BGer 9C_13/2018
 
BGer 9C_13/2018 vom 26.01.2018
9C_13/2018
 
Urteil vom 26. Januar 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 4. Oktober 2017 (AB.2016.00036).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Januar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2017,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass das kantonale Gericht auf die Beschwerde insoweit nicht eintrat, als diese die nicht Verfahrensgegenstand bildende, dem Versicherten mit Verfügung vom 8. September 2005 zugesprochene Invalidenrente betraf,
dass der Versicherte nicht darlegt, weshalb in diesem Punkt auf seine Eingabe einzutreten gewesen wäre, womit es diesbezüglich an einer sachbezogenen Begründung fehlt,
dass das kantonale Gericht die Beschwerde abwies, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 10. Februar 2016 richtete, mit welcher dem Versicherten rückwirkend ab 1. Dezember 2011 eine AHV-Altersrente unter Berücksichtigung von 44 Beitragsjahren (nicht von 38, wie behauptet) zugesprochen worden war,
dass der Beschwerdeführer, was die AHV-Altersrente anbelangt, jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den entsprechenden entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen vermissen lässt, weshalb seine Eingabe auch in diesem Punkt den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Januar 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann