BGer 9C_921/2017
 
BGer 9C_921/2017 vom 23.01.2018
 
9C_921/2017
 
Urteil vom 23. Januar 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 17. November 2017 (5V 17 561/5U 17 148).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Dezember 2017 (Poststempel) sowie die Beschwerdeergänzung vom 3. Januar 2018 (Poststempel),
 
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 17. November 2017 eine gegen die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 29. September 2017 (Rente der Invalidenversicherung) erhobene Beschwerde vom 31. Oktober 2017 zufolge Rückzugs (Schreiben vom 16. November 2017) als erledigt erklärte,
dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend macht, seine "Einsprache" hätte sich nicht auf die IV-Rente bezogen, sondern auf die Integration in die freie Wirtschaft,
dass, nachdem die Beschwerde vom 31. Oktober 2017 mit Schreiben vom 16. November 2017 zurückgezogen wurde, unmassgeblich ist, ob sie sich nicht (nur) gegen den Rentenentscheid, sondern (auch) gegen die Verweigerung beruflicher Massnahmen richtete,
dass sich der Beschwerdeführer mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinem Abschreibungsentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass es dem Beschwerdeführer offensteht, sich für berufliche Eingliederungsmassnahmen bei der IV-Stelle erneut anzumelden,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Januar 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Oswald