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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_60/2018
Urteil vom 23. Januar 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. September 2017 (AL.2016.00153).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Dezember 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2017,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. Januar 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 16. Januar 2017 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht die von der Arbeitslosenkasse verfügte Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Arbeitslosentaggeldern in der Höhe von Fr. 22'031.30 bestätigte,
dass es dabei ausführte, der Vorbezug einer Altersrente nach Art. 40 Abs. 1 AHVG schliesse ab Beginn des Monats, für welchen die vorbezogene Rente erstmals ausgerichtet werde, einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus,
dass es weiter erwog, indem der Beschwerdeführer den Altersrentenvorbezug ab 1. April 2015 trotz entsprechender Meldepflicht gegenüber der Kasse verschwiegen habe, seien die ab diesem Zeitpunkt bezogenen, nunmehr von der Kasse zurückgeforderten Arbeitslosentaggelder, weil unrechtmässig bezogen, zurückzuerstatten,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen einzig eine Aufrechnung der ausbezahlten Arbeitslosentaggelder mit nicht beantragten Leistungen der Sozialhilfe fordert, ohne indessen darzulegen, inwiefern die kantonalgerichtliche Auffassung dazu, eine solche Aufrechnung sei nicht möglich, gegen geltendes Recht verstossen soll,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Januar 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel