Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1319/2017
Urteil vom 24. Januar 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
2. B.________,
vertreten durch Advokat Stephan Bläsi,
3. C.________,
vertreten durch Advokat Ivo Trüeb,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung, Nichteintreten.
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. August 2017 (460 17 32).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Strafgerichtsvizepräsidium des Kantons Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 28. September 2016 wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die von den Privatklägern geltend gemachten Zivilforderungen wurden dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidium in Abweisung der Berufung von X.________ am 22. August 2017 vollumfänglich.
Dagegen reichte Advokat B.________ am 17. November 2017 als Rechtsvertreter von X.________ eine Beschwerde an das Bundesgericht ein. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei die im kantonalen Verfahren gewährte amtliche Verteidigung weiterhin zu bewilligen.
2.
Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 40 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es bestellt einer Partei unter denselben Voraussetzungen einen Anwalt, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 64 Abs. 2 BGG).
3.
Das Bundesgericht wies den Rechtsvertreter im Schreiben vom 20. November 2017 darauf hin, dass für das Verfahren vor Bundesgericht nicht die Strafprozessordnung (StPO), sondern das Bundesgerichtsgesetz (BGG) gelte, entsprechend nur ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG gestellt werden könne und für die Beschwerdeführung vor Bundesgericht eine Vollmacht gemäss Art. 40 Abs. 2 BGG einzureichen sei. Es setzte dem Rechtsvertreter eine Frist bis 4. Dezember 2017, um ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und zu belegen sowie eine Vollmacht einzureichen.
4.
Nach Gewährung einer beantragten Fristerstreckung führte der Rechtsvertreter am 15. Dezember 2017 aus, seinen Klienten seit Wochen nicht erreichen zu können. Er könne sich daher weder eine Vollmacht ausstellen lassen noch die Unterlagen im Sinne von Art. 64 BGG einreichen. Gestützt auf seine kantonale Einsetzung sei er daher gemäss Art. 64 Abs. 2 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren als notwendiger Verteidiger einzusetzen.
5.
Das Bundesgericht wies den Rechtsvertreter am 5. Januar 2018 darauf hin, dass sich Parteivertreter und -vertreterinnen im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht durch eine Vollmacht auszuweisen haben (Art. 40 Abs. 2 BGG) und eine Ernennung als amtlicher Verteidiger im kantonalen Verfahren keine Vollmacht zur Beschwerdeführung an das Bundesgericht beeinhalte. Es setzte ihm Frist an bis 19. Januar 2018, um eine Vollmacht einzureichen. Die Fristansetzung wurde - in Nachachtung von Art. 42 Abs. 5 BGG - mit der Androhung verknüpft, dass die Beschwerdeschrift unbeachtet bleibe, falls die Behebung des Mangels nicht fristgemäss erfolge.
6.
Der Rechtsvertreter reichte innert der ihm angesetzten Frist keine Vollmacht ein. Stattdessen argumentiert er in seiner Eingabe vom 18. Januar 2018, eine Vollmacht sei nicht erforderlich, wenn er gestützt auf seine kantonale Einsetzung gemäss Art. 64 Abs. 2 BGG als notwendiger Verteidiger im bundesgerichtlichen Verfahren eingesetzt würde. Damit verkennt er indessen weiterhin die ihm bereits dargelegte Rechtslage: Die Vorschriften der StPO über die amtliche (und notwendige) Verteidigung finden im Verfahren vor Bundesgericht keine Anwendung. Mangels Behebung des Mangels innert Frist ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Anlass, das Verfahren pendent zu halten, besteht nicht.
7.
Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Im vorliegenden Fall hat sich der Rechtsvertreter nicht durch eine Vollmacht ausweisen können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er zur Beschwerde in Strafsachen nicht bevollmächtigt war. Folglich sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Rechtsvertreter, Advokat B.________, auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill