BGer 9C_790/2017
 
BGer 9C_790/2017 vom 24.01.2018
 
9C_790/2017
 
Urteil vom 24. Januar 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2017 (IV.2016.00526).
 
Sachverhalt:
A. Der 1962 geborene A.________ meldete sich im August 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen - insbesondere Einholung des polydisziplinären Gutachtens des Begutachtungszentrums Baselland (BEGAZ) vom 10. August 2015 - und Durchführung des Vorbescheidverfahrens kam die IV-Stelle des Kantons Zürich zum Schluss, dass keine Invalidität im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen sei. Folglich verneinte sie mit Verfügung vom 31. März 2016 einen Leistungsanspruch.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Veranlassung einer ergänzenden Stellungnahme des BEGAZ vom 25. Oktober 2016 mit Entscheid vom 23. August 2017 ab.
C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 23. August 2017 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens über das funktionelle Leistungsvermögen an das kantonale Gericht bzw. die Verwaltung zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
2.1.
2.1.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (Urteile 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017, beide zur Publikation vorgesehen), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff., E. 3.4-3.6 und 4.1 S. 291 ff.). Gemäss altem Verfahrensstandard (z.B. BGE 130 V 352) eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).
2.1.2. Im Hinblick auf die Beurteilung, ob ein psychisches Leiden invalidisierend wirkt, zählen als Tatsachenfeststellungen, welche das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfen kann, alle Feststellungen der Vorinstanz, die auf der Würdigung von ärztlichen Angaben und Schlussfolgerungen betreffend Diagnose und Folgenabschätzung beruhen. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 309).
2.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf das BEGAZ-Gutachten vom 10. August 2015 festgestellt, dass aus somatischer und neuropsychologischer Sicht leidensangepasste Tätigkeiten vollzeitig zumutbar seien und ein psychisches Leiden im Vordergrund stehe. Nach einlässlicher Prüfung der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 auf der Grundlage der Angaben im BEGAZ-Gutachten ist sie zum Schluss gekommen, dass auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung des psychiatrischen Experten, der eine Einschränkung von 70 % attestiert hatte, nicht abgestellt werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der festgestellte psychische Gesundheitsschaden funktionelle Auswirkungen habe. Folglich hat sie in der Annahme, dass der Versicherte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, einen Rentenanspruch verneint.
2.3. Die vorinstanzliche Abhandlung des Beweisthemas entspricht den Vorgaben von BGE 141 V 281 und ist damit rechtlich korrekt. Die in diesem Kontext erfolgten Beweiswürdigungen und Tatsachenfeststellungen sind auch nicht offensichtlich unrichtig (d.h. unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) und daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Daran ändert nichts, dass der im BEGAZ-Gutachten diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, zurzeit leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), nicht von vornherein eine invalidisierende Wirkung abgesprochen werden kann (Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5) und sie daher als rechtlich bedeutsame Komorbidität (im Sinne von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) in Betracht fällt (vgl. Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1). Die Beschwerde vermag keinen Rechtsfehler aufzuzeigen; sie erschöpft sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid und in allgemeinen rechtlichen Ausführungen ohne Bezug zum konkreten Fall.
2.4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.
3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Januar 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Dormann