BGer 8C_752/2017 |
BGer 8C_752/2017 vom 22.01.2018 |
8C_752/2017
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Urteil vom 22. Januar 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Viscione, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Hotela Versicherungen AG,
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Rue de la Gare 18, 1820 Montreux,
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vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
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vom 27. September 2017 (VB 16/022/MSC).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 30. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 27. September 2017,
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in die Verfügung vom 16. November 2017, mit welcher das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde, die ungenützt verstrichen ist,
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in die Verfügung vom 18. Dezember 2017, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 19. Januar 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in die Eingabe von A.________ vom 15. Januar 2018 (Poststempel),
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in Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass sie statt dessen innert der Nachfrist unter Hinweis auf ihre finanziell angespannte Lage sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügungen vom 16. November und 18. Dezember 2017 ersucht,
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dass der Grund für die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege indessen nicht vorhandene finanzielle Ressourcen waren, sondern die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels,
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dass das Wiedererwägen einer Verfügung des Bundesgerichts voraussetzen würde, dass veränderte Verhältnisse geltend gemacht werden (vgl. Urteil 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4 mit Hinweisen),
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dass in der Eingabe der Beschwerdeführerin nichts Derartiges vorgetragen worden ist,
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dass es dergestalt bei der Feststellung, der Kostenvorschuss sei innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet worden, bleibt und androhungsgemäss zu verfahren ist,
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dass gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt die Einzelrichterin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Januar 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Viscione
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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