellten und versiegelten Mobiltelefone, ist demgegenüber das gesetzliche Entsiegelungsverfahren durchzuführen (Art. 248 StPO). Dies gilt insbesondere für die zu durchsuchende bereits abgeschlossene Fernmeldekommunikation auf diversen elektronischen Geräten (vgl. oben, E. 2.4). Die kantonale StPO-Beschwerde ist in diesem Bereich gesetzlich ausgeschlossen (Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO und Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG). Das ZMG hat die Entsiegelungssache daher (im Hinblick auf die separat erhobene StPO-Beschwerde gegen die Beschlagnahmen) mit Recht nicht sistiert, sondern den hier angefochtenen Entscheid gefällt, soweit die Entsiegelungsgesuche nicht gegenstandslos waren und den Geheimnisschutzbereich vor Durchsuchungen betrafen (Art. 246-248 StPO).
Das prozessuale Vorgehen des ZMG (Beschränkung des materiellen Entscheides auf entsiegelungsrelevante Gegenstände) erweist sich damit als bundesrechtskonform.
3.
Materiell rügt der Beschwerdeführer zunächst, die in seiner Wohnung durchgeführte Hausdurchsuchung sei gesetzeswidrig. Es habe insbesondere an einem schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehl gefehlt. Ein solcher sei auch nicht nachträglich bestätigt worden. Gefahr im Verzug habe nicht bestanden. Ebenso fehle es an einem förmlichen Befehl zur Durchsuchung der sichergestellten und versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände. Der angefochtene Entscheid verstosse insofern gegen Art. 241 StPO. Die betreffenden Entsiegelungen seien schon daher unzulässig.
3.1. Im Entsiegelungsverfahren (Art. 246-248 StPO) betreffend die Durchsuchung von versiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen können zwar grundsätzlich auch Rügen gegen die den streitigen Zwangsmassnahmen zugrunde liegende Hausdurchsuchung (Art. 241-245 StPO) erhoben werden (vgl. Urteile 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.2, 4.4 = ASA 85 S. 326 ff.; 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.5). Auch diesbezüglich muss jedoch der gesetzlich vorgeschriebene prozessuale Instanzenzug durchlaufen werden (Art. 80 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO). Erst vor Bundesgericht nachgeschobene Noven sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.2. Wie sich aus den Vorakten und dem angefochtenen Entscheid ergibt, handelt es sich bei den genannten Vorbringen zur Gesetzmässigkeit der Hausdurchsuchung um unzulässige Noven. In den beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. Juni und 17. Juli 2017 an das ZMG wurden diese Fragen (fehlender schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl, angeblich fehlende "Gefahr im Verzug", angeblich fehlende nachträgliche Bestätigung durch die Staatsanwaltschaft usw.) mit keinem Wort thematisiert. Auch der angefochtene Entscheid gab keinen Anlass, diese neuen Einwände nachzuschieben. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass das ZMG diese Fragen gar nicht geprüft hat. Mangels entsprechender Vorbringen im Entsiegelungsverfahren bestand dazu auch kein Anlass. Auf die unzulässigen Noven ist nicht einzutreten.
Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft (mit ihrer Stellungnahme vom 27. September 2017) eine Photokopie des den Beschwerdeführer betreffenden schriftlichen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehls vom 18. Mai 2017 eingereicht. Die Verfahrensleitung des Bundesgerichtes hat dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2017 (auf telefonischen Wunsch seines Rechtsvertreters hin) eine Kopie des Dokuments zugestellt.
4.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es fehle am hinreichenden Verdacht einer Straftat. Wohl möge der Verdacht einer versuchten Tötung "generell bestehen". Die streitigen Zwangsmassnahmen stünden jedoch bei näherer Betrachtung "im Zusammenhang mit einem seit Beginn der Untersuchung bestehenden Tatverdacht, wonach" er, der Beschwerdeführer, "sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht habe bzw. in Betäubungsmittelhandel verstrickt sei". Dieser Verdacht sei nicht hinreichend erstellt. Es sei auch bisher kein Strafverfahren gegen ihn wegen Drogendelikten förmlich eröffnet worden. Der angefochtene Entscheid verletze daher insbesondere Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO.
4.1. Zwangsmassnahmen, namentlich gegen nicht beschuldigte Drittpersonen, dürfen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht gegen die beschuldigte Person vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 196, Art. 197 Abs. 2, Art. 244 Abs. 1, Art. 248 Abs. 1 und Art. 263 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.).
4.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschuldigte am 15. Mai 2017 mit einer Schusswaffe mehrfach auf den Beschwerdeführer gefeuert und ihn am Kopf sowie am rechten Oberarm getroffen und schwer verletzt. Nach der Tat ergriffen der Beschuldigte und eine andere anwesende Person die Flucht. Nach Ansicht der kantonalen Strafbehörden bestehen konkrete Hinweise, dass die Beteiligten "Verbindungen zum Betäubungsmittelmilieu" haben (angefochtener Entscheid, S. 5 f., E. 3.2-3.3). Gemäss den Darlegungen der Staatsanwaltschaft in den Entsiegelungsgesuchen wurde der Beschuldigte von einer bei der Schiesserei anwesenden Person als Schütze bezeichnet. Der Beschuldigte habe (nach seiner Festnahme) bei zwei Einvernahmen erklärt, er habe am Tatort Betäubungsmittel erwerben wollen. In den Effekten des Beschwerdeführers habe die Kriminalpolizei mehrere Gramm Cannabis (Marihuana/Drogenhanf), Drogenutensilien sowie einen Beutel mit "weissem Pulver" (evtl. Drogen-Streckmittel) gefunden. In einem von ihm am Tatort mitgeführten Rucksack sowie bei der anschliessenden Hausdurchsuchung seien diverse Mobiltelefone des Beschwerdeführers sowie weitere elektronische Kommunikationsgeräte sichergestellt worden.
4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den im angefochtenen Entscheid dargelegten Tatverdacht der versuchten Tötung und der vollendeten schweren Körperverletzung (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 sowie Art. 122 StGB) nicht in substanziierter Weise. Ebenso wenig sind diesbezüglich willkürliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz dargetan (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG). Damit ist der hinreichende Tatverdacht gegen den Beschuldigten erstellt. Das Gesetz verlangt nicht, dass der gleiche Verdacht auch noch gegen alle Personen vorliegen müsste, gegen die Zwangsmassnahmen ergriffen wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_321/ 2016 vom 31. Oktober 2016 E. 2.2.2). Der Beschwerdeführer macht als Privatkläger ohnehin geltend, er sei das Opfer des untersuchten Gewaltverbrechens.
4.4. Es kann offen bleiben, ob darüber hinaus auch noch hinreichende Verdachtsgründe für Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bestünden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beanstandet, es sei (trotz eines Anfangsverdachtes) noch kein förmliches Strafverfahren wegen mutmasslichen Drogendelikten gegen ihn eröffnet worden, ist darauf nicht einzutreten. Zum einen bildet diese Frage gar nicht Gegenstand des angefochtenen Entsiegelungsentscheides. Zum anderen läge weder in der förmlichen Eröffnung noch in der beanstandeten Nichteröffnung eines Strafverfahrens ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4 S. 140 f. mit Hinweisen; 115 Ia 311 E. 2c S. 315).
5.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Entsiegelung sei unverhältnismässig. Es sei nicht ersichtlich, welche für das untersuchte Gewaltverbrechen relevanten Beweise bei der Hausdurchsuchung hätten sichergestellt werden können. Die ihn betreffenden Zwangsmassnahmen seien zudem nicht erforderlich gewesen. Erkenntnisse über das Tatmotiv könnten durch Befragung der beteiligten Personen genauso gut ermittelt werden. Ausserdem sei er das Opfer des untersuchten Gewaltverbrechens, und die Bedeutung der fraglichen Delikte rechtfertige die Zwangsmassnahmen gegen ihn nicht. Der angefochtene Entscheid verletze in diesem Zusammenhang namentlich Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d sowie Art. 197 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV.
5.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Die zu entsiegelnden Objekte müssen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1 S. 209-211; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; je mit Hinweisen).
5.2. Die im vorliegenden Fall nicht entsiegelungsrelevanten Gegenstände, namentlich die förmlich beschlagnahmten mutmasslichen Drogen und Drogenutensilien, bilden (wie in E. 2 dargelegt) nicht Gegenstand des angefochtenen Entsiegelungsentscheides. Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers (zur angeblich fehlenden Untersuchungsrelevanz) auf die betreffenden Asservate beziehen, ist schon daher nicht darauf einzutreten.
Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen die Deliktskonnexität der entsiegelungsrelevanten Aufzeichnungen und Gegenstände nur sehr pauschal. Weder legt er dar, welche konkreten Asservate (etwa diverse Mobiltelefone und andere Geräte) zum Vornherein nicht untersuchungsrelevant seien, noch setzt er sich mit den betreffenden ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, S. 6-8, E. 4) inhaltlich auseinander. Auf die nicht gesetzeskonform substanziierten Vorbringen ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).
5.3. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die streitigen Zwangsmassnahmen seien sachlich gar nicht erforderlich (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO), da Erkenntnisse über das Tatmotiv des Beschuldigten ebenso gut durch Einvernahmen der Beteiligten eruiert werden könnten, schlägt nicht durch:
Die kantonalen Strafbehörden machen geltend, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass das untersuchte Gewaltverbrechen im Zusammenhang mit Drogengeschäften von am Tatort anwesenden Personen stünde (vgl. dazu oben, E. 4.2). Es erscheint naheliegend, dass bei noch nicht geklärten Drogengeschäften (als möglicher Auslöser oder als Motiv der versuchten Tötung) eine gewisse Kollusionsgefahr unter den Beteiligten besteht und dass es der Wahrheitsfindung dient, die verschiedenen Beweisaussagen zu den Hintergründen des Gewaltverbrechens mittels weiterer Beweismittel zu objektiveren. Die Strafbehörden legen nachvollziehbar dar, dass diese Hintergründe aufgrund der sichergestellten Beweismittel (namentlich von Aufzeichnungen über Kommunikationen unter den Beteiligten) voraussichtlich auf objektivierter Basis geklärt werden könnten. Wegen Kollusionsgefahr und des konkreten Risikos von Beweisverlusten war es auch geboten, die Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sofort durchzuführen. Seiner Ansicht, die Polizei hätte mit den sich aufdrängenden Untersuchungshandlungen zuwarten müssen, bis der lebensgefährlich verletzte Beschwerdeführer wieder einvernahmefähig und die flüchtigen beteiligten Personen gefasst waren, ist nicht zu folgen.
5.4. Entgegen der (eher beiläufig erhobenen) Rüge des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht ersichtlich. Im angefochtenen Entscheid wird insbesondere erwogen, dass die sichergestellten Beweismittel "zur Klärung des Tatmotivs zentral" seien. Es sei wichtig zu prüfen, "ob der Beschuldigte oder jemand aus seinem Umfeld vorgängig Kontakt" zum Beschwerdeführer hatte. Ein "milderes Mittel zur Wahrheitsfindung" sei "nicht ersichtlich" (angefochtener Entscheid, S. 6 f. E. 4.2 und S. 9 E. 5.2). Über diese massgeblichen Erwägungen hinaus brauchte sich die Vorinstanz mit der Frage der Subsidiarität von Zwangsmassnahmen nicht vertiefter zu befassen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer diese Frage in seinen vorinstanzlichen Eingaben gar nicht aufgeworfen und insbesondere nicht behauptet hat, es bestünden geeignete mildere Alternativen der Beweiserhebung. Er legt auch nicht dar, inwiefern die von ihm kritisierte Begründung des angefochtenen Entscheides es ihm praktisch verunmöglicht hätte, den Rechtsweg ans Bundesgericht wirksam zu beschreiten.
5.5. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, er sei Privatkläger und das Opfer des untersuchten Gewaltverbrechens. Daher müsse in seinem Fall ein strenger Massstab an die Verhältnismässigkeit von Zwangsmassnahmen angelegt werden.
Durchsuchungen, Sicherstellungen, Entsiegelungen und Beschlagnahmen sind laut Gesetz auch bei nicht beschuldigten Dritten, etwa Privatklägern und Opfern, grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 196, Art. 197 Abs. 2, Art. 244 Abs. 1, Art. 247 Abs. 1, Art. 248 Abs. 1 und Art. 263 Abs. 1 StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind allerdings besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).
In BGE 142 IV 34 hatte das Bundesgericht folgende Konstellation zu beurteilen: Einem beschuldigten Polizisten wurde vorgeworfen, einen 15 Jahre alten Privatstrafkläger mehrmals mit der Handfläche und der Faust geschlagen zu haben. In der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten verweigerte das kantonale ZMG eine rückwirkende Datenerhebung auf dem Mobiltelefonanschluss des Privatklägers. Die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab. Es erwog dabei Folgendes: Mit der von ihr beantragten Beweiserhebung beim Privatstrafkläger wolle die Staatsanwaltschaft ihre These zugunsten des beschuldigten Polizisten untermauern, wonach der Privatstrafkläger seine Gesichts- und Kopfverletzungen schon vor dem Vorfall mit dem Polizisten erlitten haben könnte. Diese These widerspreche den Aussagen des Privatklägers und von als Zeugen befragten Personen. Zwar habe die Untersuchungsbehörde auch allfälligen entlastenden Indizien nachzugehen. Im Ergebnis diene die streitige Beweiserhebung jedoch bloss indirekt der Aufklärung der untersuchten einfachen Körperverletzung. Primär scheine die Staatsanwaltschaft bestrebt gewesen zu sein, die belastenden Aussagen des Privatklägers und von zwei Zeugen in Frage zu stellen bzw. zu relativieren. Die Verhältnismässigkeit der gegen den Privatkläger gerichteten Untersuchungsmassnahme sei in dieser Konstellation zu verneinen (BGE 142 IV 34 E. 4.4.3-4.4.4 S. 40 f.; zu dieser Praxis s.a. Marc Forster, Antennensuchlauf und rückwirkende Randdatenerhebung bei Dritten: Bundesgerichtspraxis und gesetzliche Lücken betreffend Art. 273 und Art. 270 lit. b StPO, in: Jositsch/Schwarzenegger/Wohlers [Hrsg.], Festschrift für Andreas Donatsch, Zürich 2017, S. 357 ff., 363-366).
Der vorliegende Fall liegt deutlich anders als der in BGE 142 IV 34 beurteilte. Erstens dienen die hier streitigen Zwangsmassnahmen der Ermittlung des Motivs und der weiteren Hintergründe des untersuchten schweren Gewaltverbrechens. Insofern geht es hier nicht um eine Beweiserhebung beim Opfer zur gezielten Entlastung des Beschuldigten. Zweitens bestehen Indizien dafür, dass der von der Entsiegelung betroffene Beschwerdeführer selber Straftaten (Drogendelikte) begangen haben könnte und dass die erhobenen Aufzeichnungen und Datenträger (akzessorisch) der Ermittlung von weiteren Straftaten bzw. der Prüfung eines entsprechenden Verdachtes dienen könnten (vgl. dazu oben, E. 4.2). In diesem Zusammenhang bestehen Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim untersuchten Gewaltverbrechen um eine "Abrechnung" (oder Racheaktion) im Drogenhändlermilieu gehandelt haben könnte.
Die Schwere der untersuchten Delikte, darunter versuchte Tötung und vollendete schwere Körperverletzung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 122 StGB), ruft hier nach einer besonders sorgfältigen Aufklärung des Falles. Der Beschwerdeführer und Privatkläger räumt selber ein, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Untersuchung des schweren Gewaltverbrechens besteht. Das hohe Aufklärungsinteresse rechtfertigt bei gesamthafter Betrachtung aller Umstände (im Lichte von Art. 197 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 StPO) auch die streitigen Zwangsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer.
6.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz schliesslich noch vor, mit ihrer Erwägung, wonach er im Entsiegelungsverfahren keine Geheimnisinteressen ausreichend substanziiert habe, verletze sie den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. seinen Anspruch auf ein faires Verfahren. Die Vorinstanz hätte ihm statt dessen (unter Ansetzung einer Nachfrist) Gelegenheit geben müssen, "seine Vorbringen zu vertiefen".
6.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, im Entsiegelungsverfahren die prozessuale Obliegenheit, allfällige Geheimhaltungsinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das ZMG nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind (besonders bei sehr umfangreichen Unterlagen oder elektronischen Dateien) diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; je mit Hinweisen).
6.2. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass der Beschwerdeführer zur Frage des Geheimnisschutzes im Entsiegelungsverfahren lediglich darauf hingewiesen habe, dass er Privatkläger sei. Implizit könne dies zwar als Anrufung eines Zeugnisverweigerungsrechts (bzw. eines allfälligen Selbstbelastungsprivilegs) interpretiert werden. Daraus ergebe sich jedoch grundsätzlich kein Zwangsmassnahmenhindernis (vgl. auch Art. 113 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGE 142 IV 207 E. 9 S. 323 ff.). Ausserdem sei die sinngemässe Anrufung eines entsprechenden Geheimnisinteresses lediglich "pauschal" erfolgt, für alle den Beschwerdeführer betreffenden Sicherstellungen. Solche Vorbringen genügten den Substanziierungsanforderungen im Entsiegelungsverfahren nicht. Er habe es namentlich versäumt, "sich anhand der bereits bestehenden Auflistungen in den Beschlagnahmeverfügungen konkret auf einzelne Positionen zu beziehen und Zeugnisverweigerungsrechte geltend zu machen". Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sei und die übrigen Entsiegelungsvoraussetzungen erfüllt seien, erübrige sich eine "weitere Interessenabwägung" (angefochtener Entscheid, S. 9 f., E. 6.2-6.4).
6.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die Vorinstanz Gelegenheit gegeben hat, seinen Standpunkt zu vertreten. Am 12. Juni 2017 wurde er eingeladen, zur Frage einer allfälligen Sistierung des Entsiegelungsverfahrens Stellung zu nehmen. Am 5. Juli 2017 lud ihn das ZMG ein, sich zu den Entsiegelungsgesuchen materiell vernehmen zu lassen. Von diesen Parteirechten machte er Gebrauch. Nach Eingang seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2017 (und Verzicht der Staatsanwaltschaft auf Replik) erachtete die Vorinstanz das Verfahren als spruchreif.
Bei dieser Sachlage erweist sich die Erwägung des ZMG, wonach den Beschwerdeführer die prozessuale Obliegenheit getroffen habe, seine Vorbringen zum Geheimnisschutz im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren, weder als unfair, noch in anderer Weise als bundesrechtswidrig. Mit einer wenigstens ansatzweisen Begründung und Umschreibung von tangierten Zeugnis-, Aussageverweigerungs- bzw. Geheimnisrechten (z.B. Fernmelde- oder Bankgeheimnis, Berufs- oder Privatgeheimnisse) hätte er auch noch keine materiellen Geheimnisse preisgeben müssen.
6.4. Ebenso wenig bestand eine bundesrechtliche Verpflichtung der Vorinstanz, den Beschwerdeführer vor ihrem Entscheid auf allfällige inhaltliche Begründungslücken oder Argumentationsschwächen seiner Stellungnahmen und Parteistandpunkte hinzuweisen oder ihm zur Korrektur solcher Mängel eine "Nachfrist" anzusetzen. Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, die Staatsanwaltschaft habe ihm als Privatkläger bisher noch keine vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten gewährt, und bei vollständiger Akteneinsicht hätte er seine Geheimnisinteressen "substanziierter darlegen" können. Zum einen bildet ein Begehren an die Staatsanwaltschaft um vollständige Akteneinsicht (Art. 101 StPO) gar nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Zum anderen legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, inwiefern er (über die Akten des Entsiegelungsverfahrens hinaus) weitere Untersuchungsakten benötigt hätte, um seine von Zwangsmassnahmen tangierten Geheimnisrechte ausreichend zu substanziieren. Nötigenfalls hätte er diesbezüglich auch Aktenergänzungsanträge beim ZMG stellen können.
Auch in diesem Zusammenhang ist keine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht dargetan. Im angefochtenen Entschied wird erwogen, dass das öffentliche Interesse an der Aufklärung des untersuchten Gewaltverbrechens das Interesse des Beschwerdeführers an der Wahrung seiner "Intim- und Privatsphäre" überwiege (angefochtener Entscheid, S. 8 f. E. 5.2). Es bestand für die Vorinstanz kein erkennbarer Anlass, noch näher auf die vom Beschwerdeführer nur sehr kursorisch und höchstens indirekt angetönte Frage eines spezifischeren Geheimnisschutzes einzugehen.
7.
Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers haben im vorliegenden Zusammenhang (Entsiegelung) keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (und insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend dargetan wird), ist das Gesuch zu bewilligen (Art. 64 BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der prozessuale Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Daniel U. Walder wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Forster