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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_613/2017
Urteil vom 23. Januar 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 8. August 2017 (5V 16 480).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Jg. 1955) ist gelernter Maschinenschlosser und war seit dem 17. September 1984 als Mitarbeiter in der B.________ AG angestellt. Wegen eines Herzleidens und einer im März 2015 operativ erfolgreich angegangenen Coxarthrose links meldete er sich am 22. Januar 2015 nach einem am 9. Dezember 2014 erlittenen Zusammenbruch am Arbeitsplatz mit anschliessender Hospitalisation im Spital C.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erfolglosem Versuch einer Wiedereingliederung mittels Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes schloss die IV-Stelle Luzern die Arbeitsvermittlung laut Schreiben vom 4. Mai 2016 ab. Die Stelle in der B.________ AG wurde schliesslich seitens der Arbeitgeberin auf den 31. März 2017 hin gekündigt. Eine Rentengewährung lehnte die IV-Stelle mangels leistungsrelevanter Invalidität mit Verfügung vom 14. November 2016 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab.
B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 8. August 2017 teilweise gut, indem es dem Versicherten unter Aufhebung der Verfügung vom 14. November 2016 ab 1. Dezember 2015 eine ganze und ab 1. Oktober 2016 noch eine Viertelsrente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 8. August 2017 und der Verwaltungsverfügung vom 14. November 2016 ab 1. Dezember 2015 - unbefristet - eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
2.
Bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen, die bei der Beurteilung des einzig streitigen Rentenanspruches zu beachten sind, und der dazu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 8. August 2017 verwiesen.
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat zunächst gestützt auf die medizinischen Berichte des Dr. med. D.________, Facharzt Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin am Spital C.________, der Hausärztin Frau Dr. med. E.________, praktische Ärztin und Fachärztin Anästhesiologie, und der Frau Dr. med. F.________, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD), welche es als schlüssig und namentlich auch den massgeblichen Sachverhalt vollständig erfassend qualifizierte, festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, ihm hingegen eine vollschichtige Erwerbstätigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit mit gewissen von der RAD-Ärztin näher umschriebenen Einschränkungen zumutbar wäre. Dagegen wird in der Beschwerdeschrift nichts eingewendet.
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer stellt indessen die Verwertbarkeit der ihm verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Abrede und will daher im Rahmen des Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG die Berücksichtigung eines ohne Invalidität erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) verneinen. Er verweist zur Begründung seiner Argumentation auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_880/2011 vom 21. März 2012. Daraus kann er jedoch bezüglich des Zeitpunktes, in welchem die Verwertbarkeit einer noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit bei einem Versicherten in fortgeschrittenem Alter zu prüfen ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieses Urteil ist noch vor dem in BGE 138 V 457 veröffentlichten Urteil 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 ergangen, in welchem das Bundesgericht entschieden hat, dass die Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit in dem Zeitpunkt zu bestimmen ist, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3 f. S. 461 f.). Daran ist festzuhalten. Es ist daher nicht - wie der Beschwerdeführer meint - von dem Zeitpunkt auszugehen, in welchem die RAD-Ärztin Frau Dr. med. F.________ am 12. September 2016 die von Dr. med. D.________ attestierte Arbeitsfähigkeit geprüft und bestätigt oder die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. September 2016 vom Beschwerdeführer eine berufliche Umstellung gefordert hatte. Dass die Vorinstanz auf die Beurteilung des Dr. med. D.________ vom 4. August 2016 abgestellt hat, lässt sich nicht beanstanden. Damals war der am 20. April 1955 geborene Beschwerdeführer 61 Jahre und knapp 4 Monate alt und hatte somit bis zum ordentlichen Pensionierungsalter noch eine Aktivitätsdauer von über 3,5 Jahren vor sich.
3.2.2. Die Vorinstanz hat eingehend und schlüssig dargelegt, weshalb von einer Verwertbarkeit der dem Beschwerdeführer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass Art. 14a Abs. 2 ELV die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden nicht vorsieht, wenn diese ein Alter von 60 Jahren erreicht haben. Hier geht es um die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen in einem anderen Sozialversicherungsbereich. Nach der gesetzlichen Regelung sind diese nicht identisch mit den Rentenanpruchsvoraussetzungen in der Invalidenversicherung.
3.3. Davon ausgehend, dass dem Beschwerdeführer laut Bericht des Dr. med. D.________ vom 4. August 2016 die Ausübung einer leichteren, leidensangepassten Tätigkeit ab Juli 2015 möglich und auch zumutbar gewesen wäre - für die vorangegangene Zeit ab Januar 2015 war er gemäss vorinstanzlichem Entscheid vollständig arbeitsunfähig und konnte demnach eine ganze Invalidenrente beanspruchen -, hat die Vorinstanz, in eingehender Würdigung der konkreten Umstände beim Beschwerdeführer verschiedene Aspekte berücksichtigt, welche sich bei einer Arbeitsaufnahme erschwerend auswirken können. Im Vergleich mit Gegebenheiten, welche die Ausübung einer Arbeit oder die Suche danach begünstigen würden, hat sie die einzelnen Faktoren gesamthaft als Grund für einen so genannten leidens- oder behinderungsbedingten Abzug von dem aufgrund von Werten aus der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelten Invalideneinkommen gewertet und diesen Abzug nicht nur - wie von der IV-Stelle in Betracht gezogen - auf 15 % festgesetzt, sondern auf den nach der Rechtsprechung höchstmöglichen Satz von 25 % (BGE 126 V 75) angehoben. Diesem von der Vorinstanz ausführlich begründeten Vorgehen liegt keine offensichtlich unrichtige Feststellung tatsächlicher Art zugrunde und sie verstösst auch nicht gegen Bundesrecht. Soweit der Beschwerdeführer einer anderslautenden Schlussfolgerung den Vorzug geben möchte, ist seine Argumentation deshalb als unbegründet zu betrachten, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das korrekt ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 49'984.70, das einem Valideneinkommen von Fr. 83'213.- gegenüberzustellen ist, führt zu einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 40 %, womit lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV fällt die Rentenherabsetzung auf den 1. Oktober 2016.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Januar 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl